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10.5 Schulbegleitung
Reichen diese schulischen Möglichkeiten bei einem Jugendlichen mit sonderpädagogischem
Förderbedarf nicht aus, um mit Erfolg am Unterricht des Gymnasiums teilnehmen zu können,
kann er in Verantwortung der Eingliederungshilfe der Bezirke oder Jugendämter gegebenen-
falls einen Schulbegleiter als zusätzliche Unterstützung erhalten (vgl. Teil B).
Die Aufgabe des Schulbegleiters liegt darin, einen Schüler bei der Eingliederung in die Klas-
se und bei der Bewältigung des Schulalltags zu unterstützen und ihm förderschwerpunktspe-
zifisch zu assistieren. Seine Aufgaben liegen insbesondere
im pflegerischen Bereich (z. B. Unterstützung beim Toilettengang oder beim Anziehen),
im Bereich der Kommunikation und
im emotionalen und sozialen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers).
Während im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Schulbegleitung in Verantwortung
der Eingliederungshilfe und somit auf Bezirksebene liegt, fällt die Schulbegleitung im Förder-
schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in den Zuständigkeitsbereich des jeweili-
gen Jugendamts des Landkreises, an das auch der Antrag zu richten ist. Dem Antrag muss
eine Stellungnahme der Schule beigefügt sein, die beschreibt, in welchem Umfang das Kind
eine Schulbegleitung benötigt.
10.6 Serviceteil
Weitere Auskünfte zu den inklusiven Perspektiven der Gymnasien finden Sie unter:
www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusionAnsprechpartner:
MR Peter Kempf
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Peter.Kempf@stmbw.bayern.de089/2186-2283
*) ab Schuljahr 2015/16: Dr. Wolfgang Mutter, Tel: 089/2186-2283