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4.3 Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs.3 bis 5 BayEUG)
Neben den genannten kooperativen Lernformen und der Inklusion einzelner Schülerinnen
und Schüler sieht der Gesetzentwurf in Form der Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eine
neue Ausrichtung vor: die
Entwicklung einer ganzen Schule als System mit dem Ziel
Inklusion
. Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines ge-
meinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben
individuelle
Förderung für alle Schülerinnen und Schüler
um. Unterrichtsformen und Schulleben, so-
wie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf auszurichten. Den Bedürfnissen der Kinder und Jugend-
lichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getra-
gen.
In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ wird an Grund- und Mittelschulen
Lehrpersonal
der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden
und unterliegt
den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule. Die Lehrkräf-
te der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit dem Lehrpersonal für Sonderpäda-
gogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens.
Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten
die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler
sowie die Erziehungsberechtigten
und diagnostizieren
den sonderpädagogischen Förder-
bedarf (Förderdiagnostischer Bericht). Diese fachliche Entscheidung ist Grundlage für den
Einsatz von zwei Lehrkräften in einer Klasse (siehe Art. 30b Abs. 5 BayEUG). Ein
Förderdi-
agnostischer Bericht
wird darüber hinaus gemäß der Intentionen der inklusiven Schule zur
Grundlage der diagnosegeleiteten Förderung und des individuellen Förderplans. Er wird von
der Lehrkraft für Sonderpädagogik an der Profilschule erstellt und beschreibt den sonderpä-
dagogischen Förderbedarf. Die Schülerinnen und Schüler, Eltern schulische Beratungsfach-
kräfte (Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen) und ggf. außerschulische Fachkräfte
werden angemessen einbezogen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu
beachten. Inklusive Bildung und Erziehung hat Schülerinnen und Schüler mit und ohne son-
derpädagogischen Förderbedarf besonders im Blick. Zugleich müssen die Entwicklungsbe-
reiche des Schülers / der Schülerin umschrieben werden, bei denen pädagogischer Hand-
lungsbedarf im Hinblick auf ihre Beeinträchtigungen oder Behinderungen besteht.
Das Lehrpersonal für Sonderpädagogik fördert Schülerinnen und Schüler mit sonderpädago-
gischem Förderbedarf aller Förderschwerpunkte und unterrichtet in Klassen mit Schülerinnen
und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der fachliche Austausch
zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten.
Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten
Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Das Schulprofil „Inklusion“ wird
nur im Einvernehmen mit dem Schulforum und/oder Elternbeirat eingerichtet und beruht da-
her auf dem
breiten Konsens der Schulfamilie
.