Lehrerqualifikationen, die nicht in Bayern erworben wurden, müssen zuerst in Bayern anerkannt werden, bevor eine Aufnahme in den bayerischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) oder eine reguläre Einstellung in den bayerischen Schuldienst möglich ist.
Die Anerkennung von deutschen Lehramtsqualifikationen findet auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 sowie der rechtlichen Grundlagen für die bayerische Lehrerbildung (Bayerisches Lehrerbildungsgesetz, Lehramtsprüfungsordnungen I und II) statt.
Die Anerkennung von Lehrerqualifikationen, die innerhalb oder außerhalb der EU erworben wurden, obliegt der Entscheidung der zuständigen Stellen.
Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nähere Informationen erhalten Sie in den Merkblättern.

Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nähere Informationen erhalten Sie in den Merkblättern.
Zuständig ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.

Hausanschrift
Pündterplatz 5
80803 München
Tel. +49-89-383849-0
Fax. +49-89-383849-49
E-Mail: zastby@zast.bayern.de
Briefadresse
Postfach 402040
80720 München
Leiter der Dienststelle: Studiendirektor Hubert Weineisen

1. Im Bereich der Hochschulreifen und Fachhochschulreifen:
a) Bewertung von nicht im Hochschulbereich erworbenen deutschen außerbayerischen Bildungsnachweisen, soweit die Hochschule nicht selbst entscheiden kann
b) Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen, soweit die Hochschule nicht selbst zuständig ist und nicht selbst entscheiden kann
c) Berechnung und Bescheinigung von Durchschnittsnoten für den Zugang zu den Universitäten und Fachhochschulen, soweit die Hochschule nicht selbst zuständig ist
2. Feststellung der Qualifikation von Studienbewerbern mit ausländischen Hochschul-zugangszeugnissen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung (zum Studienkolleg)
3. Im Bereich der mittleren Schulabschlüsse:
a) Bewertung von deutschen außerbayerischen Bildungsnachweisen
b) Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen
c) Hilfestellung für Berufliche Schulen bei der Einzelnotenberechnung für ausländische Zeugnisse, die als Nachweis eines mittleren Schulabschlusses anerkannt werden.
4. Im Bereich des erfolgreichen Hauptschulabschlusses:
a) Bewertung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen DDR
b) Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen
5. Erteilen von Auskünften und Beratung im Zusammenhang mit der Bewertung von außerbayerischen schulischen Bildungsnachweisen
6. Zulassung und Zuweisung von Spätaussiedlern zu den Sonderlehrgängen in Bayern sowie Mitwirkung bei der Durchschnittsnotenberechnung
7. Bewertung von außerbayerischen Prüfungen und Befähigungen für das Lehramt an Gymnasien

Auf den Merkblättern finden Sie Informationen über die erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung außerbayerischer Lehrerqualifikationen für das Lehramt an Gymnasien.
Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nähere Informationen erhalten Sie im Aufklapper.

Außerhalb Bayerns abgelegte Lehramtsprüfungen können grundsätzlich auf der Grundlage der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen sowie auf der Grundlage des Beschlusses vom 2. Juni 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden.
Die Anerkennung einer Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen, einer Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen erfolgt auf der Basis festgelegter Mindestnormen (Studienvolumen: 90 ECTS-Punkte für Bildungswissenschaften, 180 ECTS-Punkte für Fachwissenschaften). Die Anerkennung kann im Einzelfall von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig gemacht werden. Eine solche Nachqualifikation besteht im Wesentlichen darin, die im Vergleich zu den Anforderungen des anerkennenden Landes fehlenden Studien- und Prüfungsteile auf dem jeweils geforderten Prüfungsniveau zu ergänzen.
Außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch kein Zeugnis erhalten haben, können Zeugnisse der Ersten Staatsprüfung sowie Diplom- oder Masterprüfungszeugnisse für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen bis zu folgenden Terminen nachreichen:
Beginn des Vorbereitungsdienstes im September: 1. August
Beginn des Vorbereitungsdienstes im Februar: 2. Januar
eines Jahres
Die Anerkennung einer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Bayern setzt die Ableistung eines mindestens 24-monatigen Vorbereitungsdienstes voraus, der an beruflichen Schulen abgeleistet worden sein muss. Die Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung von Bewerbern mit einem Vorbereitungsdienst von weniger als 24 Monaten, aber mindestens 12 Monaten, kann dann erfolgen, wenn die Bewerber ein Jahr erfolgreich an einer staatlichen oder kommunalen beruflichen Schule in Bayern tätig gewesen sind.
Eine Verpflichtung, den Vorbereitungsdienst in Bayern zu absolvieren, besteht nicht.
Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst Bayerns ist grundsätzlich das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen bzw. der Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen. Die Ausbildung muss in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach erfolgt sein (Ausnahme: Studium der Wirtschaftspädagogik, Studienrichtung I).
Der Antrag auf Anerkennung einer in Deutschland erworbenen Lehramtsausbildung ist unter Vorlage folgender Unterlagen an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München, zu richten:
Anerkennung von Abschlüssen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:
Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Den Unterlagen ist ein formloses Anschreiben in deutscher Sprache mit den erforderlichen Kontaktdaten (einschließlich E-Mail-Adresse) beizufügen.


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