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dern von
„sonderpädagogischem Förderbedarf“
die Rede. Die institutionsbezogene
Sichtweise von Behinderung, die in der Regel eine sogenannte „Sonderschulbedürftig-
keit“ nach sich zog, wurde nun durch eine personenbezogene Sichtweise und die Möglichkeit
der
integrativen
Beschulung mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste (MSD) ersetzt. 2003 fand dieser Paradigmenwechsel im Bayerischen Erziehungs-
und Unterrichtsgesetz (BayEUG) seine Niederschrift. Bei der Novellierung des BayEUG wur-
de eine sehr deutliche Wende der Begrifflichkeit dahingehend vollzogen, dass der Begriff
„Behinderung“ im gesamten Erziehungs- und Unterrichtsgesetz durch die Begrifflichkeit
„sonderpädagogischer Förderbedarf“ ersetzt wurde. Inhaltlich wurde damit der Fokus eindeu-
tig weg von der defizitorientierten Sichtweise hin zur individuellen Förderung im schulischen
Kontext gelegt.
Bis heute bilden die Weichenstellungen der KMK-Empfehlungen von 1994 die Grundlage
schulischen Wirkens im Themenfeld „Sonderpädagogik“ in allen Schularten.
Parallel zu dieser Entwicklung erfolgte die Weiterentwicklung von der Integration zur Inklusi-
on: Bereits 1994 wurde in der sogenannten Salamanca-Erklärung der UNESCO-Konferenz
Inklusion
zum übergeordneten Ziel der internationalen Bildungspolitik erklärt. 2006 erfolgte
schließlich die Verabschiedung der berühmten UN-Behindertenrechtskonvention, die am 26.
März 2009 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde und hier ihre Gültigkeit
erlangte. In den Jahren 2010 und 2011 folgten Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
zur Umsetzung von Inklusion. Darauf basiert die Neufassung des BayEUG, die zum 1. Au-
gust 2011 in Kraft trat. Heute verfügen wir über eine gesetzlich verankerte, inklusiv ausge-
richtete Schullandschaft mit vielfältigen schulischen Angeboten für Schülerinnen und Schüler
mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (vgl. Kap. A/4), die schrittweise auf dem
Weg zur Inklusion weiterentwickelt wird.
Die „Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesre-
publik Deutschland“ der Kultusministerkonferenz von 1994 legten bereits den Grundstein für
die inklusiven Entwicklungen und besitzen bis heute ihre Gültigkeit:
Im schulischen Bereich ist nicht mehr von Behinderung, sondern von sonderpädago-
gischem Förderbedarf die Rede.
Die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf wird als gemeinsame Aufgabe aller Schulen, unter integrativen
und inklusiven Aspekten insbesondere der allgemeinen Schulen, gesehen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf wird unterteilt in die sieben sonderpädagogi-
schen Förderschwerpunkte