

16
Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen regelmäßig keine
Behinderung im Sinne des SGB VIII oder XII; sie können im Einzelfall jedoch von
seelischer oder geistiger Behinderung bedroht sein. Den Begriff der
Lernbehinderung kennt das Sozialrecht allerdings im Dritten Buch des
Sozilagesetzbuchs (vgl. § 19 SGB III); Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt
Lernen können hier ggf. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.(z.B.
spezifische
berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen).
Schüler
mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung werden häufig auch einen Bedarf an Unterstützung durch die
Jugendhilfe haben.
2.2
Öffentliche und private Schule, Regelschule, allgemeine Schule,
Mittelschule, Förderschule, Pflichtschule, Sprengelschule
Zusammenfassung
(1) Öffentliche und private Schule
a) Öffentliche Schulen sind die staatlichen Schulen und die kommunalen Schulen
- staatliche Schule: Schulträger ist der Freistaat
- kommunale Schule: Schulträger ist eine bayerische kommunale
Körperschaft
b) Private Schulen sind Schulen in privater Trägerschaft (z.B. Vereine, Kirchen,
gemeinnützige GmbH, Stiftungen)
(2) Regelschule = allgemeine Schule
(a) Allgemein bildende Schulen
aa) Grundschule (Pflichtschule) mit Sprengel bei öffentlichen Schulen
bb) Weiterführende Schulen
- Mittelschule (Pflichtschule) mit Sprengel bei öffentlichen Schulen
- Realschule
- Gymnasium
cc) Die Schulen des Zweiten Bildungswegs:
- die Abendrealschule
- das Abendgymnasium
- das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)
(b) Berufliche Schulen
- Berufsschule (Pflichtschule) mit Sprengel
- die Berufsfachschule
- die Wirtschaftsschule
- die Fachschule
- die Fachakademie
- die Fachoberschule
- die Berufsoberschule