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Für den schulischen Lebensbereich werden die Chancengleichheit und die erforderlichen
Maßnahmen zu deren Umsetzung in Art. 24 ausführlich festgelegt:
Art. 24
Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf
Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chan-
cengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives
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Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbst-
wertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den
Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativi-
tät sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu
lassen;
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu
befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bil-
dungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen
nicht
aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grund-
schulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen
werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in
der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Un-
terricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene
Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen
getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen
innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die
notwendige Unterstützung
geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleich-
tern;
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration
wirksame individuell
angepasste Unterstützungsmaßnahmen
in einem Umfeld, das die bestmögliche
schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische
Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberech-
tigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu
diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem
a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und
alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Ori-
entierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Men-
schen mit Behinderungen und das Mentoring;
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In den englischen, französischen und russischen Fassungen, die nach Art. 50 UN-BRK zu den „ver-
bindlichen Wortlauten“ gehören, wird nicht von einem „integrativen“, sondern von einem „inklusi-
ven“ Bildungssystem gesprochen, was hier die treffendere Übersetzung darstellt. Das Bayerische
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst strebt daher nach ausführlicher
Diskussion wie die KMK die Gesamtperspektive „inklusive schulische Bildung“ an.