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Insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen hat die zuständige Lehrkraft der Mittelschule
durch mehrmalige, intensive Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten für einen
gelingenden und weiterführenden Anschluss nach der Schule Sorge zu tragen. Sie wird da-
bei von der an sehr vielen Mittelschulen aktiven JaS (Jugendsozialarbeit an Schulen) unter-
stützt. Zur weiteren Unterstützung kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) der
zuständigen Förderschule hinzugezogen werden (vgl. § 25 Abs. 2 VSO-F). Ein bedeutsamer
Beratungspunkt kann unter anderem die Beantragung der Erstellung eines Sonderpädagogi-
schen Gutachtens durch die Erziehungsberechtigten sein, denn das Instrumentarium des
Sonderpädagogischen Gutachtens steht auch den inklusiv beschulten Schülerinnen und
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Mittelschulen zur Verfügung: In Anleh-
nung an §27 VSO-F kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) der zuständigen
Förderschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten unter Mitwirken der Mittelschule und
der Arbeitsverwaltung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
ein sonderpädagogisches Gutachten erstellen, um gegebenenfalls eine Fortsetzung der
sonderpädagogischen Förderung und/oder notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen
veranlassen zu können. Indem der MSD bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gut-
achtens sowohl mit der Mittelschule als auch mit der Arbeitsverwaltung kooperiert und hier
das zentrale Bindeglied zwischen den verschiedenen Partnern darstellt, kommt ihm in der
Phase der Berufsvorbereitung eine wichtige Brückenfunktion zu.
Das sonderpädagogische Gutachten
Das sonderpädagogische Gutachten kann in Anlehnung an §27 VSO-F auch an der Mittel-
schule eine gute Grundlage zur Vorbereitung auf die berufliche Zukunft darstellen. Das Gut-
achten bildet eine fundierte Grundlage für ein ausführliches Beratungsgespräch zwischen
Erziehungsberechtigten, Jugendlichem, der Lehrkraft für Sonderpädagogik und dem Berufs-
berater/Rehaberater zur weiteren berufsvorbereitenden oder beruflichen Orientierung.
Die VSO-F gibt in § 27 Abs. 2 die
formalen
Anforderungen vor:
- Eine Lehrkraft für Sonderpädagogik erstellt das sonderpädagogische Gutachten „unter
Beteiligung der Berufsberatung“
(§ 27 Abs. 2 Satz 3 VSO-F).
- Der Schüler erhält das sonderpädagogische Gutachten „spätestens mit dem Zwischen-
zeugnis der 9. Jahrgangsstufe…“ in doppelter Ausfertigung (…); soweit für eine Bewer-
bung erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis der 8. Jahrgangsstufe beigefügt
werden.“ (§ 27 Abs. 2 Satz 1 VSO-F).
- Das sonderpädagogische Gutachten „wird den Erziehungsberechtigten und den Jugend-
lichen insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Förde-
rung gegeben“
(§ 27 Abs. 2 Satz 4 VSO-F).