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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
VSO: Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen)
in Bayern, Volksschulordnung (= bis 31. Juli 2013 geltende Schulordnung für
die Grundschulen und Mittelschulen)
VSO-F: Schulordnung über die Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung (= derzeit geltende Schulordnung für die Förderzentren
)
Darüber hinaus verwendet der Text aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die
männliche Form (vgl. „Schüler“ stellvertretend für „Schülerin und Schüler“; ebenso
bei Schulleitern, Schulpsychologen, Klassenlehrern, Heilpädagogischen
Förderlehrern etc.).
2.
Definitionen
2.1
Behinderung und sonderpädagogischer Förderbedarf
Zusammenfassung:
Im schulischen Kontext, insbesondere im BayEUG, ist regelmäßiger
Bezugspunkt der sonderpädagogische Förderbedarf und nicht eine Behinderung;
eine Ausnahme besteht z.B. beim Nachteilsausgleich. Der schulische Begriff
„sonderpädagogischer Förderbedarf“ ist weiter als der Begriff der „Behinderung“
im Sozialrecht. Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht „Behinderung“ in der
Beziehung der körperlichen und seelischen Ausgangslage des Einzelnen zu den
Umweltbedingungen, die eine Teilhabe (be)hindert (z.B. durch fehlende
Barrierefreiheit).
Nach Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gehören zu den
Menschen mit Behinderungen Kinder und Jugendliche, die langfristige
körperliche,
seelische,
geistige
Beeinträchtigungen
oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Insofern ist der Behindertenbegriff
der Konvention ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff.
Behinderung (oder von Behinderung bedroht) im Sinne des Sozialrechts:
Menschen sind nach dem in Deutschland geltenden Sozialgesetzbuch behindert,
wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die
Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buchs des
Sozialgesetzbuchs, SGB IX).
Das sind zum einen Menschen mit Körperbehinderungen, mit
Sinnesbeeinträchtigungen (z.B. Blindheit, Sehbehinderungen, Gehörlosigkeit,
Schwerhörigkeit), mit Sprachbehinderungen oder mit geistiger Behinderung.
Sozialrechtliche Unterstützung erhalten sie nach dem Zwölften Buch des