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Zur Umsetzung von Inklusion an den Gymnasien dienen insbesondere folgende Strukturen,
Maßnahmen und Einrichtungen:
Partnerklassen
Gymnasien mit dem Schulprofil „Inklusion“
Nachteilsausgleich
Budgetstunden
Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)
Schulbegleitung
Staatliche Schulberatungsstellen, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen vor Ort
Einführung
Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Änderung des Bayerischen Er-
ziehungs- und Unterrichtsgesetzes vom Juli 2011 wurde der inklusive Unterricht zur Aufgabe
aller Schulen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayEUG) und die inklusive Schule zum Ziel der allgemeinen
Schulentwicklung (vgl. Art. 30b Abs. 1 BayEUG). Mit dieser Gesetzesänderung wird der
grundsätzlich gleichberechtigte Zugang für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf zu allen Schularten ermöglicht. Die schulartspezifischen Regelungen für
die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen blei-
ben an den weiterführenden Schulen unberührt (vgl. Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG).
Auch wenn die Beschulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda-
gogischem Förderbedarf an den Gymnasien bislang schon in beachtlichem Umfang erfolgt
ist, eröffnen sich mit der Gesetzesänderung erweiterte und neue Möglichkeiten der gemein-
samen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen För-
derbedarf am Gymnasium.
10.1 Partnerklassen (vgl. Art 30a Abs. 7 Nr. 2 BayEUG)
Die Partnerklasse ist eine Kooperationsform, bei der eine Klasse der Förderschule mit einer
Klasse der allgemeinen Schule zusammenarbeitet (siehe Kap. A/4.) Die Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben Schüler der Förderschule. Der Un-
terricht erfolgt ganz oder teilweise an der weiterführenden Schule in gemeinsamer, lernziel-
differenter Form. Bei der Umsetzung bedarf es einer engen Abstimmung zwischen der För-
derschule und dem jeweiligen Gymnasium, wobei die Zustimmung der beteiligten Schulen
und Schulaufwandsträger erforderlich ist. Der Elternbeirat ist anzuhören.