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15.1.2 Notenaussetzung und Verbalbeurteilung in der Grund- und Mittel-

schule (§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3 MSO)

Aus sonderpädagogischen Gründen kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten eine

Bewertung durch Noten durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung ersetzt werden. Die

Entscheidung hierüber trifft die Lehrerkonferenz. Diese Bewertung geht insbesondere auf die

individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers

ein. Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau

der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.

Die Erziehungsberechtigten sind jedoch vorher eingehend zu beraten. Wurden die Noten für

Leistungen durch eine allgemeine Bewertung ersetzt, enthält das Zeugnis ebenfalls eine all-

gemeine Bewertung (§ 56 Abs. 2 Satz 4 VSO-F). In diesem Fall ist das Vorrücken zu ermög-

lichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächsthö-

heren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen. Über das Vorrücken entscheidet die

Klassenleitung im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräf-

ten (§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 2 MSO).

15.2 Leistungsbewertung an der Förderschule

15.2.1 Leistungsbewertung am Förderzentrum auf der Grundlage des

Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen

Bislang wurde im Förderschwerpunkt Lernen nach dem Lehrplan zur individuellen Lernförde-

rung (1991) sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nach dem Lehrplan für den Lernbereich

Berufs- und Lebensorientierung (BLO) unterrichtet. Diese Lehrpläne wurden nun am Förder-

zentrum sukzessiv durch die Einführung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt

Lernen abgelöst (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 VSO-F). Verbunden mit der Implementierung des

neuen Lehrplans seit dem Schuljahr 2011/12 findet derzeit im Förderschwerpunkt Lernen

eine einschneidende Veränderung der pädagogischen Ausrichtung statt.

15.2.1.1. Unterrichtung und Förderung auf der Grundlage des Rahmenlehr-

plans für den Förderschwerpunkt Lernen

Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen besitzt Gültigkeit für alle Schülerin-

nen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischem För-

derbedarf, unabhängig vom gewählten Förderort. Er tritt für alle

Förderzentren, in denen Schülerinnen und Schüler mit Förder-

schwerpunkt Lernen unterrichtet werden, zum 1. August 2015 ver-

bindlich in Kraft. Eine Unterrichtung auf dieser Grundlage kann an