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Im Rahmen der inklusiven Entwicklungen erlangt Beratung allgemein in mehrfacher Hinsicht

Bedeutung:

1. Sie richtet sich als individuelle Schullaufbahnberatung oder pädagogisch-

psychologische Beratung an Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bzw. Er-

ziehungsberechtigte.

2. Sie dient der Unterstützung von Lehrkräften an allgemeinen Schulen, vor allem im

Hinblick auf sonderpädagogische Fragestellungen.

3. Sie verfolgt die Aufgabe der Unterstützung von Führungskräften an inklusiven Schu-

len.

4. Sie unterstützt Schulen in der inklusiven Schulentwicklung.

5. Sie umfasst auch Supervision für Lehrkräfte und schulische Führungspersonen durch

ausgebildete Supervisoren.

Hierzu stehen verschiedene Ansprechpartner und Unterstützungssysteme mit unterschiedli-

chen Schwerpunktsetzungen und Angeboten zur Verfügung.

12.2 Das Elternentscheidungsrecht

In der neuen Fassung des BayEUG wurde das Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtig-

ten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hinsichtlich des

Ortes der Beschulung des Kindes erneut gestärkt. So heißt es in Art. 41 Abs. 1 BayEUG:

(1)

1

Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch

den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. […]

3

Die

Erziehungsbe-

rechtigten entscheiden

, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfü-

gung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; […]“ (

Art. 41 Abs. 1

Sätze 1 und 3 BayEUG).

Die Wahl des bestmöglichen Förderortes stellt die Erziehungsberechtigten vor eine große

Aufgabe. Dabei gilt es unter anderem folgende Entscheidungskriterien zu beachten:

Konkrete Beschulungsmöglichkeiten vor Ort

Ressourcen der allgemeinen Schulen

Spezifische Förderung in der besonderen Atmosphäre des Förderzentrums

Soziale Teilhabe

Wohnortnähe

Schulische, familiäre und sonstige Unterstützungssysteme

Peer-group-Erfahrungen und Rollenvorbilder zur Identitätsentwicklung

Persönlichkeit des Kindes

Grundsätzlich erfolgt keine dauerhafte Festlegung auf eine einmal getroffene Förderortent-

scheidung. Die Wahl des Förderortes ist jährlich neu zu begründen und somit in überschau-