Table of Contents Table of Contents
Previous Page  254 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 254 / 641 Next Page
Page Background

242

Schuljahr 2012/13 fakultativ angewendet werden konnte. Er reformiert die Leistungsbewer-

tung und -beurteilung im Bereich des Förderschwerpunkts Lernen auf grundlegende Weise,

indem er einen Richtungswechsel von der Notenbeurteilung hin zur individuellen Verbalbeur-

teilung vollzieht. Im Folgenden sollen nun zunächst die Möglichkeiten der Leistungsbewer-

tung bei Unterrichtung an der Regelschule erörtert werden. Anschließend soll auf die verän-

derte Leistungsbeurteilung bei Unterrichtung auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für

den Förderschwerpunkt Lernen eingegangen werden. Und abschließend werden die Best-

immungen zur Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung dargestellt.

15.1 Leistungsbewertung an der allgemeinen Schule

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine

Schule besuchen, gelten dieselben Bestimmungen der Leistungsbewertung wie für Schüle-

rinnen und Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Wird beispielsweise nach

dem Lehrplan der Grund- oder Mittelschule unterrichtet, gelten die allgemeinen Bestimmun-

gen zur Leistungserhebung durch Probearbeiten (§ 37 GrSO, § 46 MSO) sowie zum Vorrü-

cken und Wiederholen (§ 40 GrSO, § 49 MSO). Bei Bedarf sehen jedoch die Schulordnun-

gen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bezüglich der

Leistungsbeurteilung Ausnahmeregelungen vor. An der Grund- und Mittelschule gibt es ne-

ben der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich (§ 39 GrSO, § 48 MSO)

auch die Option der vorübergehenden Notenaussetzung (§ 38 Abs. 3 GrSO, § 47 Abs. 3

MSO) sowie der Anwendung einer allgemeinen Bewertung (§ 38 Satz 3 GrSO, § 47 Abs. 3

MSO). Diese Möglichkeiten an den Grund- und Mittelschulen werden nun nachfolgend kurz

dargestellt.

15.1.1 Nachteilsausgleich (§ 39 GrSO, § 48 MSO)

Die besonderen Belange des sonderpädagogischen Förderbedarfs können bei Leistungs-

nachweisen sowie bei Abschlussprüfungen einen Nachteilsausgleich erforderlich machen,

um bei Unterrichtung nach den allgemeinen Lehrplänen die Chancengleichheit benachteilig-

ter Schülerinnen und Schüler wieder herzustellen. Möglichkeiten hierzu sind die Verlänge-

rung der Arbeitszeit um bis zu 25 %, in besonders schweren Fällen bis zu 50% oder die Zu-

lassung spezieller Hilfen. Ein derartiger Nachteilsausgleich kann z.B. auch Schülerinnen und

Schülern mit einer erheblichen motorischen Beeinträchtigung gewährt werden. Die Entschei-

dung über den Nachteilsausgleich trifft die Klassenleitung bzw. die Prüfungskommission. Bei

Schülerinnen und Schülern mit zusätzlichem Förderbedarf kann der entsprechende Mobile

Sonderpädagogische Dienst unterstützend dazugezogen werden.