Gesundheit So setzen Schulen das Masernschutzgesetz richtig um

Das Masernschutzgesetz ist am 14. November 2019 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden
Das Masernschutzgesetz ist am 14. November 2019 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden

Seit 1. März 2020 gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für die Umsetzung in den Schulen.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen; sie sorgen für eine lebenslange Immunität. Das Masernschutzgesetz nimmt daher auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält, in den Blick: Es nimmt Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte bzw. an einer Schule Tätige dahingehend in die Pflicht, dass diese einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen müssen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter wiederum haben den Nachweis zu überprüfen und unter bestimmten Umständen das Gesundheitsamt zu informieren und mit diesem und den personalverwaltenden Stellen bei der Umsetzung von Anordnungen des Gesundheitsamts bzw. dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen zusammenzuwirken.

In der Umsetzung bedeutet dies,

  • dass für alle Kinder, die ab dem 01. März 2020 entweder im laufenden Schuljahr oder zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 an der Schule aufgenommen werden wollen, vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss
  • dass für alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an einer Schule haben und mithin die Schule zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich besuchen, der Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 erbracht werden muss.
    Hinweis: Bislang musste der Nachweis bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden, in Folge einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 83; S. 5162) wurde die Frist auf den 31. Juli 2022 verlängert.

Entsprechendes gilt für an den Schulen tätige Personen sofern sie nach 1970 geboren sind.

Die Schulen wurden mit kultusministeriellen Schreiben vom 16.12.2021 und 25.01.2022 über die Friständerung und die daraus resultierenden Folgen für den Vollzug informiert.

Die aktualisierte Dokumentationshilfe (Stand Januar 2022) finden Sie hier:

Weitere Informationen

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

Wenn Sie die Vorlesefunktion jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf „Vorlesefunktion aktivieren“.

Ihre Zustimmung zur Datenübertragung können Sie jederzeit während Ihrer Browser-Session widerrufen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Widerruf Ihrer Zustimmung zur Datenübertragung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt „Vorlesefunktion“.

Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Zustimmen“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.