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Pädagogische Leitlinien der Umsetzung von Inklusion
in Bayern
„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG
Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und dem vorliegenden Gesetzentwurf
des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) ist Inklusion die verbindli-
che Aufgabe aller Schulen und Schularten sowie aller Bildungseinrichtungen.
Die Umsetzung von Inklusion im bayerischen Bildungswesen entwickelt sich
schrittweise
in
einem gesamtgesellschaftlichen Dialog. Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schu-
len, Schulträger, Verbände und Behindertenvertretungen sind bei der Konzeption und der
Umsetzung inklusiver Bildung einbezogen.
Wie die Entwicklungen seit Änderung des BayEUG 2011 zeigen, ist
Inklusion als gesamt-
gesellschaftliches Phänomen nicht von heute auf morgen umsetzbar - Inklusion braucht
Zeit
. Nicht nur, dass Inklusion mit anderen, gleichwertigen staatlichen Aufgaben konkur-
riert – sie erfordert ein Umdenken in den Köpfen. Sie fordert die Bereitschaft aller, eigene
Einstellungen und Haltungen zu verändern und Vorbehalte abzubauen. Dieser längerfristig
angelegte Entwicklungsprozess kann nur dann zum Ziel führen, wenn es gelingt,
alle Be-
teiligten mitzunehmen
und in die Entwicklungen mit einzubinden.
Auf Seiten der Lehrkräfte fordert Inklusion eine hohe didaktische Kompetenz zum Umgang
mit der zunehmenden Heterogenität der Schülerschaft. Dies bedarf entsprechender
Schwerpunktsetzungen in der Lehreraus- und -fortbildung sowie zusätzlicher Unterstüt-
zungsmaßnahmen. Neben der Lehrerbildung sind außerdem die Richtlinien und Lehrplä-
ne, die Schulorganisation sowie das schulische Leben und Lernen perspektivisch so zu
ändern, dass sich alle Kinder und Jugendlichen, auch die mit sonderpädagogischem För-
derbedarf, bestmöglich entfalten können. Diese Maßnahmen sind jedoch nur im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel schrittweise umsetzbar.
Inklusion und kooperatives Lernen durch eine Vielfalt schulischer Angebote
In Bayern wurde mit der Reform des BayEUG im Jahr 2003 der Zugang zur allgemeinen
Schule für die meisten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
rechtlich ermöglicht. Dabei wurden bereits verschiedene Formen des gemeinsamen Unter-
richts von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ent-
wickelt.
Dieses Gesetz beruhte auf dem Ansatz der Integration. Zentriert auf das einzelne Indivi-
duum und orientiert am „Normallebenslauf“ musste der einzelne Schüler normative An-
sprüche erfüllen, um integrativ beschult werden zu können. Die zentrale Anforderung im
BayEUG von 2003 war die „aktive Teilnahme“. Nur wenn die