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Unter anderem hat auch die EU die UN-Behindertenrechtskonvention am 23.12.2010 ange-
nommen. In Deutschland trat das Übereinkommen am 26. März 2009 in Kraft.
Der UN-BRK liegt ein weit gefasster Behinderungsbegriff zugrunde. Bereits in der Präambel
wird festgelegt,
Präambel
„
e)
(…) dass das
Verständnis von Behinderung
6
sich ständig weiterentwickelt
und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Be-
einträchtigungen und einstellungs- und umweltbdingten Barrieren entsteht, die
sie
an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Ge-
sellschaft hindern
“
Die UN-BRK kehrt sich somit, wie auch die Sonderpädagogik als Wissenschaft, vom rein
„medizinischen“ Behinderungsbegriff ab und vollzieht eine Wende hin zur ökosystemischen
Sichtweise. Im Zentrum steht nun nicht mehr nur die körperliche Beeinträchtigung, sondern
der Gesamtkomplex „behindert sein und behindert werden“. In Art. 1 der UN-BRK wird diese
neue Ausrichtung des Behinderungsbegriffs noch einmal explizit erläutert. Darüber hinaus
wird der Zweck des Übereinkommens festgelegt.
Hier heißt es:
Artikel 1
Zweck
Zweck
dieses Übereinkommens ist es, den
vollen und gleichberechtigten Ge-
nuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit
Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Ach-
tung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Zu den Menschen mit Be-
hinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige o-
der Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschie-
denen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können.
Als Behinderung zählen somit Beeinträchtigungen, die unter den gegebenen Umweltbedin-
gungen Einschränkungen an der vollen und wirksamen gesellschaftlichen Teilhabe nach
sich ziehen. Hierunter fallen somit auch Sprach- und Lernbehinderungen sowie ausgeprägte
sozial-emotionale Entwicklungsstörungen. In Deutschland wird hier in der Regel von „son-
derpädagogischem Förderbedarf“ gesprochen.
Der Zweck der Konvention, die internationale Gewährleistung der gleichberechtigten gesell-
schaftlichen Teilhabe und die Achtung der Menschenwürde behinderter Menschen, wird in
den allgemeinen Grundsätzen des Art. 3 noch einmal explizit erläutert. Hier heißt es:
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Sämtliche Hervorhebungen durch Fettdruck wurden durch die Verfasser vorgenommen.