

Welche Regelungen gibt es zum Vorrücken?
VSO-F § 53 Absatz 4
(1)
Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des
Rahmenlehrplans […] unterrichtet werden, rücken […] in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe vor.
(2)
Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf
Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen
ausnahmsweise möglich.
(3)
Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die
Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der
Klasse unterrichtenden Lehrkräften […].