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b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachli-
chen Identität der Gehörlosen;
c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesonde-
re Kindern,
Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den
Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie
in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale
Entwicklung gestattet
.
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeig-
nete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behin-
derungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur
Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen
Ebenen des Bildungswesens
. Diese Schulung schließt die Schärfung des Be-
wusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und al-
ternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Ver-
fahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskri-
minierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbil-
dung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu
diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinde-
rungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
Hier wird somit zum einen das Recht aller Kinder auf Bildung und Erziehung festgelegt. Zum
anderen wurde der gleichberechtigte Zugang zur allgemeinen Schule vereinbart, das heißt
zur Grundschule, die sich als Schule für alle Kinder versteht, sowie zu den weiterführenden
Schulen, mit einem individualisiert ausgerichteten, inklusiven und hochwertigen Unterricht,
den notwendigen Hilfsmitteln und individuellen schulischen Fördermaßnahmen. In der Regel
bedeutet dies den Zugang zur örtlichen Regelschule, ggf. Sprengelschule. Eine ver-
pflichtende Zuweisung an eine andere Schule oder gar an eine Förderschule bedarf der
besonderen Rechtfertigung. Insbesondere eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann hier
ausschlaggebend sein. Darüber hinaus wird in Art. 24 auch die entsprechende Aus- und
Fortbildung des schulischen Personals eingefordert. Ein Verbot der Förderschulen sieht die
Konvention indes nicht vor (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. c – e). Eine Aufhebung des differenzierten
Schulsystems, wie es Bayern hat, verlangt die Konvention nicht. Es gelten daher für die ver-
schiedenen Schularten die spezifischen Regelungen zu Aufnahme, Verbleib und Abschlüs-
sen für alle Schülerinnen und Schüler – mit und ohne Behinderung. Die Konvention verlangt
einen gleichberechtigten Zugang und nicht zwingend einen erleichterten Zugang.