

180
den Lehrplänen der Grund- und Haupt-/Mittelschule kann für einzelne Schülerinnen und
Schüler auch der Rahmenlehrplan Lernen herangezogen werden.
Vorrang hat in der Förderschule immer die sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Daher ist bei der Öffnung der Schule
für Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sicherzustellen, dass
die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt. Wenn an der Förderschule
in einer Jahrgangsstufe keine Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förder-
bedarf mehr sind, die nach den Lehrplänen der Grundschulstufe oder Hauptschulstufe unter-
richtet werden können, müssen die Mitschülerinnen und Mitschüler ohne sonderpädagogi-
schen Förderbedarf an die Grund- bzw. Mittelschule übertreten (§ 30 VSO-F).
Eine Möglichkeit der Umsetzung dieser Öffnung bieten die
offenen Klassen
der Förderschu-
le, die an Förderzentren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motori-
sche Entwicklung sowie Sprache eingerichtet werden können. In diese können die Schulauf-
sichtsbehörden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Schülerinnen und Schüler
ohne Förderbedarf bis zu 20% der vom Staatsministerium festgelegten Schülerhöchstzahl je
Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigen.
Abb.: Offene Klassen der Förderschule
Voraussetzung ist, dass auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrich-
tet wird und kein Mehrbedarf hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten
Räume entsteht (Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG). Weitere Informationen zu den rechtlichen
Grundlagen der offenen Klassen der Förderschule finden sich in Kap. B/V./2.
Erwerb des Schulprofils „Inklusion“ durch Förderschulen in den einzelnen
Förderschwerpunkten
Über die Möglichkeit der Öffnung hinaus können in allen sonderpädagogischen Förder-
schwerpunkten inklusive Konzepte weiterentwickelt werden.