Beiblatt zum Zeugnis Schule würdigt ehrenamtliche Tätigkeit und freiwilliges Engagement

Wer sich engagiert, bestimmt und gestaltet die Gegenwart und die Zukunft unserer Gesellschaft aktiv mit. Ehrenamtliche Tätigkeit und freiwilliges Engagement sind deswegen unverzichtbar. Sie anzuregen und zu fördern, gehört zu den erzieherischen Aufgaben der Schule.
Die Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl erlangte mit Volksentscheid vom 15. September 2013 Verfassungsrang (Änderung von Art. 121 BV).
Dazu trägt die ausdrückliche Anerkennung des Einsatzes der Engagierten wesentlich bei. Bereits 1994/95 wurde die Möglichkeit geschaffen, ehren-amtliche Tätigkeit von Schülerinnen und Schülern in einem Beiblatt zum Jahreszeugnis zu würdigen. Dieses ist inhaltlich und graphisch überarbeitet worden.
Somit kommt nunmehr für eine Würdigung in Frage:
Ehrenamtlicher, freiwilliger Einsatz
- im schulischen Bereich,
- im sozialen und karitativen Bereich,
- im kulturellen Bereich,
- in der freien Jugendarbeit,
- im sicherheitsrelevanten Ehrenamt (Freiwillige Feuerwehr, THW, Rettungsdienste etc.).
- im Sport,
- im Natur- und Umweltschutz.
Durch die Würdigung einer solchen Tätigkeit soll das auf Gemeinsinn und Solidarität ausgerichtete Handeln engagierter Schülerinnen und Schüler für die (Schul-)Gemeinschaft unterstützt werden.
Verfahren
Die Erziehungsberechtigten oder – bei Volljährigkeit – die Schülerin bzw. der Schüler, die eine Bestätigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit wünschen, reichen spätestens bis zum 1. Juli bei der Schule ein Formblatt ein, das von der jeweiligen Schule und ggf. der jeweiligen Organisation, bei der der ehrenamtliche Einsatz erfolgte, in eigener Verantwortung auszufüllen ist.
Das aus zwei Seiten bestehende Formblatt kann von der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst heruntergeladen werden.
Die Bescheinigung wird nach Entscheidung des Schulleiters Jahreszeug-nissen und Abschlusszeugnissen als Beiblatt beigelegt. Das Original ist mit dem Schulstempel zu versehen, eine Kopie ist zum Schülerakt zu nehmen.
Die Bekanntmachung tritt mit Erscheinen des Amtsblatts vom 26. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. November 2007 (KWMBl 2008 S. 2) aufgehoben.
Weitere Informationen
Stand: 2. Mai 2023 (akt.)