Grundschule Gespräch bietet Alternative zum Zwischenzeugnis

Im Lernentwicklungsgespräch steht die individuelle Situation des Kindes mit seinen Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzialen im Fokus
Im Lernentwicklungsgespräch steht die individuelle Situation des Kindes mit seinen Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzialen im Fokus

Grundschulen in Bayern haben seit dem Schuljahr 2014/2015 die Möglichkeit, das Zwischenzeugnis in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch zu ersetzen. Die Entscheidung hierüber trifft jede Grundschule in eigener Zuständigkeit.

Die Alternative eines dokumentierten Lernentwicklungsgesprächs anstelle des Zwischenzeugnisses wurde im Rahmen des vierjährigen Schulversuchs Flexible Grundschule erprobt und sowohl von Lehrkräften als auch von Eltern sehr positiv beurteilt. Auf der Basis dieser Erfahrungen wird diese Maßnahme seit dem Schuljahr 2014/2015 allen Grundschulen ermöglicht.

Das Zwischenzeugnis kann nun in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbereit vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten, wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
 

Materialien bieten Hilfe

Was müssen Schulen beachten?

Entscheidung: Das dokumentierte Lernentwicklungsgespräch stellt eine Alternative zum Zwischenzeugnis dar, die auf der Basis einer vor Unterrichtsbeginn getroffenen Entscheidung der Lehrerkonferenz und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat umgesetzt werden kann.

Das Lernentwicklungsgespräch kann in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durchgeführt werden. Möglich ist es, das Lernentwicklungsgespräch in allen drei Jahrgangsstufen oder auch nur in einzelnen Jahrgangsstufen durchzuführen. Die Schule muss insoweit aber einheitlich vorgehen. Bei mehrzügigen Grundschulen kann also nicht in den einzelnen Klassen einer Jahrgangsstufe unterschiedlich verfahren werden.

Vorbereitung: Zur Vorbereitung einer gelingenden Einführung der Maßnahme ist eine rechtzeitige Information der Eltern hinsichtlich Zielsetzung, Organisation und Durchführung des Lernentwicklungsgesprächs unerlässlich.

Zeitraum der Durchführung: Da die Lernentwicklungsgespräche für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, finden diese zeitnah vor dem amtlichen Termin zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses (vgl. § 15 Abs. 9 Satz 1 GrSO) statt und können ggf. auch nach diesem Termin noch abgeschlossen werden. Die Lernentwicklungsgespräche finden außerhalb der Unterrichtszeit statt.

Teilnehmer: Im Lernentwicklungsgespräch tauschen sich Schulkind, Klassenlehrkraft und Erziehungsberechtigte als unmittelbar am Lernprozess des Kindes Beteiligte aus.

Ablauf und Dokumentation: Im Lernentwicklungsgespräch steht die individuelle Situation des Kindes mit seinen Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzialen im Fokus. Im Rahmen der Erprobung im Schulversuch Flexible Grundschule hat sich mit Blick auf die altersgemäß begrenzte Konzentrationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsstufe eine Gesprächsdauer von maximal 30 Minuten bewährt. Die Lehrkraft führt das Gespräch mit dem Kind im Beisein der Erziehungsberechtigten und dokumentiert das Lernentwicklungsgespräch. Das Original des von der Lehrkraft, den Erziehungsberechtigten und dem Kind unterschriebenen Dokumentationsbogens erhalten das Kind und seine Eltern. Eine Kopie des Bogens nimmt die Schule zu ihren Unterlagen.

Abweichende Regelungen: Erziehungsberechtigte, die dieses Angebot der Schule im Einzelfall nicht annehmen möchten, dürfen nicht zu einem Gespräch gezwungen werden; die Schule stellt in diesen Fällen ein Zwischenzeugnis nach den allgemeinen Regelungen aus.

Regelung für die Jahrgangsstufe 4: Die Regelungen im Hinblick auf Jahrgangsstufe 4 bleiben unverändert: Hier ersetzt das Übertrittszeugnis wie bisher das Zwischenzeugnis (§ 15 Abs. 1 Satz 5 GrSO).

Dokumentationsbögen

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