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Welche Regelungen gibt es zum Vorrücken?

VSO-F § 53 Absatz 4

(1)

Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des

Rahmenlehrplans […] unterrichtet werden, rücken […] in die

nächsthöhere Jahrgangsstufe vor.

(2)

Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf

Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen

ausnahmsweise möglich.

(3)

Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die

Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der

Klasse unterrichtenden Lehrkräften […].