Table of Contents Table of Contents
Previous Page  245 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 245 / 641 Next Page
Page Background

233

Während bei der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago-

gischem Förderbedarf in den erörterten Fällen ein Förderdiagnostischer Bericht zu erstellen

ist, ist bei der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen an eine Förderschule die Erstellung

eines Sonderpädagogischen Gutachtens gesetzlich vorgeschrieben.

14.2 Das Sonderpädagogische Gutachten

In Art. 41 BayEUG heißt es: „Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines

Sonderpädagogischen Gutachtens voraus.“ (BayEUG Art. 41 Abs. 4 Satz 2). Aber nicht nur

bei Aufnahme in die Förderschule, sondern auch im Konfliktfall nach Ablehnung des Wun-

sches auf inklusive Beschulung durch die allgemeine Schule ist die Erstellung eines Sonder-

pädagogischen Gutachtens erforderlich (vgl. auch B/VII./3.). Ziel des Gutachtens ist die Er-

fassung der Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen eines Kindes oder Jugendlichen zu

einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Momentaufnahme. Das Gutachten stellt die sys-

tematische Dokumentation einer geplanten sonderpädagogischen Untersuchung, der Unter-

suchungsergebnisse sowie der abgeleiteten Empfehlungen zu den Fördermaßnahmen und

zum Förderort dar. Im Gegensatz zum Förderdiagnostischen Bericht beinhaltet es also eine

explizite Förderortempfehlung, in der es den Besuch der Förderschule mit einem bestimmten

Förderschwerpunkt rechtfertigt. Das Gutachten wird durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik

an der Förderschule erstellt. Soweit dies die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulas-

sen, werden bereits vorliegende Ergebnisse aus anderen Berichten mit einbezogen. Der

Aufbau des Gutachtens erfolgt auch weiterhin nach den nachfolgend dargestellten Gliede-

rungspunkten:

Aufbau des Sonderpädagogischen Gutachtens:

1. Untersuchungsanlass

2. Anamnese

3. Planung und Durchführung der Untersuchung

4. Ergebnisse

5. Interpretation

6. Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung

7. Empfehlungen zum Förderort

(nach Heimlich u. a. 2005).

Das Sonderpädagogische Gutachten trifft keine dauerhafte Festlegung auf einen bestimmten

Förderort. Die Förderortentscheidung ist jährlich zu überprüfen.

Das Sonderpädagogische Gutachten stellt schließlich ebenso wie der Förderdiagnostische

Bericht die Grundlage für die Erstellung eines individuellen sonderpädagogischen

Förder-

plans

dar.