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Gemäß des pädagogischen Grundsatzes, soviel gemeinsamer Unterricht wie möglich, soviel

individuelle Förderung wie nötig, entsteht in diesen Begegnungen eine Atmosphäre der ge-

genseitigen Anerkennung und Wertschätzung.

Die Partnerklasse vereint in allen Schularten die ganze Bandbreite des gemeinsamen Un-

terrichts von wenig bis nahezu durchgehend. Darüber hinaus wird in Projekten und in der

Ausgestaltung des Schullebens kontinuierlich Gemeinsames entwickelt. Sie ist dadurch ein

sehr flexibles Instrument des gemeinsamen Unterrichts, das auch ein kontinuierliches Zu-

sammenwachsen und Ausbauen gemeinsamen Unterrichts ermöglicht. Das große Maß an

Flexibilität hat sich in den letzten Jahren als ein sehr positiver Weg bewährt, da die schu-

lisch Verantwortlichen im partnerschaftlichen Dialog das Ausmaß von gemeinsamem Le-

ben und Lernen festlegen. Zudem stehen den Schülerinnen und Schülern der Partnerklas-

se durch ihre Zugehörigkeit zur Förderschule die Förderbedingungen der jeweiligen För-

derschule zur Verfügung. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Partnerklasse eine

gute Voraussetzung darstellt, im Sinne der UN-Konvention weitere Schritte im Hinblick auf

gemeinsamen Unterricht und gemeinsames schulisches Lernen zu entwickeln.

Weiterführende, insbesondere rechtliche Informationen über Partnerklassen finden sich in

Kap. B/V./1.3.

3.

Offene Klassen der Förderschule (Art. 30a Abs.7 Nr. 3 BayEUG)

In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allge-

meinen Schule unterrichtet wird, können auch Schülerinnen und Schüler ohne sonderpäda-

gogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass kein Mehrbedarf

hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten Räume entsteht. Im Rahmen

der zur Verfügung stehenden Mittel können die Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren

für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung

Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H. der vom Staatsministerium fest-

gelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigen.

Abb.3: Offene Klassen der Förderschule

Weitere, insbesondere rechtliche Informationen zu offenen Förderschulklassen fin-

den sich in Kap. B/V./2.1.

Zur Weiterentwicklung der inklusiven Möglichkeiten der Förderschule sei der interes-

sierte Leser auf die Ausführungen in Kapitel A/8.1.3 und B/V./2.3 verwiesen.