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wicklung je eine Realschule zur sonderpädagogischen Förderung. Damit stellen die Förder-

schulen ein alternatives schulisches Angebot zu den Regelschulen dar, das durch eine frei-

willige Entscheidung der Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen werden kann, so-

fern der sonderpädagogische Förderbedarf eine Aufnahme in die Förderschule mit seiner

speziellen personellen und sächlichen Ausstattung rechtfertigt (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayEUG,

§14 VSO-F). Die Stärkung des Elternentscheidungsrechts hat für die Förderschulen eine

wichtige Konsequenz: Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind eine inklusive Regelschule be-

sucht oder doch das spezielle sonderpädagogische Förderangebot der Förderzentren als

alternative Förderorte nutzt. Das ist zum einen eine große Herausforderung, zum anderen

aber auch eine große Chance für die Förderschule, denn: wo Freiwilligkeit und Entschei-

dungsfreiheit gelebt werden, fallen Stigmatisierungen. Die Förderzentren sind bereit, zu-

sammen mit den Partnern der allgemeinen Schule, gute inklusive Entwicklungen zu generie-

ren. Erste Erfahrungen deuten bereits darauf hin, dass Förderschulen dann an Attraktivität

gewinnen, wenn sie sich als Angebotsschulen mit Kooperationsmodellen mit benachbarten

Regelschulen neu positionieren. Die Nähe und Durchlässigkeit zur allgemeinen Schule,

kombiniert mit der sonderpädagogischen Fachlichkeit der Förderzentren scheint bei einem

Teil der Elternschaft dazu zu führen, dass sie den alternativen Lernort Förderschule schät-

zen und ganz bewusst für ihr Kind wählen.

8.1.3Förderschulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Aus der UN-Konvention ergibt sich der Anspruch jedes Kindes auf das gemeinsame Lernen

von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Dieses schulische Miteinan-

der ist auch an Förderschulen möglich.

Von besonderer Bedeutung ist hier § 30 der VSO-F zur Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in Förderschulen (

Öffnung

). Demnach

können Förderschulen, soweit sie auf der Grundlage der Lehrpläne für die Grundschule

und/oder für die Hauptschule bzw. Mittelschule unterrichten, Schülerinnen und Schüler ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, die ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel

bzw. Einzugsbereich der Förderschule haben. Über die Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulleitung. Mit der

Aufnahme verbundene zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung bedürfen bei

öffentlichen Schulen der Zustimmung des kommunalen Schulaufwandsträgers. Die aufge-

nommenen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind Schüle-

rinnen und Schüler der Förderschule. In den Zeugnissen ist jedoch zu vermerken, dass sie

als Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Klasse der För-

derschule besuchen und auf der Grundlage des Lehrplans für die Grundschule beziehungs-

weise Haupt-/ Mittelschule unterrichtet und ihre Leistungen danach bewertet werden. Neben