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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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3. einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsministerium für

Unterricht und Kultus festgestellt hat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgänge an

Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom Staatsministerium für

Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien

festgestellt ist.

In Bayern besteht für alle Schüler Schulpflicht. Diese wird in sog. Pflichtschulen

oder in Schulen mit spezifischen Regelungen bezüglich des Zugangs- und des

Verbleibs erfüllt.

Pflichtschulen, d.h. Schulen ohne spezifische Zugangsvoraussetzungen, sind im

Bereich der Regelschulen die Grundschule, die Mittelschule und die

Berufsschule. Im Förderschulbereich gehören die Förderzentren und die

Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung zu den Pflichtschulen. An

Pflichtschulen kann und muss ggf. die Schulpflicht erfüllt werden, wenn dies nicht

an einer anderen Schule erfolgt.

Weiterführende Schulen mit schulartspezifischen Regelungen zur Aufnahme-

und zum Verbleib

sind Schulen, an denen ebenfalls die Schulpflicht erfüllt

werden kann, die aber spezifische Regelungen bezüglich der Aufnahme, des

Vorrückens, des Schulwechsels und der Durchführung von Prüfungen sowie

bezüglich der Erfüllung der Lernziele haben (Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3

BayEUG). Dies sind im Bereich der Regelschulen Gymnasien, Realschulen,

Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen Fach- und Berufsoberschulen,

Fachschulen und Fachakademien. Im Förderschulbereich gehören hierzu die

entsprechenden Förderschulen, wie z. B. Realschulen zur sonderpädagogischen

Förderung (s. dazu Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG); für sie gelten die

gleichen Übertrittsbedingungen wie an der Regelschule (Art. 19 Abs. 4 BayEUG).

2.2.6 Sprengelschule

Öffentliche Pflichtschulen, d.h. die Grundschulen, Mittelschulen, Berufsschulen,

Förderzentren und die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung

haben einen sog. Sprengel. Das ist ein Gebiet, aus dem die Schule die Kinder

und Jugendlichen aufnehmen muss. Umgekehrt müssen die Kinder und

Jugendlichen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel der Schule haben,

auch die entsprechende örtliche Schule (Sprengelschule) besuchen, sofern sie

nicht von einer privaten Schule aufgenommen werden. Ausnahmen gibt es im

Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschulen durch genehmigte

Gastschulverhältnisse aus zwingenden persönlichen Gründen oder im Fall der

Zuweisung durch die Schulaufsicht. Nur im Fall der Zuweisung gibt es eine

Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers. Für Mittelschulen in einem

Schulverbund ist ein gemeinsamer Sprengel festgelegt. Bei Berufsschulen kann

der Besuch einer anderen als der Sprengelschule aus wichtigem Grund

angeordnet oder genehmigt werden. Die Gastschule ist dann die Pflichtschule im

Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchBefV.

.

Die anderen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (mit entsprechenden

spezifischen Aufnahme-/Verbleibensregelungen) haben keinen Sprengel. Die

Schüler sind daher nicht verpflichtet, eine bestimmte weiterführende Schule zu