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Während bei der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago-
gischem Förderbedarf in den erörterten Fällen ein Förderdiagnostischer Bericht zu erstellen
ist, ist bei der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen an eine Förderschule die Erstellung
eines Sonderpädagogischen Gutachtens gesetzlich vorgeschrieben.
14.2 Das Sonderpädagogische Gutachten
In Art. 41 BayEUG heißt es: „Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines
Sonderpädagogischen Gutachtens voraus.“ (BayEUG Art. 41 Abs. 4 Satz 2). Aber nicht nur
bei Aufnahme in die Förderschule, sondern auch im Konfliktfall nach Ablehnung des Wun-
sches auf inklusive Beschulung durch die allgemeine Schule ist die Erstellung eines Sonder-
pädagogischen Gutachtens erforderlich (vgl. auch B/VII./3.). Ziel des Gutachtens ist die Er-
fassung der Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen eines Kindes oder Jugendlichen zu
einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Momentaufnahme. Das Gutachten stellt die sys-
tematische Dokumentation einer geplanten sonderpädagogischen Untersuchung, der Unter-
suchungsergebnisse sowie der abgeleiteten Empfehlungen zu den Fördermaßnahmen und
zum Förderort dar. Im Gegensatz zum Förderdiagnostischen Bericht beinhaltet es also eine
explizite Förderortempfehlung, in der es den Besuch der Förderschule mit einem bestimmten
Förderschwerpunkt rechtfertigt. Das Gutachten wird durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik
an der Förderschule erstellt. Soweit dies die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulas-
sen, werden bereits vorliegende Ergebnisse aus anderen Berichten mit einbezogen. Der
Aufbau des Gutachtens erfolgt auch weiterhin nach den nachfolgend dargestellten Gliede-
rungspunkten:
Aufbau des Sonderpädagogischen Gutachtens:
1. Untersuchungsanlass
2. Anamnese
3. Planung und Durchführung der Untersuchung
4. Ergebnisse
5. Interpretation
6. Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung
7. Empfehlungen zum Förderort
(nach Heimlich u. a. 2005).
Das Sonderpädagogische Gutachten trifft keine dauerhafte Festlegung auf einen bestimmten
Förderort. Die Förderortentscheidung ist jährlich zu überprüfen.
Das Sonderpädagogische Gutachten stellt schließlich ebenso wie der Förderdiagnostische
Bericht die Grundlage für die Erstellung eines individuellen sonderpädagogischen
Förder-
plans
dar.