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Zusammenfassung
„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ (Art. 2 Abs. 2 BayEUG)
Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) legt mit diesem zentralen
Satz die grundsätzliche Verantwortung aller Schularten in der Umsetzung von schuli-
scher Inklusion zugrunde. Es sieht einen grundsätzlich gleichberechtigten Zugang aller
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu allen Schularten
vor, wobei jedoch die schulartspezifischen Regelungen für die Aufnahme, das Vorrü-
cken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an den weiterführenden
Schulen unberührt bleiben (vgl. Art. 30a, Abs. 5, Satz 2 BayEUG). An den Realschulen
wurden auch bisher schon Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-
derbedarf beschult. Auf der Grundlage des neuen BayEUG eröffnen sich jedoch nun
erweiterte und neue Möglichkeiten der gemeinsamen Förderung von Kindern und Ju-
gendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Zur Umsetzung von In-
klusion an den Realschulen dienen insbesondere folgende Strukturen:
Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)
Budgetstunden
Nachteilsausgleich
Partnerklassen
Realschulen mit dem Schulprofil „Inklusion“
Schulbegleitung in Verantwortung der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe
Staatliche Schulberatungsstellen, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
vor Ort
Darüber hinaus existieren in Bayern in vier Förderschwerpunkten auch Realschulen zur
sonderpädagogischen Förderung. Diese unterrichten nach den Lehrplänen der Real-
schule und widmen sich dabei besonders den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schü-
ler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
9. Inklusive Perspektiven der Realschulen