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4. Inklusion in Bayern – Die pädagogische Konzeption

4.1 Zusammenfassung

Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) durch die Bundesrepublik

Deutschland (2009) zog im Jahr 2011 eine Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Un-

terrichtsgesetzes (BayEUG) nach sich. Inklusion wird als die verbindliche Aufgabe aller

Schulen in allen Schularten definiert. Darüber hinaus ist sie folgendermaßen im BayEUG

verankert:

Art. 30a BayEUG: Fortführung und Weiterentwicklung der bewährten Formen koope-

rativen Lernens, wie sie bereits das BayEUG seit 2003 vorsah

Art. 30b BayEUG: Die inklusive Schule eröffnet neben der Inklusion einzelner Schüler

neue Rahmenbedingungen zur flexibleren Ausgestaltung inklusiver Schullandschaf-

ten durch die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ (ggf. mit Klassen mit festem

Lehrertandem)