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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen regelmäßig keine

Behinderung im Sinne des SGB VIII oder XII; sie können im Einzelfall jedoch von

seelischer oder geistiger Behinderung bedroht sein. Den Begriff der

Lernbehinderung kennt das Sozialrecht allerdings im Dritten Buch des

Sozilagesetzbuchs (vgl. § 19 SGB III); Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt

Lernen können hier ggf. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.(z.B.

spezifische

berufsvorbereitende

Bildungsmaßnahmen).

Schüler

mit

sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und

soziale Entwicklung werden häufig auch einen Bedarf an Unterstützung durch die

Jugendhilfe haben.

2.2

Öffentliche und private Schule, Regelschule, allgemeine Schule,

Mittelschule, Förderschule, Pflichtschule, Sprengelschule

Zusammenfassung

(1) Öffentliche und private Schule

a) Öffentliche Schulen sind die staatlichen Schulen und die kommunalen Schulen

- staatliche Schule: Schulträger ist der Freistaat

- kommunale Schule: Schulträger ist eine bayerische kommunale

Körperschaft

b) Private Schulen sind Schulen in privater Trägerschaft (z.B. Vereine, Kirchen,

gemeinnützige GmbH, Stiftungen)

(2) Regelschule = allgemeine Schule

(a) Allgemein bildende Schulen

aa) Grundschule (Pflichtschule) mit Sprengel bei öffentlichen Schulen

bb) Weiterführende Schulen

- Mittelschule (Pflichtschule) mit Sprengel bei öffentlichen Schulen

- Realschule

- Gymnasium

cc) Die Schulen des Zweiten Bildungswegs:

- die Abendrealschule

- das Abendgymnasium

- das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

(b) Berufliche Schulen

- Berufsschule (Pflichtschule) mit Sprengel

- die Berufsfachschule

- die Wirtschaftsschule

- die Fachschule

- die Fachakademie

- die Fachoberschule

- die Berufsoberschule