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4.3 Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs.3 bis 5 BayEUG)

Neben den genannten kooperativen Lernformen und der Inklusion einzelner Schülerinnen

und Schüler sieht der Gesetzentwurf in Form der Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eine

neue Ausrichtung vor: die

Entwicklung einer ganzen Schule als System mit dem Ziel

Inklusion

. Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines ge-

meinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben

individuelle

Förderung für alle Schülerinnen und Schüler

um. Unterrichtsformen und Schulleben, so-

wie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf auszurichten. Den Bedürfnissen der Kinder und Jugend-

lichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getra-

gen.

In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ wird an Grund- und Mittelschulen

Lehrpersonal

der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden

und unterliegt

den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule. Die Lehrkräf-

te der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit dem Lehrpersonal für Sonderpäda-

gogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens.

Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten

die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler

sowie die Erziehungsberechtigten

und diagnostizieren

den sonderpädagogischen Förder-

bedarf (Förderdiagnostischer Bericht). Diese fachliche Entscheidung ist Grundlage für den

Einsatz von zwei Lehrkräften in einer Klasse (siehe Art. 30b Abs. 5 BayEUG). Ein

Förderdi-

agnostischer Bericht

wird darüber hinaus gemäß der Intentionen der inklusiven Schule zur

Grundlage der diagnosegeleiteten Förderung und des individuellen Förderplans. Er wird von

der Lehrkraft für Sonderpädagogik an der Profilschule erstellt und beschreibt den sonderpä-

dagogischen Förderbedarf. Die Schülerinnen und Schüler, Eltern schulische Beratungsfach-

kräfte (Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen) und ggf. außerschulische Fachkräfte

werden angemessen einbezogen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu

beachten. Inklusive Bildung und Erziehung hat Schülerinnen und Schüler mit und ohne son-

derpädagogischen Förderbedarf besonders im Blick. Zugleich müssen die Entwicklungsbe-

reiche des Schülers / der Schülerin umschrieben werden, bei denen pädagogischer Hand-

lungsbedarf im Hinblick auf ihre Beeinträchtigungen oder Behinderungen besteht.

Das Lehrpersonal für Sonderpädagogik fördert Schülerinnen und Schüler mit sonderpädago-

gischem Förderbedarf aller Förderschwerpunkte und unterrichtet in Klassen mit Schülerinnen

und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der fachliche Austausch

zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten.

Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten

Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Das Schulprofil „Inklusion“ wird

nur im Einvernehmen mit dem Schulforum und/oder Elternbeirat eingerichtet und beruht da-

her auf dem

breiten Konsens der Schulfamilie

.