

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Sozialgesetzbuchs (SGB XII) durch die sieben bayerischen Bezirke.
Zum anderen gibt es Menschen mit seelischer Behinderung. Sie erfahren
sozialrechtliche Unterstützung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs
(SGB VIII) durch die Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte). Hat ein Kind
oder ein Jugendlicher Jugendhilfebedarf, so kann zugleich auch eine seelische
Behinderung vorliegen. Für die Auswahl der Maßnahme kann dies einen
Unterschied machen, Anspruchsgrundlage und Anspruchsinhaber sind jedoch
verschieden.
Jugendhilfebedarf: Hilfen zur Erziehung, Anspruchsinhaber sind die
Erziehungsberechtigten;
seelische Behinderung: Eingliederungshilfe; Anspruchsinhaber ist das Kind oder
der Jugendliche.
Im schulischen Bereich wird grundsätzlich nicht von Behinderung gesprochen
(Ausnahme z. B. beim Nachteilsausgleich), sondern auf den sog.
sonderpädagogischen Förderbedarf abgestellt. Es gibt sonderpädagogischen
Förderbedarf
in
den
nachfolgenden
sieben
sonderpädagogischen
Förderschwerpunkten:
- Sehen (Sehschädigung und Blindheit)
- Hören (Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit, zentralauditive Wahrnehmungs-
und Verarbeitungsstörung)
- Körperliche und motorische Entwicklung (körperliche und motorische
Beeinträchtigungen)
- Geistige Entwicklung (geistige Behinderung)
- Sprache (Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen)
- Lernen (Einschränkungen im Denken und in den Lernstrategien)
- Emotionale und soziale Entwicklung (Verhaltensauffälligkeiten)
Das Themenfeld Autismus/Autismus-Spektrum-Störung ist kein eigener
Förderschwerpunkt und kann auch nicht einem Förderschwerpunkt
ausschließlich zugewiesen werden (vgl. breites Spektrum der Erscheinungs- und
Behinderungsformen).
Der sonderpädagogische Förderbedarf knüpft wie die UN-BRK an
Beeinträchtigungen im körperlichen, kognitiven oder emotionalen/seelischen
Bereich an und benennt die Notwendigkeit einer darauf bezogenen spezifischen
Unterstützung für eine angemessene personale, soziale und schulische
Entwicklung des Schülers. Dies betrifft z.B. die Klärung der
Lernausgangsvoraussetzungen und die Möglichkeiten schulischer Unterstützung
sowie die Benennung angemessener Kompetenzerwartungen und
entsprechender Zielsetzungen.
In der Zusammenschau der beiden unterschiedlichen Anknüpfungspunkte
„Behinderung“ und „sonderpädagogischer Förderbedarf“ kann davon
ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit Behinderung im sozialrechtlichen
Sinne häufig auch ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht; Ausnahmen
sind z. B. Kinder, die schulisch gesehen gegebenenfalls „nur“ einen
Nachteilsausgleich brauchen (z.B. Zeitverlängerung durch eine Behinderung an
der Schreibhand). Umgekehrt kann vom sonderpädagogischen Förderbedarf
nicht automatisch auf eine Behinderung geschlossen werden. So haben z. B.