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Wie kann Unterricht zukünftig organisiert werden?
Welche Diagnoseinstrumente sind geeignet?
Welche Hilfen benötigen Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Lernen und/oder
emotionale und soziale Entwicklung um erfolgreich inklusiv am Unterricht der Berufs-
schule teilnehmen zu können?
Wie können die Lehrkräfte optimal auf die neue Heterogenität vorbereitet werden?
Welche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit der regionalen
Wirtschaft existieren?
Ziel des Schulversuchs ist die Erhöhung der Sozialkompetenz der beteiligten Schülerinnen
und Schüler, die Steigerung der Kompetenzen der beteiligten Lehrkräfte und somit die auch
die Steigerung der Unterrichtsqualität und der Lehrerzufriedenheit. Ebenso ein Ziel ist, die
Abbrecherquote der Schülerinnen und Schüler an den beteiligten Schulen zu reduzieren und
die Anzahl der Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine duale Ausbil-
dung bzw. eine Ausbildung an einer allgemeinen Berufsfachschule aufnehmen, zu steigern.
Sowohl die allgemeine Berufsschule und Berufsfachschule als auch die Berufsschulen zur
sonderpädagogischen Förderung werden damit zunehmend zu inklusiven Lernorten, deren
Lehrkräfte sich
allen
Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gleich-
ermaßen verpflichtet fühlen.
Ziel der inklusiven Beschulung an den beruflichen Schulen ist, dass jeder junge Mensch in
Bayern eine Berufsausbildung erhält, die ihm entspricht und mit der er seine Persönlichkeit
entfalten kann. Das gemeinsame Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen im
Sinne der Inklusion soll so ermöglicht werden, damit an allen Schulen junge Menschen mit
und ohne besonderen Förderbedarf gemeinsam Unterricht und Schulalltag erleben können.
Dies dient den Jugendlichen mit Handicap, weil sie sich akzeptiert und angenommen fühlen
und ihre Talente entfalten können. Es dient aber auch den anderen Schülerinnen und Schü-
lern, die lernen, dass Menschen mit Behinderung selbstverständlicher Teil unserer Gesell-
schaft sind.
16.3.4 Nachteilsausgleich
Im Rahmen der Berufsausbildung besteht auch nach § 65 BBiG bzw. § 42HwO ein Anspruch
auf Nachteilsausgleich. Dieser legt beispielsweise die zeitliche und inhaltliche Strukturierung
einer Ausbildung, eine mögliche Verlängerung der Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-
mitteln zur Prüfung oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen fest.