Wie wird gefördert?

Das Fördergebiet umfasst das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Aus dem Kulturfonds können Zuwendungen

  • entweder als Investitions- und Projektzuschüsse (in der Regel aber keine Betriebszuschüsse)
  • oder in Form von zinsgünstigen Darlehen (auch ergänzend zu einem Zuschuss) gegeben werden.

Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (so genannte ,,Mehrfachförderung") sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist vom Grundsatz her ausgeschlossen.

Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Es besteht aber die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag zuzustimmen.

Ziel des Kulturfonds ist es, Kulturprojekte bayernweit und mit besonderem Nachdruck in der Fläche zu fördern. Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler Bedeutung sein. Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung aller Regierungsbezirke bleibt insgesamt dennoch ein besonderes Anliegen des Kulturfonds, was im Bereich Unterricht und Kultus wegen der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel aber nicht einfach zu bewerkstelligen ist.

Das muss beim Antragsverfahren vorgelegt werden

  • ein Antragsformular (PDF) nach Muster 1a /1b zu Art. 44 BayHO
  • eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens
  • die Bennenung der Webseiten, auf denen das geförderte Projekt vorgestellt wird,
  • die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite "Kulturfonds" des Staatsministeriums,
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan, der die Leistungen Dritter und die erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds enthält; diese Übersicht soll die Gesamtmaßnahme umfassen und den Zeitraum der Durchführung des Vorhabens angeben. Bei mehrjährigen Maßnahmen ist für jeden Jahresabschnitt zusätzlich ein gesonderter Kosten- und Finanzierungsplan aufzustellen;
  • ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (bei Kommunen aktuelle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO).

Die vollständigen Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der jeweils zuständigen Regierung einzureichen. Die Antragsvorlage kann während des gesamten Jahres erfolgen. Letzter Termin für die Entgegennahme der Anträge ist jeweils der 1. März des Kalenderjahres für das folgende "Kulturfonds-Jahr" (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Förderanträge für die Bereiche Jugendarbeit, kirchliche Bildungsarbeit, Erwachsenenbildung und internationaler Ideenaustausch sind direkt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzureichen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten mindestens 5.000,- Euro betragen.
Die Zuwendungsempfänger haben die Zuwendungen nach Art. 44 BayHO zweckgerecht zu verwenden und hierüber gegenüber den Bewilligungsbehörden Verwendungsnachweise zu führen. Im Übrigen unterliegt die Mittelverwendung der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof.
In allen projektbezogenen Veröffentlichungen sowie auf den Web-Seiten der Maßnahmeträger ist ein deutlicher Hinweis auf die Kulturfondsförderung anzubringen.

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