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Die VSO-F definiert in § 27 Abs. 2 Satz 2 auch die
inhaltlichen
Parameter. Demnach enthält
das sonderpädagogische Gutachten:
- „Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf“,
- „Aussagen über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw.
eventuell notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen“,
- „Empfehlungen über die weitere Beschulung nach der Volksschule zur sonder-
pädagogischen Förderung einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an der
allgemeinen Berufsschule“
(§ 27 Abs. 2 Satz 2 VSO-F)
.
Auf die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens lässt sich diese Maxime übertra-
gen: „Es gibt keine wirkungsvolle Förderung ohne gesicherte Diagnose“. Demnach müssen
alle in
interdisziplinärer und prozessorientierter Diagnostik
gewonnenen Beobachtungen und
Erkenntnisse, die - in gebündelter Form - in eine verbal-beschreibende Fassung des sonder-
pädagogischen Gutachtens einmünden, valide begründbar und inhaltlich belegbar sein. Die
Aussagen über Art, Umfang und Schweregrad des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
den die außerschulischen Rechtsvorschriften - insbesondere in den Sozialgesetzbüchern
(§
19 SGB III und § 2 SGB IX)
sowie im Berufsbildungsgesetz
(§ 64 bis § 68 BBiG) -
als „Be-
hinderung“ definieren, verlangen nach Formulierungen, die mit der Diktion der Bundesagen-
tur für Arbeit kompatibel sind. Das sonderpädagogische Gutachten kann und soll dem Be-
rufsberater/Reha-Berater als verantwortlichem Leistungsträger als eine wichtige Entschei-
dungsgrundlage dienen.
Von hoher Wichtigkeit ist die Tatsache, dass die Lehrkraft für Sonderpädagogik durch die
VSO-F dazu aufgefordert wird, in Absprache mit dem Berufsberater/Rehaberater eine
Emp-
fehlung über den
nachfolgenden berufsschulischen Lernort
auszusprechen
(vgl. § 27 Abs. 2
Satz 2 VSO-F).
Überdies ist es unverzichtbar, dass die Lehrkraft für Sonderpädagogik in
enger Kooperation und in fachlichem, vertrauensvollem Dialog mit dem Berufsbera-
ter/Rehaberater im sonderpädagogischen Gutachten einvernehmlich zu einer realistischen
Berufswegplanung gelangt.
Die
Informationen,
die
die
Schule
im
Rahmen
des
§ 27 Abs. 2 VSO-F an den Berufsberater - mündlich - weitergibt, beschränken sich auf das,
was zur Beurteilung des individuellen Förderbedarfs und der dafür in Frage kommenden
Maßnahmen notwendig ist. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Jugendlichen
sind vorab über eine Weitergabe der Daten im Rahmen des – in der Regel gemeinsamen –
Gesprächs mit dem Berufsberater zu informieren. Sind die Erziehungsberechtigten bzw. der
volljährige Schüler nicht mit einer mündlichen Weitergabe der Daten einverstanden, so kann
die Schule lediglich abstrakt und außerhalb eines konkreten, schülerbezogenen Gesprächs