Table of Contents Table of Contents
Previous Page  443 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 443 / 641 Next Page
Page Background

14

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

VSO: Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen)

in Bayern, Volksschulordnung (= bis 31. Juli 2013 geltende Schulordnung für

die Grundschulen und Mittelschulen)

VSO-F: Schulordnung über die Volksschulen zur sonderpädagogischen

Förderung (= derzeit geltende Schulordnung für die Förderzentren

)

Darüber hinaus verwendet der Text aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die

männliche Form (vgl. „Schüler“ stellvertretend für „Schülerin und Schüler“; ebenso

bei Schulleitern, Schulpsychologen, Klassenlehrern, Heilpädagogischen

Förderlehrern etc.).

2.

Definitionen

2.1

Behinderung und sonderpädagogischer Förderbedarf

Zusammenfassung:

Im schulischen Kontext, insbesondere im BayEUG, ist regelmäßiger

Bezugspunkt der sonderpädagogische Förderbedarf und nicht eine Behinderung;

eine Ausnahme besteht z.B. beim Nachteilsausgleich. Der schulische Begriff

„sonderpädagogischer Förderbedarf“ ist weiter als der Begriff der „Behinderung“

im Sozialrecht. Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht „Behinderung“ in der

Beziehung der körperlichen und seelischen Ausgangslage des Einzelnen zu den

Umweltbedingungen, die eine Teilhabe (be)hindert (z.B. durch fehlende

Barrierefreiheit).

Nach Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gehören zu den

Menschen mit Behinderungen Kinder und Jugendliche, die langfristige

körperliche,

seelische,

geistige

Beeinträchtigungen

oder

Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit

verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten

Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Insofern ist der Behindertenbegriff

der Konvention ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff.

Behinderung (oder von Behinderung bedroht) im Sinne des Sozialrechts:

Menschen sind nach dem in Deutschland geltenden Sozialgesetzbuch behindert,

wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit

hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter

typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die

Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buchs des

Sozialgesetzbuchs, SGB IX).

Das sind zum einen Menschen mit Körperbehinderungen, mit

Sinnesbeeinträchtigungen (z.B. Blindheit, Sehbehinderungen, Gehörlosigkeit,

Schwerhörigkeit), mit Sprachbehinderungen oder mit geistiger Behinderung.

Sozialrechtliche Unterstützung erhalten sie nach dem Zwölften Buch des