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Für den schulischen Lebensbereich werden die Chancengleichheit und die erforderlichen

Maßnahmen zu deren Umsetzung in Art. 24 ausführlich festgelegt:

Art. 24

Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf

Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chan-

cengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives

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Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbst-

wertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den

Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativi-

tät sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu

lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu

befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bil-

dungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen

nicht

aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grund-

schulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen

werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in

der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Un-

terricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene

Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen

getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen

innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die

notwendige Unterstützung

geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleich-

tern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration

wirksame individuell

angepasste Unterstützungsmaßnahmen

in einem Umfeld, das die bestmögliche

schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische

Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberech-

tigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu

diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und

alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Ori-

entierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Men-

schen mit Behinderungen und das Mentoring;

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In den englischen, französischen und russischen Fassungen, die nach Art. 50 UN-BRK zu den „ver-

bindlichen Wortlauten“ gehören, wird nicht von einem „integrativen“, sondern von einem „inklusi-

ven“ Bildungssystem gesprochen, was hier die treffendere Übersetzung darstellt. Das Bayerische

Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst strebt daher nach ausführlicher

Diskussion wie die KMK die Gesamtperspektive „inklusive schulische Bildung“ an.