Table of Contents Table of Contents
Previous Page  138 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 138 / 641 Next Page
Page Background

135

Artikel 26 der UN-BRK widmet sich darüber hinaus ergänzend den Maßnahmen der „Habili-

tation und Rehabilitation“:

Art. 26

Habilitation und Rehabilitation

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich

durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen

mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit,

umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle

Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten

des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken

und

erweitern die Vertragsstaaten

umfassende Habilitations- und Rehabilitati-

onsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der

Gesundheit, der

Beschäftigung, der

Bildung

und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistun-

gen und Programme

a) im

frühestmöglichen Stadium

einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung

der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;

b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten

sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderun-

gen

so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen

, auch in ländlichen Ge-

bieten.

(2) Die Vertragsstaaten

fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fach-

kräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitati-

onsdiensten

.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung un-

terstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen be-

stimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Die Umsetzung dieser Forderungen stellt nun die unterzeichnenden Länder vor große Her-

ausforderungen.

3.2 Die europäische Perspektive

Auf EU-Ebene veröffentlicht die „Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpä-

dagogischen Förderung“ in regelmäßigen Abständen Broschüren mit Impulsen zur Weiter-

entwicklung und Umsetzung von Inklusion auf nationaler Ebene. Diese Gehefte liegen in

zahlreichen Übersetzungen in den entsprechenden Landessprachen vor. Der interessierte

Leser sei hier insbesondere auf die Broschüre „Grundprinzipien zur Förderung der Qualität

in der inklusiven Bildung. Empfehlungen für die Praxis.“ verwiesen. Diese sowie weitere

Broschüren sind digital abrufbar unter

www.european-agency.org

.

International wird die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne sonderpädagogi-

schen Förderbedarf auf sehr unterschiedliche Art und Weise umgesetzt. Während diese

beispielsweise Italien und Finnland bereits seit Mitte der 70er Jahre konsequent vorange-

trieben haben, haben andere europäische Länder, darunter auch Deutschland, zunächst

das Sonder- bzw. Förderschulwesen zunehmend ausgebaut. Ein einschneidender Rich-