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Im Rahmen der inklusiven Entwicklungen erlangt Beratung allgemein in mehrfacher Hinsicht
Bedeutung:
1. Sie richtet sich als individuelle Schullaufbahnberatung oder pädagogisch-
psychologische Beratung an Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bzw. Er-
ziehungsberechtigte.
2. Sie dient der Unterstützung von Lehrkräften an allgemeinen Schulen, vor allem im
Hinblick auf sonderpädagogische Fragestellungen.
3. Sie verfolgt die Aufgabe der Unterstützung von Führungskräften an inklusiven Schu-
len.
4. Sie unterstützt Schulen in der inklusiven Schulentwicklung.
5. Sie umfasst auch Supervision für Lehrkräfte und schulische Führungspersonen durch
ausgebildete Supervisoren.
Hierzu stehen verschiedene Ansprechpartner und Unterstützungssysteme mit unterschiedli-
chen Schwerpunktsetzungen und Angeboten zur Verfügung.
12.2 Das Elternentscheidungsrecht
In der neuen Fassung des BayEUG wurde das Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtig-
ten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hinsichtlich des
Ortes der Beschulung des Kindes erneut gestärkt. So heißt es in Art. 41 Abs. 1 BayEUG:
(1)
1
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch
den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. […]
3
Die
Erziehungsbe-
rechtigten entscheiden
, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfü-
gung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; […]“ (
Art. 41 Abs. 1
Sätze 1 und 3 BayEUG).
Die Wahl des bestmöglichen Förderortes stellt die Erziehungsberechtigten vor eine große
Aufgabe. Dabei gilt es unter anderem folgende Entscheidungskriterien zu beachten:
•
Konkrete Beschulungsmöglichkeiten vor Ort
•
Ressourcen der allgemeinen Schulen
•
Spezifische Förderung in der besonderen Atmosphäre des Förderzentrums
•
Soziale Teilhabe
•
Wohnortnähe
•
Schulische, familiäre und sonstige Unterstützungssysteme
•
Peer-group-Erfahrungen und Rollenvorbilder zur Identitätsentwicklung
•
Persönlichkeit des Kindes
Grundsätzlich erfolgt keine dauerhafte Festlegung auf eine einmal getroffene Förderortent-
scheidung. Die Wahl des Förderortes ist jährlich neu zu begründen und somit in überschau-