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4.2 Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler (Art. 30b Abs. 2 BayEUG)

Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allge-

meine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres

individuellen Förderbedarfs unterrichtet. Sie werden durch die Mobilen Sonderpädagogi-

schen Dienste (MSD) und ggf. außerschulische sonstige Unterstützungssysteme begleitet.

Darüber hinaus öffnet sich die gesamte Schulfamilie für die Thematik „Inklusion“.

Abb. 4: Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler, ggf. mit Schulbegleitern (in Verantwortung der

Jugend- bzw. Eingliederungshilfe)

Die Einzelinklusion bringt gegenüber den anderen Inklusionsformen gewisse Vor-, aber

auch Nachteile mit sich. Sie stellt per se die eigentliche Form der schulischen Inklusion

dar, sofern geeignete Voraussetzungen für das schulische Leben und Lernen geschaffen

werden. Der wohl bedeutsamste

Vorteil

der Einzelinklusion ist der Bezug zum häuslichen

Umfeld, der die Aufrechterhaltung und Begründung sozialer Kontakte in und außerhalb der

Schule befördert.

Nachteil

ist, dass für einen einzelnen Schüler aus finanziellen und fachli-

chen Gründen nicht die Unterstützungsmöglichkeiten, wie dies bei einer gruppenbezoge-

nen Förderung geschehen kann, vorgehalten werden können. Zudem besteht bei der Ein-

zelintegration zum Teil die Gefahr der Stigmatisierung und mit zunehmendem Alter ggf.

der Vereinsamung. Häufig fehlt die Möglichkeit, sich mit gleich Betroffenen auszutau-

schen. Daher kommt der individuellen Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der

Schülerinnen und Schüler im Modell der Einzelinklusion eine herausragende Bedeutung

zu. Erscheint eine Einzelinklusion als für ein Kind geeignet und sinnvoll, sind für den Ein-

zelfall erforderliche Förder- und Unterstützungssysteme zu etablieren, um den sonderpä-

dagogischen Förderbedarf des Kindes oder Jugendlichen zu erfüllen.

Für rechtliche Informationen zu Möglichkeit der Inklusion einzelner Schülerinnen und

Schüler sei auf Kap. B/V./1.1 verwiesen.