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Formen der inklusiven Beschulung:
Die Wahl des individuell geeigneten schulischen Förderorts obliegt nach Art. 41 BayEUG
der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Sie entscheiden nach einer ausführlichen
und umfassenden schulischen Beratung über den Ort der Beschulung ihres Kindes. Die-
se Förderortentscheidung ist jedoch nicht dauerhaft bindend, sondern jährlich zu reflektie-
ren und gegebenenfalls zu Beginn des nächsten Schuljahres revidierbar (vgl. Kap. B/VI.).
Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf diese Voraussetzung
erfüllen konnten, wurde ihnen der Zugang zur allgemeinen Schule gewährt. Es gab zwar
die rechtlich grundgelegte und auch praktisch genutzte Möglichkeit des lernzieldifferenten
Unterrichtens; das Schulsystem blieb jedoch im Wesentlichen unverändert. Dies erzeugte
nicht selten einen Anpassungsdruck auf Seiten der zu integrierenden Kinder. Dennoch
brachte dieses Gesetz innovative, erfolgreiche Formen kooperativen Lernens von Schüle-
rinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf hervor. Hierzu
zählen insbesondere die „Kooperationsklassen“, die vorwiegend in den Förderschwer-
punkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung Einsatz fanden und
finden sowie die „Außenklassen“ (heute „Partnerklassen“) im Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung. Diese Formen sollten auch in die neue Fassung des BayEUG, dem der sys-
temzentrierte Ansatz der Inklusion zugrunde liegt, Eingang finden. Ziel ist nun das ge-
meinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler, ob mit oder ohne sonderpädagogischen
Förderbedarfs, und die Anpassung des Schulsystems an die Heterogenität dieser Schü-
lerschaft.
Der am 28. März 2011 vorgelegte Entwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs-
und
Unterrichtswesen
zum
Thema
„Umsetzung
der
UN-Behindertenrechtskonvention im bayerischen Schulwesen (Inklusion)“ gliedert sich in-
haltlich wie folgt:
Teil 1: Die Fortführung und Weiterentwicklung der bewährten Formen kooperativen Lernens
werden in Art. 30a BayEUG des vorliegenden Gesetzentwurfs ausgeführt.
Teil 2: Die inklusive Schule eröffnet durch Art. 30b BayEUG neue Rahmenbedingungen zur
flexibleren Ausgestaltung inklusiver Schullandschaften bis hin zur Schule mit dem Schulprofil
„Inklusion“ (ggf. mit Klassen mit festem Lehrertandem nach Art. 30b Abs. 5 BayEUG).
Art. 30a (BayEU):
Fortführung und Weiterentwick-
lung der bewährten Formen ko-
operativen Lernens:
Kooperationsklassen
Partnerklassen
(ehem.
Außenklassen)
Offene Klassen der För-
derschule
Art. 30b (BayEUG):
Neue Formen inklusiver Beschu-
lung:
Inklusion einzelner Schüle-
rinnen und Schüler
Schulen mit dem Schul-
profil „Inklusion“, ggf. mit
Tandemklassen