Begabtenförderung am Gymnasium Überspringen einer Jahrgangsstufe (Akzeleration)

Einer besonders befähigten Schülerin bzw. einem besonders befähigten Schüler wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass er nach seiner Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor.

Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen.

Die rechtliche Grundlage für das Überspringen einer Jahrgangsstufe stellen Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) bzw. § 34 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) dar.

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