Unterstützung für Schulen Einsatz von multiprofessionellen Unterstützungskräften an Grund-, Mittel- und Förderschulen

Multiprofessionelle Unterstützungskräfte sollen Schulen und Lehrkräfte bei Aufgaben wie Aufsichten und Verwaltungstätigkeiten entlasten
Multiprofessionelle Unterstützungskräfte sollen Schulen und Lehrkräfte bei Aufgaben wie Aufsichten und Verwaltungstätigkeiten entlasten

Im Zuge der pandemiebedingten Sondersituation waren in den letzten Schuljahren für eine Unterstützung von Grund-, Mittel- und Förderschulen Mittel zur Beschäftigung von Schulassistenzen bereitgestellt worden. In dem vom Bayer. Landtag beschlossenen Haushalt 2023 sind nunmehr Mittel für die Beschäftigung von multiprofessionellen Unterstützungskräften (v. a. Schulassistenzen) ausgebracht. Damit ist es für das Schuljahr 2023/2024 möglich, an Grund-, Mittel- und Förderschulen multiprofessionelle Unterstützungskräfte (v. a. Schulassistenzen) befristet zu beschäftigen.

Aufgaben

Multiprofessionelle Unterstützungskräfte halten selbst keinen Unterricht. Sie unterstützen und entlasten die Lehrkräfte bei verschiedenen Aufgaben inner- und außerhalb des Unterrichts.

Nähere Informationen zu den Aufgabengebieten von multiprofessionellen Unterstützungskräften erhalten Sie direkt bei den zuständigen Stellen der Schulaufsicht wie z.  B. den Regierungen oder den Staatlichen Schulämtern.

Bewerbungsverfahren

Bewerberinnen und Bewerber, die an einer staatlichen Grund- oder Mittelschule als multiprofessionelle Unterstützungskraft tätig werden wollen, können sich beim jeweiligen Staatlichen Schulamt erkundigen, an welchen Schulen Einsatzmöglichkeiten bestehen.
Bei Interesse an einer Tätigkeit an einer Förderschule können Sie sich direkt an eine staatliche oder private Förderschule wenden, an der Sie einen Einsatz wünschen. Auch eine Bewerbung an die zuständige Regierung (Sachgebiet 41) ist möglich.

Bezüge

Informationen zu den Bezügen erhalten Sie auf der Internetseite des Landesamts für Finanzen unter LfF Bezüge: Arbeitnehmer (bayern.de). Bitte beachten Sie, dass die Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten gem. § 16 Abs. 2 TV-L durch die jeweils zuständigen Regierungen erfolgt.

Weitere Informationen

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