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Zur Umsetzung von Inklusion an den Gymnasien dienen insbesondere folgende Strukturen,

Maßnahmen und Einrichtungen:

Partnerklassen

Gymnasien mit dem Schulprofil „Inklusion“

Nachteilsausgleich

Budgetstunden

Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)

Schulbegleitung

Staatliche Schulberatungsstellen, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen vor Ort

Einführung

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Änderung des Bayerischen Er-

ziehungs- und Unterrichtsgesetzes vom Juli 2011 wurde der inklusive Unterricht zur Aufgabe

aller Schulen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayEUG) und die inklusive Schule zum Ziel der allgemeinen

Schulentwicklung (vgl. Art. 30b Abs. 1 BayEUG). Mit dieser Gesetzesänderung wird der

grundsätzlich gleichberechtigte Zugang für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-

schem Förderbedarf zu allen Schularten ermöglicht. Die schulartspezifischen Regelungen für

die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen blei-

ben an den weiterführenden Schulen unberührt (vgl. Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG).

Auch wenn die Beschulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda-

gogischem Förderbedarf an den Gymnasien bislang schon in beachtlichem Umfang erfolgt

ist, eröffnen sich mit der Gesetzesänderung erweiterte und neue Möglichkeiten der gemein-

samen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen För-

derbedarf am Gymnasium.

10.1 Partnerklassen (vgl. Art 30a Abs. 7 Nr. 2 BayEUG)

Die Partnerklasse ist eine Kooperationsform, bei der eine Klasse der Förderschule mit einer

Klasse der allgemeinen Schule zusammenarbeitet (siehe Kap. A/4.) Die Schülerinnen und

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben Schüler der Förderschule. Der Un-

terricht erfolgt ganz oder teilweise an der weiterführenden Schule in gemeinsamer, lernziel-

differenter Form. Bei der Umsetzung bedarf es einer engen Abstimmung zwischen der För-

derschule und dem jeweiligen Gymnasium, wobei die Zustimmung der beteiligten Schulen

und Schulaufwandsträger erforderlich ist. Der Elternbeirat ist anzuhören.