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Die VSO-F definiert in § 27 Abs. 2 Satz 2 auch die

inhaltlichen

Parameter. Demnach enthält

das sonderpädagogische Gutachten:

- „Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf“,

- „Aussagen über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw.

eventuell notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen“,

- „Empfehlungen über die weitere Beschulung nach der Volksschule zur sonder-

pädagogischen Förderung einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an der

allgemeinen Berufsschule“

(§ 27 Abs. 2 Satz 2 VSO-F)

.

Auf die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens lässt sich diese Maxime übertra-

gen: „Es gibt keine wirkungsvolle Förderung ohne gesicherte Diagnose“. Demnach müssen

alle in

interdisziplinärer und prozessorientierter Diagnostik

gewonnenen Beobachtungen und

Erkenntnisse, die - in gebündelter Form - in eine verbal-beschreibende Fassung des sonder-

pädagogischen Gutachtens einmünden, valide begründbar und inhaltlich belegbar sein. Die

Aussagen über Art, Umfang und Schweregrad des sonderpädagogischen Förderbedarfs,

den die außerschulischen Rechtsvorschriften - insbesondere in den Sozialgesetzbüchern

19 SGB III und § 2 SGB IX)

sowie im Berufsbildungsgesetz

(§ 64 bis § 68 BBiG) -

als „Be-

hinderung“ definieren, verlangen nach Formulierungen, die mit der Diktion der Bundesagen-

tur für Arbeit kompatibel sind. Das sonderpädagogische Gutachten kann und soll dem Be-

rufsberater/Reha-Berater als verantwortlichem Leistungsträger als eine wichtige Entschei-

dungsgrundlage dienen.

Von hoher Wichtigkeit ist die Tatsache, dass die Lehrkraft für Sonderpädagogik durch die

VSO-F dazu aufgefordert wird, in Absprache mit dem Berufsberater/Rehaberater eine

Emp-

fehlung über den

nachfolgenden berufsschulischen Lernort

auszusprechen

(vgl. § 27 Abs. 2

Satz 2 VSO-F).

Überdies ist es unverzichtbar, dass die Lehrkraft für Sonderpädagogik in

enger Kooperation und in fachlichem, vertrauensvollem Dialog mit dem Berufsbera-

ter/Rehaberater im sonderpädagogischen Gutachten einvernehmlich zu einer realistischen

Berufswegplanung gelangt.

Die

Informationen,

die

die

Schule

im

Rahmen

des

§ 27 Abs. 2 VSO-F an den Berufsberater - mündlich - weitergibt, beschränken sich auf das,

was zur Beurteilung des individuellen Förderbedarfs und der dafür in Frage kommenden

Maßnahmen notwendig ist. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Jugendlichen

sind vorab über eine Weitergabe der Daten im Rahmen des – in der Regel gemeinsamen –

Gesprächs mit dem Berufsberater zu informieren. Sind die Erziehungsberechtigten bzw. der

volljährige Schüler nicht mit einer mündlichen Weitergabe der Daten einverstanden, so kann

die Schule lediglich abstrakt und außerhalb eines konkreten, schülerbezogenen Gesprächs