

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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(3) Förderschulen - Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
(soweit in Bayern vorhanden)
(a) Allgemein bildende Förderschule
aa) Förderzentrum (Pflichtschule) mit Sprengel bei öffentlichen
Schulen (Grundschul-, Mittelschul- und ggf. Berufsschulstufe)
bb) Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
(b) Berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
- Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Pflichtschule)
mit Sprengel
- Wirtschaftsschule zur sonderpädagogischen Förderung
- Berufsfachschule zur sonderpädagogischen Förderung
- Fachoberschule zur sonderpädagogischen Förderung
- Berufsoberschule zur sonderpädagogischen Förderung
2.2.1 Öffentliche und private Schule
Öffentliche Schulen sind nach Art. 3 Abs. 1 BayEUG staatliche oder kommunale
Schulen.
Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals
der Freistaat Bayern ist. Der Freistaat ist der Schulträger der staatlichen Schule.
Er trägt die Verantwortung für den Personalaufwand. Der Schulaufwand, d.h.
insbesondere die sächliche Ausstattung, obliegt dem kommunalen
Schulaufwandsträger.
Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals
eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder
Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames
Kommunalunternehmen) ist. Hier ist Schulträger die kommunale Körperschaft.
Sie trägt die Verantwortung sowohl für den Personal- als auch für den
Schulaufwand. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
Private Schulen - oder auch Schulen in freier Trägerschaft genannt - sind nach
Art. 3 Abs. 2 BayEUG alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des
Absatzes 1 sind. Schulträger der privaten Schule sind hier insbesondere private
Trägervereine, Kirchen, gemeinnützige GmbHs oder Stiftungen.
2.2.2 Regelschule/allgemeine Schule
Die Begriffe „allgemeine Schule“ oder „Regelschule“ werden in Abgrenzung zu
den Förderschulen verwendet. Das BayEUG spricht von „allgemeiner Schule“
(z.B. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1). Es sind die regulären Schulen, d.h. die
Grundschulen, Mittelschulen (s. sogleich), Realschulen, Gymnasien,
Fachoberschulen, Berufsschulen und weitere berufliche Schulen. Förderschulen
sind dagegen besondere Schulen, die speziell für Schüler mit Behinderung bzw.