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Wird bereits Inklusion in seiner ganzen Vielfalt, d. h. bezogen auf Unterrichts- und

Schulentwicklung, Schulleben und die inklusive Ausrichtung in die Region hinein in

hohem Maße umgesetzt?

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Wie hat sich die Schule insgesamt durch die inklusive Ausrichtung weiterentwickelt?

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Zeichnet sich die Schulfamilie insgesamt durch eine Haltung aus, die Inklusion wert-

schätzt?

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Zeichnet sich die Schule dadurch aus, dass ein Teil der Schüler die Einrichtung nur

temporär besucht?

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Wie wurde der Einsatz des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes im Hinblick auf

die inklusiven Herausforderungen organisiert und fachlich gestaltet?

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Wie wird für die Zukunft die Inklusionsentwicklung geplant (Schritte – Ziele – Kon-

zept)?

Prozedere der Beantragung:

1. Die Schulen können über die Schulaufsicht beim Staatsministerium den Erwerb des

Profils Inklusion beantragen, indem sie eine Beschreibung ihres Gesamtkonzepts vor-

legen.

2. In Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Beirat „Inklusion“ werden die Schulen

begutachtet und eine Vorauswahl getroffen.

3. In einer maximal 30minütigen Präsentation stellen die Bewerber im Staatsministerium

ihre Schulkonzepte einem Expertengremium vor.

4. Anschließend erfolgt ein Gespräch mit dem Expertengremium.

5. Das Expertengremium gibt eine Empfehlung an das Staatsministerium ab.

Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst entscheidet über die

Verleihung des Profils.

Die vorstehenden Grundsätze sollen entsprechend für Berufsschulen zur sonderpädagogi-

schen Förderung gelten. Derzeit läuft allerdings noch das Projekt des Bildungspaktes „Inklu-

sive berufliche Schule“; die diesbezüglichen Erkenntnisse sollen abgewartet werden.

8.2 Sonderpädagogische Fachlichkeit im Förderschwerpunkt emotionale

und soziale Entwicklung

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt

emotionale und soziale Entwicklung sind in allen Schularten zunehmend präsent. Den dar-

aus folgenden hohen Herausforderungen und Belastungen in Unterricht und Erziehung ha-

ben sich alle Schulen zu stellen (vgl. Art. 2 BayEUG).