Coronavirus aktuell Aktualisierte Hygieneempfehlungen für die bayerischen Schulen (Schuljahr 2022/2023)

Hygienemaßnahmen sollen einen sicheren Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen garantieren
Hygienemaßnahmen sollen einen sicheren Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen garantieren

Gegenseitige Rücksichtnahme und verantwortungsbewusstes Handeln sind die Schlüssel zur Vermeidung von Ansteckungen. Es werden deshalb alle Schulen, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler weiterhin um die Einhaltung der folgenden Hygienemaßnahmen gebeten (hier als pdf zum Download).

Der zentrale Grundsatz lautet: Wer krank ist, bleibt zuhause. So können Ansteckungen in der Schule wirksam verhindert werden. 

Hygieneempfehlungen

Basis-Hygienemaßnahmen

  • Lüften: Klassen- bzw. Unterrichtsräume sollten weiterhin mind. alle 45 Minuten, im Idealfall alle 20 Minuten über mehrere Minuten durch vollständig geöffnete Fenster gelüftet werden. Es können weiterhin auch (dezentrale) Lüftungsanlagen oder unterstützend mobile Luftreiniger eingesetzt werden. Diese ersetzen jedoch nicht das regelmäßige Lüften.
  • Händewaschen: Regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mind. 20 Sekunden senkt das Infektionsrisiko für sich selbst und andere.
  • Husten- und Niesetikette: Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch sollte weiterhin selbstverständlich sein.
  • Abstandhalten: Wo immer möglich, sollte im Schulgebäude ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • In Innenräumen und vor allem auf den Begegnungsflächen der Schule (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle) empfehlen wir das freiwillige Tragen einer Maske, sofern Abstände nicht eingehalten werden können. Auch im Unterricht kann selbstverständlich freiwillig eine Maske getragen werden.
  • Im öffentlichen Personennahverkehr sowie im freigestellten Schülerverkehr, also in den Schulbussen, wird das Tragen einer Maske für Fahrgäste ab 6 Jahren empfohlen. 

Umgang mit Krankheitssymptomen

  • Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause.
  • Bei nach drei Tagen anhaltendem Fieber, deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Verschlechterung des Befindens sollte ein Arzt aufgesucht werden.
  • Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, empfehlen wir, vor dem Schulbesuch zu Hause einen Selbsttest durchzuführen. Ob im Rahmen der Krankenbehandlung ein Test erforderlich ist, ist mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt zu besprechen.
  • In der Schule finden keine Testungen statt.
  • Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen einer Maske davor schützen, dass ggfs. das SARS-CoV-2-Virus weitergegeben wird.

FAQ

Müssen sich Kinder und Jugendliche verpflichtend testen, um die Schule besuchen zu können?

Eine Verpflichtung zum Testen besteht nicht. Bei leichten Symptomen wie Schnupfen oder Halskratzen empfehlen wir, vor dem Schulbesuch zu Hause einen Selbsttest durchzuführen. Ob im Rahmen der Krankenbehandlung ein Test erforderlich ist, ist mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt zu besprechen. 

Müssen Schülerinnen und Schüler, die Sorge vor einer Ansteckung haben und für sich ein individuell erhöhtes Risiko sehen, zum Präsenzunterricht kommen?

Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht aufgrund individuell empfundener Gefährdungslage ist nicht möglich.

Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen, bei denen nach ärztlicher Einschätzung (Attest!) ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung besteht, können in begründeten Einzelfällen eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht beantragen, vgl. § 20 Abs. 3 BaySchO.

Welche Regelungen gelten für Lehrkräfte mit Vorerkrankungen bzw. besonderen Risikofaktoren?

Lehrkräfte mit Vorerkrankungen/ besonderen Risikofaktoren, für die eine besondere Gefährdungssituation besteht oder eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, müssen eine individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vornehmen lassen.

Wenn der besonderen Schutzbedürftigkeit der Lehrkraft auch mit besonderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, so muss die Ärztin/der Arzt bescheinigen, dass ihr Einsatz im Präsenzunterricht und in sonstiger Präsenzform nicht vertretbar ist, weil das Risiko im Fall einer Infektion, schwer zu erkranken, weiterhin besteht. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederum längstens 3 Monate gilt, erforderlich.

Kann das Lüften in den Klassenräumen durch technische Hilfsmittel unterstützt werden? Gibt es hierfür eine Förderung?

Besteht in einem Klassenraum die Möglichkeit zur Stoß- und Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster, ist dies grundsätzlich ausreichend. Wo sog. „raumlufttechnische Anlagen“ eingebaut sind, sollen diese mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden. 

Darüber hinaus kann das Lüften auch durch nachträglich installierte technische Hilfsmittel unterstützt werden.  

Aufgrund der Corona-Pandemie war der Präsenzunterricht für längere Zeit stark eingeschränkt. Wie wird darauf reagiert?

In den Lehrplänen können – je nach Situation in der Klasse –weiterhin Schwerpunkte gesetzt werden, nicht jedes Themengebiet muss dabei gleich intensiv behandelt werden. 

Unter dem Motto „gemeinsam.Brücken.bauen“ stellen die Schulen nach Bedarf auch entsprechende Förderangebote zur Verfügung, z. B. zusätzliche „Brückenkurse“ am Nachmittag. Dabei geht es nicht nur darum, Lernrückstände abzubauen – die Schülerinnen und Schüler sollen auch verstärkt Gemeinschaft erleben und so ihre sozialen Kompetenzen stärken können.

Für individuelle Beratung und Unterstützung stehen die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vor Ort sowie an den Staatlichen Schulberatungsstellen zur Verfügung.

Welche Ansprechpersonen für eine Beratung stehen an den Schulen zur Verfügung?

Der gesamten bayerischen Schulgemeinschaft stehen die bewährten Ansprechpersonen der Staatlichen Schulberatung zur Verfügung, vor Ort die für die jeweilige Schule zuständige Beratungslehrkraft und die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe, Kontaktdaten sind auf der Homepage der Schule zu finden.
Darüber hinaus gibt es zentrale Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für alle Schularten an den Staatlichen Schulberatungsstellen.

Einsatz schwangerer Lehrkräfte – Allgemeine Informationen für Lehrkräfte und Schulleitungen

Schwangere Lehrkräfte können grundsätzlich wieder vor Ort in ihrer Schule tätig werden und auch Präsenzunterricht geben. Die Aufhebung des bis Anfang Oktober 2022 geltenden allgemeinen betrieblichen Beschäftigungsverbots bedeutet jedoch nicht, dass jede Schwangere automatisch und ohne vorherige Prüfung der Arbeits- bzw. Ausbildungsbedingungen und ihrer individuellen Voraussetzungen an der Schule tätig werden kann.

Für schwangeres staatliches Personal (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) sowie deren zuständige Schulleitungen bedeutet dies konkret:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, dass die schwangere Lehrerin z. B. Förderstunden, Förderunterricht, Differenzierungsunterricht, Unterricht in Oberstufenkursen des Gymnasiums, in einem Wahlfach und ggf. in geteilten Klassen erteilt. Bei ausreichend großen Klassenräumen und Abständen ist ggf. sogar Unterricht in ganzen Klassen möglich. Ihre restliche Arbeitszeit kann die Schwangere ggf. in einem Einzelraum in der Schule oder von zuhause aus ableisten.
  • Wichtig ist das vertrauensvolle Zusammenwirken der Schwangeren und der Schulleitung auch bei der Ausgestaltung der Tätigkeit in der Schule. Dies betrifft insbesondere die Art und Zusammensetzung der konkreten Tätigkeit in der Schule (z. B. Mischung aus Einsatz im Präsenzunterricht, im Unterricht aus Distanz und/oder Verwaltungstätigkeiten). Zum anderen betrifft dies die arbeitstägliche Gesamttragedauer einer FFP2-Maske sowie die Anzahl und Dauer notwendiger Tragepausen. So müssen mit Blick auf die arbeitstägliche Gesamttragedauer ausreichende Tragepausen vorgesehen werden.
  • Wenn die Schulleitung den Umfang der Präsenzzeit entsprechend festlegt, müssen dabei auch entsprechende Tragepausen eingeplant und eingehalten werden. Ein solches Modell muss angepasst werden, wenn es der Gesundheitsschutz der Schwangeren erfordert. Die Schwangere sollte daher der Schulleitung regelmäßig Rückmeldung geben, wie sie mit dem bisher festgelegten Modell zurechtkommt. Auch im weiteren Verlauf der Schwangerschaft können aufgrund der sich ändernden körperlichen Voraussetzungen weitere Anpassungen, z. B. Verminderungen oder Erhöhungen des Stundenmaßes im Präsenzunterricht pro Tag, erforderlich werden.

Darüber hinaus gilt: 

  • Ein Einsatz schwangerer Lehrerinnen im Präsenzunterricht ist dann möglich, wenn es u. a. die konkreten Rahmenbedingungen am jeweiligen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz mutterschutzrechtlich zulassen.
  • Sobald eine Schwangere ihre Schwangerschaft der Schulleitung mitteilt, ist in jedem Einzelfall von der Schulleitung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) anhand der konkret geplanten Art der Tätigkeit zu prüfen, welche Tätigkeiten die Schwangere in welchem Umfang weiterhin durchführen darf. Eine solche anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung ist ergänzend zur anlasslosen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 10 MuSchG zu erstellen. 
  • Dies bedeutet im Umkehrschluss: Liegt nach einer Schwangerschaftsmeldung noch keine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung vor, so ist durch die Schulleitung für die Schwangere zunächst ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule auszusprechen, bis die Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen ist. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie hier.

Allgemeine Informationen rund um das Thema Mutterschutz sowie laufend aktualisierte Empfehlungen finden Sie auf der Homepage des Arbeitsmedizinischen Instituts für Schulen (AMIS) (Beratungsangebot Mutterschutz). Ein Informationsblatt für Schwangere zum Mutterschutz am Arbeitsplatz finden Sie hier.

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