

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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3. einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus festgestellt hat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgänge an
Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom Staatsministerium für
Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien
festgestellt ist.
In Bayern besteht für alle Schüler Schulpflicht. Diese wird in sog. Pflichtschulen
oder in Schulen mit spezifischen Regelungen bezüglich des Zugangs- und des
Verbleibs erfüllt.
Pflichtschulen, d.h. Schulen ohne spezifische Zugangsvoraussetzungen, sind im
Bereich der Regelschulen die Grundschule, die Mittelschule und die
Berufsschule. Im Förderschulbereich gehören die Förderzentren und die
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung zu den Pflichtschulen. An
Pflichtschulen kann und muss ggf. die Schulpflicht erfüllt werden, wenn dies nicht
an einer anderen Schule erfolgt.
Weiterführende Schulen mit schulartspezifischen Regelungen zur Aufnahme-
und zum Verbleib
sind Schulen, an denen ebenfalls die Schulpflicht erfüllt
werden kann, die aber spezifische Regelungen bezüglich der Aufnahme, des
Vorrückens, des Schulwechsels und der Durchführung von Prüfungen sowie
bezüglich der Erfüllung der Lernziele haben (Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3
BayEUG). Dies sind im Bereich der Regelschulen Gymnasien, Realschulen,
Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen Fach- und Berufsoberschulen,
Fachschulen und Fachakademien. Im Förderschulbereich gehören hierzu die
entsprechenden Förderschulen, wie z. B. Realschulen zur sonderpädagogischen
Förderung (s. dazu Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG); für sie gelten die
gleichen Übertrittsbedingungen wie an der Regelschule (Art. 19 Abs. 4 BayEUG).
2.2.6 Sprengelschule
Öffentliche Pflichtschulen, d.h. die Grundschulen, Mittelschulen, Berufsschulen,
Förderzentren und die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
haben einen sog. Sprengel. Das ist ein Gebiet, aus dem die Schule die Kinder
und Jugendlichen aufnehmen muss. Umgekehrt müssen die Kinder und
Jugendlichen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel der Schule haben,
auch die entsprechende örtliche Schule (Sprengelschule) besuchen, sofern sie
nicht von einer privaten Schule aufgenommen werden. Ausnahmen gibt es im
Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschulen durch genehmigte
Gastschulverhältnisse aus zwingenden persönlichen Gründen oder im Fall der
Zuweisung durch die Schulaufsicht. Nur im Fall der Zuweisung gibt es eine
Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers. Für Mittelschulen in einem
Schulverbund ist ein gemeinsamer Sprengel festgelegt. Bei Berufsschulen kann
der Besuch einer anderen als der Sprengelschule aus wichtigem Grund
angeordnet oder genehmigt werden. Die Gastschule ist dann die Pflichtschule im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchBefV.
.
Die anderen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (mit entsprechenden
spezifischen Aufnahme-/Verbleibensregelungen) haben keinen Sprengel. Die
Schüler sind daher nicht verpflichtet, eine bestimmte weiterführende Schule zu