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Einführung
Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Änderung des Bayerischen Er-
ziehungs- und Unterrichtsgesetzes vom Juli 2011 wurde der inklusive Unterricht zur Aufgabe
aller Schulen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayEUG) und die inklusive Schule zum Ziel der allgemeinen
Schulentwicklung (vgl. Art. 30b Abs. 1 BayEUG). Mit dieser Gesetzesänderung wird der
grundsätzlich gleichberechtigte Zugang für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf zu allen Schularten ermöglicht (vgl. Kap. A/4.) Die schulartspezifischen
Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von
Prüfungen bleiben an den weiterführenden Schulen unberührt (vgl. Art. 30a Abs. 5 Satz 2
BayEUG).
9.1 Besondere Strukturen zur Umsetzung von Inklusion
Auch wenn die Beschulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda-
gogischem Förderbedarf an den Realschulen bislang schon in beachtlichem Umfang erfolgt
ist, eröffnen sich mit der Gesetzesänderung erweiterte und neue Möglichkeiten der gemein-
samen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen För-
derbedarf an den Realschulen.
Im Schuljahr 2010/11 ergab eine Erhebung an allen bayerischen Realschulen, dass bereits
zu diesem Zeitpunkt über 1.800 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-
derbedarf regulär an bayerischen Realschulen unterrichtet wurden. Für ca. 260 Schülerinnen
und Schüler waren zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich, für welche die betroffenen
Schulen 410 zusätzliche Budgetstunden erhielten. Im Schuljahr 2012/13 wurden für ca. 300
Realschülerinnen und Realschüler 625 Budgetstunden bereitgestellt.
Die Realschulen erhalten Unterstützung vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, der die
Schulen hinsichtlich eines individuellen Nachteilsausgleichs und angemessener Fördermaß-
nahmen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler berät. Die Entscheidung über die Ge-
währung von Nachteilsausgleich obliegt dem zuständigen Ministerialbeauftragten für die Re-
alschule. Im Rahmen von Budgetzuschlägen können die Realschulen die vorgeschlagenen
Maßnahmen durchführen (z. B. zusätzliche Stunden für die Einrichtung kleinerer Klassen
oder für spezielle Zusatzangebote). Auch Hilfen und Ausgleichsmaßnahmen bei Leistungs-
nachweisen und bei der Abschlussprüfung können entsprechend des Nachteilsausgleichs
bewilligt werden.
9.2 Partnerklassen
Des Weiteren praktizieren einige Realschulen bereits seit vielen Jahren eine sehr gewinn-
bringende Zusammenarbeit mit Förderschulen in Form von „Partnerklassen“. Unter „Partner-
klasse“ versteht man eine Kooperationsform, bei der eine Klasse der Förderschule mit einer