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10.3 Nachteilsausgleich (§ 53 Abs. 4 und 5 GSO)
Behinderte Schülerinnen und Schüler bedürfen für den erfolgreichen Besuch des Gymnasi-
ums häufig zusätzlicher Förderung und Unterstützung. Aus diesem Grund sind die Gymnasi-
en aufgefordert, im Bedarfsfall einen
Nachteilsausgleich
zu gewähren bzw. Fördermaß-
nahmen anzubieten, die sich z.B. aus folgenden Komponenten zusammensetzen können:
Schulorganisatorische Maßnahmen,
Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD),
Unterstützung durch die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen vor Ort sowie die staatli-
che Schulberatungsstelle,
Technische Hilfen,
Didaktisch-methodische Maßnahmen,
Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen.
Die Zuständigkeit für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs liegt beim jeweiligen Ministe-
rialbeauftragten. Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen des Nachteilsaus-
gleichs finden sich in Kap. B/IX./6.
10.4 Weitere Strukturen zur Umsetzung von Inklusion
Die Schulen können nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zusätzliche Budget- und An-
rechnungsstunden durch das Staatsministerium erhalten, um auf die sonderpädagogischen
Bedürfnisse der jeweiligen Schülerinnen und Schüler vor Ort gezielt eingehen zu können. In
Abstimmung mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst kann durch Zuteilung entspre-
chender Mittel die Förderung der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium unterstützt wer-
den. Die für behinderte Schülerinnen und Schüler zur Verfügung gestellten Stunden werden
u. a. zur Einrichtung individueller Förderangebote oder zur Teilung der Lerngruppe in be-
stimmten Fächern (z. B. Fremdsprache bei Schwerhörigkeit des Schülers) genutzt.
Die Anträge für die zusätzlichen Budget- oder Anrechnungsstunden sind zusammen mit den
durch den MSD erstellten Gutachten für die Schülerinnen und Schüler durch die Schule di-
rekt beim Staatsministerium (Ref. VI.2) bis 1. April für das darauffolgende Schuljahr einzu-
reichen. Die Zuweisung der Stunden erfolgt dann durch ein Schreiben des Kultusministeri-
ums (KMS).