Table of Contents Table of Contents
Previous Page  179 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 179 / 641 Next Page
Page Background

167

7.1 Schulrechtliche Grundlagen

Am 01.08.2011 ist das Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bay-

erischen Schulwesen (Inklusion) in Kraft getreten. Dadurch wurden die Regelungen des

Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bezüglich der

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf umfangreich geändert.

Diese Schülerinnen und Schüler haben nunmehr einen grundsätzlich gleichberechtigten Zu-

gang zur allgemeinen Schule. Die bisherige Voraussetzung der aktiven Teilnahme ist damit

entfallen. Eine Pflicht zum Besuch der Förderschule sieht Art. 41 Abs. 5 BayEUG nur noch in

Ausnahmefällen vor. Die geänderten Bestimmungen im BayEUG haben Änderungsbedarf in

der Volksschulordnung (VSO), die bis zum Juli 2013 für die Grund- und Mittelschulen galt,

aufgeworfen. Die Anpassung der ehemaligen VSO (heute GrSO bzw. MSO) an die inklusi-

onsbedingten Änderungen des BayEUG erfolgte zum 01.08.2012. Die geänderte VSO wurde

zum 01.08.2013 in die Grundschulordnung (GrSO) übergeführt. Gleichzeitig trat die neu kon-

zipierte MSO in Kraft. Die Änderungen der VSO wurden unverändert mit der Teilung der

VSO in eine Grundschulordnung (GrSO) und eine Mittelschulordnung (MSO) übernommen.

Um dem grundsätzlichen elterlichen Wahlrecht bezüglich des schulischen Lernorts Rech-

nung zu tragen, ist die Überweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers auf ein Förderzent-

rum gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur noch bei Vorliegen der Voraussetzun-

gen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG möglich (Entwicklungsgefährdung bzw. erhebliche Beein-

trächtigung der Mitglieder der Schulgemeinschaft). Steht der Lernort bei Schuljahresbeginn

noch nicht fest, kann das Staatliche Schulamt eine zeitlich begrenzte Lernortentscheidung

(bis zur endgültigen Klärung) aussprechen.

Die weitgehende Öffnung der Grund- und Mittelschulen für Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf bei entsprechendem Elternwillen wurde auf der Ebene

der Lernziele nachvollzogen. Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ih-

res sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grund- bzw. Mit-

telschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben. Der För-

derplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen

und die vorgesehenen Leistungserhebungen. Die Lernziele im Förderplan müssen mindes-

tens jährlich fortgeschrieben werden. Erstellt wird der Förderplan unter Einbeziehung der

Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. Der Förderplan soll zudem mit den Erziehungsbe-

rechtigten erörtert werden. Er basiert auf den Inhalten des Förderdiagnostischen Berichts,

der ab dem Schuljahr 2012/2013 für alle inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf, die lernzieldifferent unterrichtet und/oder unmittelbar

durch den MSD gefördert werden, verpflichtend ist (zu den rechtlichen Bestimmungen des

Förderplans: siehe auch Kap. B/IX./4.).