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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Sozialgesetzbuchs (SGB XII) durch die sieben bayerischen Bezirke.

Zum anderen gibt es Menschen mit seelischer Behinderung. Sie erfahren

sozialrechtliche Unterstützung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs

(SGB VIII) durch die Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte). Hat ein Kind

oder ein Jugendlicher Jugendhilfebedarf, so kann zugleich auch eine seelische

Behinderung vorliegen. Für die Auswahl der Maßnahme kann dies einen

Unterschied machen, Anspruchsgrundlage und Anspruchsinhaber sind jedoch

verschieden.

Jugendhilfebedarf: Hilfen zur Erziehung, Anspruchsinhaber sind die

Erziehungsberechtigten;

seelische Behinderung: Eingliederungshilfe; Anspruchsinhaber ist das Kind oder

der Jugendliche.

Im schulischen Bereich wird grundsätzlich nicht von Behinderung gesprochen

(Ausnahme z. B. beim Nachteilsausgleich), sondern auf den sog.

sonderpädagogischen Förderbedarf abgestellt. Es gibt sonderpädagogischen

Förderbedarf

in

den

nachfolgenden

sieben

sonderpädagogischen

Förderschwerpunkten:

- Sehen (Sehschädigung und Blindheit)

- Hören (Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit, zentralauditive Wahrnehmungs-

und Verarbeitungsstörung)

- Körperliche und motorische Entwicklung (körperliche und motorische

Beeinträchtigungen)

- Geistige Entwicklung (geistige Behinderung)

- Sprache (Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen)

- Lernen (Einschränkungen im Denken und in den Lernstrategien)

- Emotionale und soziale Entwicklung (Verhaltensauffälligkeiten)

Das Themenfeld Autismus/Autismus-Spektrum-Störung ist kein eigener

Förderschwerpunkt und kann auch nicht einem Förderschwerpunkt

ausschließlich zugewiesen werden (vgl. breites Spektrum der Erscheinungs- und

Behinderungsformen).

Der sonderpädagogische Förderbedarf knüpft wie die UN-BRK an

Beeinträchtigungen im körperlichen, kognitiven oder emotionalen/seelischen

Bereich an und benennt die Notwendigkeit einer darauf bezogenen spezifischen

Unterstützung für eine angemessene personale, soziale und schulische

Entwicklung des Schülers. Dies betrifft z.B. die Klärung der

Lernausgangsvoraussetzungen und die Möglichkeiten schulischer Unterstützung

sowie die Benennung angemessener Kompetenzerwartungen und

entsprechender Zielsetzungen.

In der Zusammenschau der beiden unterschiedlichen Anknüpfungspunkte

„Behinderung“ und „sonderpädagogischer Förderbedarf“ kann davon

ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit Behinderung im sozialrechtlichen

Sinne häufig auch ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht; Ausnahmen

sind z. B. Kinder, die schulisch gesehen gegebenenfalls „nur“ einen

Nachteilsausgleich brauchen (z.B. Zeitverlängerung durch eine Behinderung an

der Schreibhand). Umgekehrt kann vom sonderpädagogischen Förderbedarf

nicht automatisch auf eine Behinderung geschlossen werden. So haben z. B.