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wicklung je eine Realschule zur sonderpädagogischen Förderung. Damit stellen die Förder-
schulen ein alternatives schulisches Angebot zu den Regelschulen dar, das durch eine frei-
willige Entscheidung der Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen werden kann, so-
fern der sonderpädagogische Förderbedarf eine Aufnahme in die Förderschule mit seiner
speziellen personellen und sächlichen Ausstattung rechtfertigt (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayEUG,
§14 VSO-F). Die Stärkung des Elternentscheidungsrechts hat für die Förderschulen eine
wichtige Konsequenz: Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind eine inklusive Regelschule be-
sucht oder doch das spezielle sonderpädagogische Förderangebot der Förderzentren als
alternative Förderorte nutzt. Das ist zum einen eine große Herausforderung, zum anderen
aber auch eine große Chance für die Förderschule, denn: wo Freiwilligkeit und Entschei-
dungsfreiheit gelebt werden, fallen Stigmatisierungen. Die Förderzentren sind bereit, zu-
sammen mit den Partnern der allgemeinen Schule, gute inklusive Entwicklungen zu generie-
ren. Erste Erfahrungen deuten bereits darauf hin, dass Förderschulen dann an Attraktivität
gewinnen, wenn sie sich als Angebotsschulen mit Kooperationsmodellen mit benachbarten
Regelschulen neu positionieren. Die Nähe und Durchlässigkeit zur allgemeinen Schule,
kombiniert mit der sonderpädagogischen Fachlichkeit der Förderzentren scheint bei einem
Teil der Elternschaft dazu zu führen, dass sie den alternativen Lernort Förderschule schät-
zen und ganz bewusst für ihr Kind wählen.
8.1.3Förderschulen mit dem Schulprofil „Inklusion“
Aus der UN-Konvention ergibt sich der Anspruch jedes Kindes auf das gemeinsame Lernen
von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Dieses schulische Miteinan-
der ist auch an Förderschulen möglich.
Von besonderer Bedeutung ist hier § 30 der VSO-F zur Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in Förderschulen (
Öffnung
). Demnach
können Förderschulen, soweit sie auf der Grundlage der Lehrpläne für die Grundschule
und/oder für die Hauptschule bzw. Mittelschule unterrichten, Schülerinnen und Schüler ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, die ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel
bzw. Einzugsbereich der Förderschule haben. Über die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulleitung. Mit der
Aufnahme verbundene zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung bedürfen bei
öffentlichen Schulen der Zustimmung des kommunalen Schulaufwandsträgers. Die aufge-
nommenen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind Schüle-
rinnen und Schüler der Förderschule. In den Zeugnissen ist jedoch zu vermerken, dass sie
als Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Klasse der För-
derschule besuchen und auf der Grundlage des Lehrplans für die Grundschule beziehungs-
weise Haupt-/ Mittelschule unterrichtet und ihre Leistungen danach bewertet werden. Neben