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Art. 3

Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

a)

die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen

Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie

seiner Unabhängigkeit;

b)

die Nichtdiskriminierung;

c)

die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die

Gesellschaft;

d)

die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und

die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der

Menschheit;

e)

die Chancengleichheit;

f)

die Zugänglichkeit;

g)

die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h)

die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinde-

rungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Die UN-Konvention zielt somit auf einen gleichberechtigten Zugang behinderter Menschen

zu allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Hinsichtlich von Kindern mit Behinderun-

gen betont Art. 7:

Art. 7

Kinder mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleis-

ten, dass Kinder mit Behinderungen

gleichberechtigt

mit anderen Kindern alle

Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das

Wohl

des Kindes

ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht

haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt

mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und ent-

sprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsge-

rechte sowie altersgemäße

Hilfe zu erhalten

, damit sie dieses Recht verwirkli-

chen können.

Vor allen Maßnahmen zur Umsetzung von Inklusion mit dem Ziel der gleichberechtigten

Teilhabe gilt also immer der Vorrang des individuellen Kindeswohls (vgl. Art. 7 Satz 2).