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Wird bereits Inklusion in seiner ganzen Vielfalt, d. h. bezogen auf Unterrichts- und
Schulentwicklung, Schulleben und die inklusive Ausrichtung in die Region hinein in
hohem Maße umgesetzt?
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Wie hat sich die Schule insgesamt durch die inklusive Ausrichtung weiterentwickelt?
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Zeichnet sich die Schulfamilie insgesamt durch eine Haltung aus, die Inklusion wert-
schätzt?
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Zeichnet sich die Schule dadurch aus, dass ein Teil der Schüler die Einrichtung nur
temporär besucht?
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Wie wurde der Einsatz des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes im Hinblick auf
die inklusiven Herausforderungen organisiert und fachlich gestaltet?
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Wie wird für die Zukunft die Inklusionsentwicklung geplant (Schritte – Ziele – Kon-
zept)?
Prozedere der Beantragung:
1. Die Schulen können über die Schulaufsicht beim Staatsministerium den Erwerb des
Profils Inklusion beantragen, indem sie eine Beschreibung ihres Gesamtkonzepts vor-
legen.
2. In Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Beirat „Inklusion“ werden die Schulen
begutachtet und eine Vorauswahl getroffen.
3. In einer maximal 30minütigen Präsentation stellen die Bewerber im Staatsministerium
ihre Schulkonzepte einem Expertengremium vor.
4. Anschließend erfolgt ein Gespräch mit dem Expertengremium.
5. Das Expertengremium gibt eine Empfehlung an das Staatsministerium ab.
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst entscheidet über die
Verleihung des Profils.
Die vorstehenden Grundsätze sollen entsprechend für Berufsschulen zur sonderpädagogi-
schen Förderung gelten. Derzeit läuft allerdings noch das Projekt des Bildungspaktes „Inklu-
sive berufliche Schule“; die diesbezüglichen Erkenntnisse sollen abgewartet werden.
8.2 Sonderpädagogische Fachlichkeit im Förderschwerpunkt emotionale
und soziale Entwicklung
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung sind in allen Schularten zunehmend präsent. Den dar-
aus folgenden hohen Herausforderungen und Belastungen in Unterricht und Erziehung ha-
ben sich alle Schulen zu stellen (vgl. Art. 2 BayEUG).