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Einführung

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Änderung des Bayerischen Er-

ziehungs- und Unterrichtsgesetzes vom Juli 2011 wurde der inklusive Unterricht zur Aufgabe

aller Schulen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayEUG) und die inklusive Schule zum Ziel der allgemeinen

Schulentwicklung (vgl. Art. 30b Abs. 1 BayEUG). Mit dieser Gesetzesänderung wird der

grundsätzlich gleichberechtigte Zugang für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-

schem Förderbedarf zu allen Schularten ermöglicht (vgl. Kap. A/4.) Die schulartspezifischen

Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von

Prüfungen bleiben an den weiterführenden Schulen unberührt (vgl. Art. 30a Abs. 5 Satz 2

BayEUG).

9.1 Besondere Strukturen zur Umsetzung von Inklusion

Auch wenn die Beschulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda-

gogischem Förderbedarf an den Realschulen bislang schon in beachtlichem Umfang erfolgt

ist, eröffnen sich mit der Gesetzesänderung erweiterte und neue Möglichkeiten der gemein-

samen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen För-

derbedarf an den Realschulen.

Im Schuljahr 2010/11 ergab eine Erhebung an allen bayerischen Realschulen, dass bereits

zu diesem Zeitpunkt über 1.800 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-

derbedarf regulär an bayerischen Realschulen unterrichtet wurden. Für ca. 260 Schülerinnen

und Schüler waren zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich, für welche die betroffenen

Schulen 410 zusätzliche Budgetstunden erhielten. Im Schuljahr 2012/13 wurden für ca. 300

Realschülerinnen und Realschüler 625 Budgetstunden bereitgestellt.

Die Realschulen erhalten Unterstützung vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, der die

Schulen hinsichtlich eines individuellen Nachteilsausgleichs und angemessener Fördermaß-

nahmen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler berät. Die Entscheidung über die Ge-

währung von Nachteilsausgleich obliegt dem zuständigen Ministerialbeauftragten für die Re-

alschule. Im Rahmen von Budgetzuschlägen können die Realschulen die vorgeschlagenen

Maßnahmen durchführen (z. B. zusätzliche Stunden für die Einrichtung kleinerer Klassen

oder für spezielle Zusatzangebote). Auch Hilfen und Ausgleichsmaßnahmen bei Leistungs-

nachweisen und bei der Abschlussprüfung können entsprechend des Nachteilsausgleichs

bewilligt werden.

9.2 Partnerklassen

Des Weiteren praktizieren einige Realschulen bereits seit vielen Jahren eine sehr gewinn-

bringende Zusammenarbeit mit Förderschulen in Form von „Partnerklassen“. Unter „Partner-

klasse“ versteht man eine Kooperationsform, bei der eine Klasse der Förderschule mit einer