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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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(3) Förderschulen - Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

(soweit in Bayern vorhanden)

(a) Allgemein bildende Förderschule

aa) Förderzentrum (Pflichtschule) mit Sprengel bei öffentlichen

Schulen (Grundschul-, Mittelschul- und ggf. Berufsschulstufe)

bb) Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

(b) Berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

- Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Pflichtschule)

mit Sprengel

- Wirtschaftsschule zur sonderpädagogischen Förderung

- Berufsfachschule zur sonderpädagogischen Förderung

- Fachoberschule zur sonderpädagogischen Förderung

- Berufsoberschule zur sonderpädagogischen Förderung

2.2.1 Öffentliche und private Schule

Öffentliche Schulen sind nach Art. 3 Abs. 1 BayEUG staatliche oder kommunale

Schulen.

Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals

der Freistaat Bayern ist. Der Freistaat ist der Schulträger der staatlichen Schule.

Er trägt die Verantwortung für den Personalaufwand. Der Schulaufwand, d.h.

insbesondere die sächliche Ausstattung, obliegt dem kommunalen

Schulaufwandsträger.

Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals

eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder

Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames

Kommunalunternehmen) ist. Hier ist Schulträger die kommunale Körperschaft.

Sie trägt die Verantwortung sowohl für den Personal- als auch für den

Schulaufwand. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

Private Schulen - oder auch Schulen in freier Trägerschaft genannt - sind nach

Art. 3 Abs. 2 BayEUG alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des

Absatzes 1 sind. Schulträger der privaten Schule sind hier insbesondere private

Trägervereine, Kirchen, gemeinnützige GmbHs oder Stiftungen.

2.2.2 Regelschule/allgemeine Schule

Die Begriffe „allgemeine Schule“ oder „Regelschule“ werden in Abgrenzung zu

den Förderschulen verwendet. Das BayEUG spricht von „allgemeiner Schule“

(z.B. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1). Es sind die regulären Schulen, d.h. die

Grundschulen, Mittelschulen (s. sogleich), Realschulen, Gymnasien,

Fachoberschulen, Berufsschulen und weitere berufliche Schulen. Förderschulen

sind dagegen besondere Schulen, die speziell für Schüler mit Behinderung bzw.