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Zusammenfassung

„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ (Art. 2 Abs. 2 BayEUG)

Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) legt mit diesem zentralen

Satz die grundsätzliche Verantwortung aller Schularten in der Umsetzung von schuli-

scher Inklusion zugrunde. Es sieht einen grundsätzlich gleichberechtigten Zugang aller

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu allen Schularten

vor, wobei jedoch die schulartspezifischen Regelungen für die Aufnahme, das Vorrü-

cken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an den weiterführenden

Schulen unberührt bleiben (vgl. Art. 30a, Abs. 5, Satz 2 BayEUG). An den Realschulen

wurden auch bisher schon Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-

derbedarf beschult. Auf der Grundlage des neuen BayEUG eröffnen sich jedoch nun

erweiterte und neue Möglichkeiten der gemeinsamen Förderung von Kindern und Ju-

gendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Zur Umsetzung von In-

klusion an den Realschulen dienen insbesondere folgende Strukturen:

Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)

Budgetstunden

Nachteilsausgleich

Partnerklassen

Realschulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Schulbegleitung in Verantwortung der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe

Staatliche Schulberatungsstellen, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen

vor Ort

Darüber hinaus existieren in Bayern in vier Förderschwerpunkten auch Realschulen zur

sonderpädagogischen Förderung. Diese unterrichten nach den Lehrplänen der Real-

schule und widmen sich dabei besonders den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schü-

ler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

9. Inklusive Perspektiven der Realschulen