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Während in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Se-
hen, Hören und geistige Entwicklung die Schulbegleitung in Verantwortung der Ein-
gliederungshilfe der Bezirke liegt, fällt die Schulbegleitung im Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung bzw. bei einer vorliegenden oder drohenden
seelischen Behinderung in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamts
des Landkreises, an das auch der Antrag zu richten ist. Dem Antrag muss eine Stel-
lungnahme der Schule beigefügt sein, die beschreibt, in welchem Umfang das Kind
eine Schulbegleitung benötigt.
9.6 Serviceteil
Weitere Auskünfte zu den inklusiven Perspektiven der Realschule finden Sie unter:
www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusionAnsprechpartner:
MR Konrad Huber MPhil
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Konrad.Huber@stmbw.bayern.de089/2186-2542