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• diagnosegeleitete Förderung:

• Erfassung der individuellen Lernvoraussetzungen

• Festlegung der individuellen Förderziele und Fördermaßnahmen

• Umsetzung der Fördermaßnahmen und Evaluation

• tragfähige Lehrer-Schüler-Beziehungen

• Vernetzung von Berufs-, Sozial-, Heil- und Sonderpädagogik (Berufsschullehrkräfte,

Fachlehrkräfte, Sonderpädagogen)

• Intensive Zusammenarbeit mit den Betrieben, Berufsbildungswerken und sonstigen

Reha-Einrichtungen

Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung verfügt in inklusiven Prozessen über

folgende Kompetenzen:

• Einsatz pädagogischer Diagnostik

• Erstellung individueller Förderpläne

• Entwicklung individueller Lernpläne auf der Grundlage verbindlicher Lehrplanrichtli-

nien

• Möglichkeiten der Individualisierung, Differenzierung und Kooperation

• Einsatz förderschwerpunktspezifischer Hilfsmittel und Methoden

• Beratung und Fortbildung

Der Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung setzt einen sonderpä-

dagogischen Förderbedarf, nachgewiesen in einem

sonderpädagogischen Gutachten

,

voraus. Über die Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ent-

scheidet der Schulleiter (vgl. BSO-F § 15 Abs. 4). Bei Schülern, die ein Förderzentrum be-

sucht haben, wird der sonderpädagogische Förderbedarf gegen Ende der Schulzeit durch

ein sonderpädagogisches Gutachten nachgewiesen (vgl. § 27 Satz 3 VSO-F). Das Instru-

mentarium des sonderpädagogischen Gutachtens steht auch den inklusiv unterrichteten

Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Mittelschulen zur

Verfügung: In Anlehnung an §27 VSO-F kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD)

der zuständigen Förderschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten unter Mitwirken der

Mittelschule und der Arbeitsverwaltung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-

schem Förderbedarf ein sonderpädagogisches Gutachten erstellen (vgl. Kap. A/16.3.1.2).

Um der vielerorts vorgetragenen Kritik von Seiten der berufsschulischen Nachfolgeeinrich-

tungen zu begegnen, sie müsse bei Berufsschuleintritt zumeist für jeden Schüler erneut eine

Eingangsdiagnostik vornehmen, ist in der Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpä-