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Wie kann Unterricht zukünftig organisiert werden?

Welche Diagnoseinstrumente sind geeignet?

Welche Hilfen benötigen Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Lernen und/oder

emotionale und soziale Entwicklung um erfolgreich inklusiv am Unterricht der Berufs-

schule teilnehmen zu können?

Wie können die Lehrkräfte optimal auf die neue Heterogenität vorbereitet werden?

Welche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit der regionalen

Wirtschaft existieren?

Ziel des Schulversuchs ist die Erhöhung der Sozialkompetenz der beteiligten Schülerinnen

und Schüler, die Steigerung der Kompetenzen der beteiligten Lehrkräfte und somit die auch

die Steigerung der Unterrichtsqualität und der Lehrerzufriedenheit. Ebenso ein Ziel ist, die

Abbrecherquote der Schülerinnen und Schüler an den beteiligten Schulen zu reduzieren und

die Anzahl der Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine duale Ausbil-

dung bzw. eine Ausbildung an einer allgemeinen Berufsfachschule aufnehmen, zu steigern.

Sowohl die allgemeine Berufsschule und Berufsfachschule als auch die Berufsschulen zur

sonderpädagogischen Förderung werden damit zunehmend zu inklusiven Lernorten, deren

Lehrkräfte sich

allen

Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gleich-

ermaßen verpflichtet fühlen.

Ziel der inklusiven Beschulung an den beruflichen Schulen ist, dass jeder junge Mensch in

Bayern eine Berufsausbildung erhält, die ihm entspricht und mit der er seine Persönlichkeit

entfalten kann. Das gemeinsame Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen im

Sinne der Inklusion soll so ermöglicht werden, damit an allen Schulen junge Menschen mit

und ohne besonderen Förderbedarf gemeinsam Unterricht und Schulalltag erleben können.

Dies dient den Jugendlichen mit Handicap, weil sie sich akzeptiert und angenommen fühlen

und ihre Talente entfalten können. Es dient aber auch den anderen Schülerinnen und Schü-

lern, die lernen, dass Menschen mit Behinderung selbstverständlicher Teil unserer Gesell-

schaft sind.

16.3.4 Nachteilsausgleich

Im Rahmen der Berufsausbildung besteht auch nach § 65 BBiG bzw. § 42HwO ein Anspruch

auf Nachteilsausgleich. Dieser legt beispielsweise die zeitliche und inhaltliche Strukturierung

einer Ausbildung, eine mögliche Verlängerung der Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-

mitteln zur Prüfung oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen fest.