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Artikel 26 der UN-BRK widmet sich darüber hinaus ergänzend den Maßnahmen der „Habili-
tation und Rehabilitation“:
Art. 26
Habilitation und Rehabilitation
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich
durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen
mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit,
umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle
Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten
des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken
und
erweitern die Vertragsstaaten
umfassende Habilitations- und Rehabilitati-
onsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der
Gesundheit, der
Beschäftigung, der
Bildung
und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistun-
gen und Programme
a) im
frühestmöglichen Stadium
einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung
der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten
sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderun-
gen
so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen
, auch in ländlichen Ge-
bieten.
(2) Die Vertragsstaaten
fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fach-
kräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitati-
onsdiensten
.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung un-
terstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen be-
stimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.
Die Umsetzung dieser Forderungen stellt nun die unterzeichnenden Länder vor große Her-
ausforderungen.
3.2 Die europäische Perspektive
Auf EU-Ebene veröffentlicht die „Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpä-
dagogischen Förderung“ in regelmäßigen Abständen Broschüren mit Impulsen zur Weiter-
entwicklung und Umsetzung von Inklusion auf nationaler Ebene. Diese Gehefte liegen in
zahlreichen Übersetzungen in den entsprechenden Landessprachen vor. Der interessierte
Leser sei hier insbesondere auf die Broschüre „Grundprinzipien zur Förderung der Qualität
in der inklusiven Bildung. Empfehlungen für die Praxis.“ verwiesen. Diese sowie weitere
Broschüren sind digital abrufbar unter
www.european-agency.org.
International wird die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne sonderpädagogi-
schen Förderbedarf auf sehr unterschiedliche Art und Weise umgesetzt. Während diese
beispielsweise Italien und Finnland bereits seit Mitte der 70er Jahre konsequent vorange-
trieben haben, haben andere europäische Länder, darunter auch Deutschland, zunächst
das Sonder- bzw. Förderschulwesen zunehmend ausgebaut. Ein einschneidender Rich-