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tungswechsel hin zur integrativen Beschulung wurde in Deutschland erst 1994 durch die
„Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik
Deutschland“ eingeläutet. Derzeit erfolgt international ein erneuter Umbruch: hin zur inklusi-
ven Beschulung. Im folgenden Kapitel werden die nationalen Auswirkungen der staatlichen
Verpflichtung zur inklusiven Beschulung und die Entwicklungen in Deutschland aufgezeigt.
3.3 Die nationale Perspektive
Auch Deutschland steht seit der Ratifizierung der UN-BRK 2009 vor der Herausforderung,
Inklusion in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen umzusetzen. Hierin steht Deutschland
international und national unter ständiger Beobachtung. International erfolgt eine Überwa-
chung durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten
Nationen mit Sitz in Genf, dem alle Vertragsstaaten im Abstand von zunächst zwei, später
vier Jahren national veröffentlichte Staatenberichte über den Stand der Umsetzung vorlegen
müssen. National erfolgt die Beobachtung durch das Deutsche Institut für Menschenrechte
in Berlin, das von der Bundesregierung gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK als unabhängige Moni-
toring-Stelle zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der UN-
Behindertenrechtskonvention in Deutschland bestimmt wurde.
Zur Umsetzung von Inklusion im Bereich von Bildung und Erziehung wurde im November
2010 durch die Amtschefs in einer Kultusministerkonferenz (KMK) einstimmig ein erster Be-
schluss gefasst: Das Positionspapier „Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung
der UN-BRK in der schulischen Bildung“. Knapp ein Jahr später, im Oktober 2011 folgte
diesem ein zweiter KMK-Beschluss „zur inklusiven Bildung von Kindern und Jugendlichen
mit Behinderungen in Schulen“. Die Inhalte dieser beiden KMK-Beschlüsse werden nun
nachfolgend in chronologischer Reihenfolge dargestellt.
3.3.1
Der KMK-Beschluss vom 18.11.2010: „Pädagogische und rechtli-
che Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Natio-
nen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen in der schulischen Bildung“
Gegenstand dieses ersten Beschlusses der deutschen Kultusministerkonferenz sind „Päda-
gogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung (…)“. So heißt es: „Zentrales Anliegen der
Behindertenrechtskonvention in der Bildung ist die Einbeziehung von Kindern und Jugendli-
chen mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem und damit auch das gemeinsa-
me zielgleiche oder zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Be-
hinderungen. (…) Die Schulorganisation, die Richtlinien, Bildungs- und Lehrpläne sind so zu
gestalten, dass an den allgemeinen Schulen ein Lernumfeld geschaffen wird, in dem sich
auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bestmöglich entfalten können und ein
höchstmögliches Maß an Aktivität und gleichberechtigter Teilhabe erreichen.“ (vgl. KMK-