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Insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen hat die zuständige Lehrkraft der Mittelschule

durch mehrmalige, intensive Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten für einen

gelingenden und weiterführenden Anschluss nach der Schule Sorge zu tragen. Sie wird da-

bei von der an sehr vielen Mittelschulen aktiven JaS (Jugendsozialarbeit an Schulen) unter-

stützt. Zur weiteren Unterstützung kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) der

zuständigen Förderschule hinzugezogen werden (vgl. § 25 Abs. 2 VSO-F). Ein bedeutsamer

Beratungspunkt kann unter anderem die Beantragung der Erstellung eines Sonderpädagogi-

schen Gutachtens durch die Erziehungsberechtigten sein, denn das Instrumentarium des

Sonderpädagogischen Gutachtens steht auch den inklusiv beschulten Schülerinnen und

Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Mittelschulen zur Verfügung: In Anleh-

nung an §27 VSO-F kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) der zuständigen

Förderschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten unter Mitwirken der Mittelschule und

der Arbeitsverwaltung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

ein sonderpädagogisches Gutachten erstellen, um gegebenenfalls eine Fortsetzung der

sonderpädagogischen Förderung und/oder notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen

veranlassen zu können. Indem der MSD bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gut-

achtens sowohl mit der Mittelschule als auch mit der Arbeitsverwaltung kooperiert und hier

das zentrale Bindeglied zwischen den verschiedenen Partnern darstellt, kommt ihm in der

Phase der Berufsvorbereitung eine wichtige Brückenfunktion zu.

Das sonderpädagogische Gutachten

Das sonderpädagogische Gutachten kann in Anlehnung an §27 VSO-F auch an der Mittel-

schule eine gute Grundlage zur Vorbereitung auf die berufliche Zukunft darstellen. Das Gut-

achten bildet eine fundierte Grundlage für ein ausführliches Beratungsgespräch zwischen

Erziehungsberechtigten, Jugendlichem, der Lehrkraft für Sonderpädagogik und dem Berufs-

berater/Rehaberater zur weiteren berufsvorbereitenden oder beruflichen Orientierung.

Die VSO-F gibt in § 27 Abs. 2 die

formalen

Anforderungen vor:

- Eine Lehrkraft für Sonderpädagogik erstellt das sonderpädagogische Gutachten „unter

Beteiligung der Berufsberatung“

(§ 27 Abs. 2 Satz 3 VSO-F).

- Der Schüler erhält das sonderpädagogische Gutachten „spätestens mit dem Zwischen-

zeugnis der 9. Jahrgangsstufe…“ in doppelter Ausfertigung (…); soweit für eine Bewer-

bung erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis der 8. Jahrgangsstufe beigefügt

werden.“ (§ 27 Abs. 2 Satz 1 VSO-F).

- Das sonderpädagogische Gutachten „wird den Erziehungsberechtigten und den Jugend-

lichen insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Förde-

rung gegeben“

(§ 27 Abs. 2 Satz 4 VSO-F).