

250
15.2.2Leistungsbewertung am Förderzentrum auf der Grundlage des
Lehrplans
für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Erfolgt am Förderzentrum eine Unterrichtung nach den Lehrplänen
für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, so sollen an Stelle
von Probearbeiten im Unterricht individuelle Entwicklungs- und Leis-
tungsfeststellungen getroffen werden (vgl. § 50 Abs. 4 VSO-F). Im
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet keine Bewertung
durch Noten statt (§ 51 Abs. 3 VSO-F).
Die Zeugnisse im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung enthal-
ten an Stelle der Noten und Bewertungen eine allgemeine Würdi-
gung der Leistungen in den verschiedenen Bereichen des Unterrichtes. Zusätzlich ist eine
Bemerkung über die personale und soziale Entwicklung in der Schule sowie über das Lern-
und Arbeitsverhalten aufzunehmen. Das Jahreszeugnis vor Eintritt in die Berufsschulstufe
enthält folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Hauptschulstufe (Red.: jetzt Mittelschulstufe) er-
folgreich abgeschlossen und wechselt in die Berufsschulstufe" (vgl. § 56 Abs. 8 VSO-F).
Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler bei Unterrichtung auf der Grundlage des
Lehrplans für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung alle Jahrgangsstufen, insbeson-
dere die Berufsschulstufe durchlaufen. Sie wechseln in die nächsthöhere Jahrgangsstufe
oder in die Berufsschulstufe auf Grund ihres Entwicklungsstandes über, der in einer allge-
meinen Würdigung ihrer Leistungen in den Zeugnissen Ausdruck findet (vgl. § 53 VSO-F).