Die sog. Wartelistenberechtigung erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen in Bayern bzw. mit einer als gleichwertig anerkannten außerbayerischen Befähigung für das Lehramt an Realschulen – falls keine wartelistenschädliche Beschäftigung (vgl. 2. Frage und 4. Frage in den FAQ ) angenommen wurde und der Erwerb der Lehrbefähigung weniger als fünf Jahre zurückliegt. Mit dieser Berechtigung kann er sich über das Wartelistenverfahren in den kommenden Jahren um Einstellung in den staatlichen Realschuldienst Bayerns bewerben.

Die aktuelle Warteliste wird im Juli eines jeden Jahres bei als anonymisierte Reihung derjenigen wartelistenberechtigten Personen, die zum jeweiligen Einstellungstermin eine Bewerbung abgegeben haben, für alle Fächerverbindungen mit mindestens drei Personen veröffentlicht. Nur diese wartelistenberechtigten Bewerberinnen und Bewerber stehen zum jeweiligen Einstellungstermin für den staatlichen Realschuldienst in Bayern tatsächlich zur Verfügung. Auskünfte über die Platzierung auf der „Warteliste“ sind daher zu einem früheren Zeitpunkt grundsätzlich nicht möglich.

Jährliche Bereitschaftserklärung

Zum Öffnen und Ausfüllen des Online-Formulars erfolgt die Anmeldung mit der (achtstelligen) Personalnummer und dem Kennwort – beides wurde den Wartelistenberechtigten per Post zugesandt – ausschließlich unter oben angegebenem Link.

Sowohl die achtstellige Personalnummer als auch das Kennwort sind für die gesamte Zeit der Wartelistenberechtigung gültig.

Sobald alle Pflichtfelder ausgefüllt sind, kann das Online-Formular mit einem Klick auf „Abschicken und Speichern“ an das Staatsministerium übermittelt werden. Durch einen erneuten Login kann bis einschließlich 30. April jederzeit die Dateneingabe eingesehen und ggf. abgeändert werden. Im Anschluss an jede Speicherung („Abschicken und Speichern“) besteht die Option, einen Ausdruck der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ für die eigenen Unterlagen zu erzeugen. Nach jeder erfolgreichen Speicherung („Abschicken und Speichern“) erhält man per E-Mail – sofern eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt wurde – eine automatisch generierte Bestätigung, dass die Daten in der Datenbank erfasst wurden. Diese E-Mail gilt jedoch nicht als Eingangsbestätigung der jährlichen Bereitschaftserklärung. Nach dem 30. April und nach Überprüfung der Daten wird eine offizielle Eingangsbestätigung per Post versandt.

Die Nachweispflicht für die Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ liegt bei der Bewerberin oder dem Bewerber. Es wird dringend empfohlen, sowohl den Ausdruck der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ als auch die Bestätigungsmail zu den eigenen Unterlagen zu nehmen, da sie als Nachweis der erfolgreichen Datenübermittlung dienen.


Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Warteliste

Grundsätzlich sind nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber wartelistenberechtigt, die wegen zu geringen Bedarfs, fehlender Stellen oder freiwilligem Verzicht kein Einstellungsangebot erhalten haben und deren Prüfungsleistungen/Vergleichsnoten sowohl der Zweiten Staatsprüfung als auch der Gesamtprüfungsnote nicht schlechter als 3,50 sind.

Alle wartelistenberechtigten Personen, die erstmals in das Wartelistenverfahren aufgenommen werden, erhalten im Oktober des entsprechenden Jahres ein Informationsschreiben sowie alle benötigten Unterlagen. Sollten Sie diese Unterlagen nicht erhalten haben (z.B. aufgrund von Umzug), dann wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ( isabella.cibis@stmuk.bayern.de ).

Die Wartelistenberechtigung entspricht nicht einer Bewerbung in den staatlichen Realschuldienst. Hierfür muss zwischen Anfang Februar bis spätestens 30. April des Jahres, in dem eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst angestrebt wird, eine Jährliche Bereitschaftserklärung über das Online-Portal (ausschließlich digital) abgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Bereitschaftserklärung dem Staatsministerium bis zum 30. April nicht vorliegt, verlieren zwar nicht die Wartelistenberechtigung, können jedoch am aktuellen Auswahlverfahren nicht teilnehmen.

Es ist vorgesehen, zu Beginn eines jeden Schuljahres einen bestimmten Anteil der Wartelistenbewerbenden zu übernehmen. Allerdings muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass aus einer Aufnahme in das Wartelistenverfahren kein Anspruch auf Einstellung erwächst.

Kann einer Bewerberin oder einem Bewerber von der Warteliste eine Stelle angeboten werden, so wird er davon unverzüglich benachrichtigt. Der Einstellungszeitraum beginnt voraussichtlich Mitte/Ende Juli. Auskünfte zu den Einstellungschancen sind vor diesem Zeitraum nicht möglich. Von schriftlichen oder mündlichen Anfragen hierzu ist daher Abstand zu nehmen. Die Wartelistenberechtigten, die für das jeweilige Schuljahr eine Bereitschaftserklärung abgegeben haben, müssen bis zum Einstellungstermin des folgenden Schuljahres unter einer von ihnen in der Bereitschaftserklärung anzugebender Adresse erreichbar sein bzw. für die Nachsendung ihrer Post sorgen. Nach Erhalt eines Angebots muss innerhalb von drei Tagen dem Staatsministerium mitgeteilt werden, ob das Angebot angenommen oder abgelehnt wird. Eine gesonderte Nachricht über die Nichtberücksichtigung bei der Einstellung ergeht nicht.

Es werden nur solche Wartelistenbewerbende beim Einstellungsverfahren berücksichtigt, die im Falle der Annahme des staatlichen Angebots nicht ihrem bisherigen Arbeitgeber gegenüber vertragsbrüchig werden müssen. Ein staatliches Angebot, das dieser Regelung widerspricht, ist ungültig. Spricht der bisherige Arbeitgeber für den Fall des staatlichen Angebots eine Freigabeerklärung aus, so ist diese dem Staatsministerium entweder online zusammen mit der Bereitschaftserklärung oder nach Schließung des Online-Portals per Fax (089 – 2168 2805) bis spätestens 30. Juni zuzuleiten.

Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abgabe der Bereitschaftserklärung ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, das eine rechtzeitige, ordentliche Kündigung nicht ermöglicht, sind verpflichtet, dies dem Staatministerium unverzüglich per Fax (089 – 2186 2805) mitzuteilen und ihre Bereitschaftserklärung zurückzuziehen (vgl. Frage 5).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Staatsministerium keine Rechtsauskünfte zu Arbeitsverträgen (z. B. zu Kündigungsfristen) geben kann.

Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abgabe der Bereitschaftserklärung ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, das eine rechtzeitige, ordentliche Kündigung nicht ermöglicht, sind verpflichtet, dies dem Staatministerium unverzüglich per Fax (089 – 2186 2805) mitzuteilen und ihre Bereitschaftserklärung zurückzuziehen. Hierzu genügt das Formular Rückzug der Bereitschaftserklärung. Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die zum jeweiligen Einstellungstermin kein Interesse mehr an einem staatlichen Einstellungsangebot haben. Dies führt grundsätzlich nicht zum Verlust der Wartelistenberechtigung und man kann zum darauffolgenden Einstellungstermin wieder eine Bereitschaftserklärung abgeben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Staatsministerium keine Rechtsauskünfte zu Arbeitsverträgen (z. B. zu Kündigungsfristen) geben kann.

Lehnt man eine angebotene unbefristete Einstellung in den staatlichen Realschuldienst vor dem 10. August ab oder beantwortet das Einstellungsangebot nicht in der gesetzten Frist, so erlischt die Wartelistenberechtigung.

Eine Möglichkeit, die Bereitschaftserklärung auf der Online-Plattform zurückzuziehen, ist nicht vorgesehen. Eine Rücknahme ist daher nur – wie bisher – mit dem entsprechenden Formular per Fax (089 – 2186 2805) an das Staatsministerium möglich.

Die Wartelistenberechtigung erlischt, wenn man …

  • im öffentlichen Schuldienst Bayerns oder außerhalb Bayerns eine unbefristete Anstellung mit Anspruch auf Vollbeschäftigung gefunden hat bzw. im öffentlichen oder privaten Schuldienst in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Vollbeschäftigung berufen worden ist [Eine sonstige Anstellung (befristet/unbefristet) an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen (z.B. bei der Kirche) beeinträchtigt somit die Wartelistenberechtigung nicht!]
  • fünf Jahre ab Erwerb der Lehramtsbefähigung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Bei einer freiwilligen Wiederholung der Prüfung verlängert sich die Wartelistenberechtigung nicht.
  • trotz abgegebener und nicht zurückgezogener Bereitschaftserklärung ein Angebot einer unbefristeten Vollbeschäftigung im staatlichen bayerischen Schuldienst ablehnt oder nicht in der gesetzten Frist beantwortet. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages am 10. August oder später ist für das Verbleiben auf der Warteliste unschädlich.

Ausnahmeregelung bei schwerbehinderten oder schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten: Diese werden nicht von der Warteliste gestrichen, wenn sie eine ihnen angebotene Verwendung im staatlichen bayerischen Schuldient aus Gründen ablehnen, die auf ihrer Schwerbehinderteneigenschaft beruhen (z.B. beabsichtigte Verwendung an Orten, an denen eine notwendige besondere ärztliche Betreuung nicht gewährleistet ist).

Die Dauer der Wartelistenberechtigung verlängert sich nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an manchen Einstellungsterminen nicht am Wartelistenverfahren teilgenommen hat. Zu beachten ist, dass auch bei Schwangerschaft oder durch Erziehungszeiten keine Verlängerung der Wartelistenberechtigung erfolgt, da Mutterschutz oder Erziehungsurlaub einer Einstellung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Falls innerhalb von fünf Jahren eine Übernahme aus der Warteliste nicht erfolgen konnte, ist eine spätere Freie Bewerbung möglich.

Notwendige Korrekturen sind bitte umgehend schriftlich dem zuständigen Personalreferat unter Angabe des Namens, der Fächerverbindung sowie des Geburtsdatums an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Ref. IV.3, 80327 München bzw. per Fax unter 089 – 2186 2805 zu melden, z. B.

  • wenn sich Adressdaten geändert haben,
  • wenn sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben (in diesem Fall sind den Änderungen wie z. B. beim Familienstand, bei der Anzahl der Kinder, etc. eine Kopie der entsprechenden Belege beizufügen) oder
  • wenn ein Vertrag mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen wurde und daher die Bereitschaftserklärung zurückgezogen werden soll (siehe auch Punkt 5). Erfolgt die Rücknahme der Bereitschaftserklärung erst, nachdem ein staatliches Angebot gemacht worden ist, führt dies zum Verlust der Wartelistenberechtigung – es sei denn, die staatliche Stelle wurde erst am 10. August oder später angeboten.

Aus der anonymisierten Warteliste kann die eigene Position auf der aktuellen Warteliste zum Einstellungstermin 2024 – im Vergleich zu weiteren Bewerbern (m/w/d) von der Warteliste mit der gleichen Fächerverbindung – entnommen werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur Fächerverbindungen aufgelistet, in denen mindestens drei Bewerbungen von der Warteliste vorliegen.

In einigen Fällen kann es zu Abweichungen von der Wartelistenposition kommen (z.B. aufgrund der Berücksichtigung einer nachträglichen Erweiterungsprüfung).

Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus einer guten Position keine gesicherte Einstellung ableiten lässt, da eine Einstellung maßgeblich von der Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen, von der von den Schulleitungen gemeldeten fächerspezifischen Bedarfslage sowie von den Prüfungsleistungen des laufenden Prüfungsjahrgangs abhängt.

Sobald im konkreten Einzelfall feststeht, dass ein Stellenangebot unterbreitet werden kann, erfolgt die Benachrichtigung. Von Rückfragen jedweder Art ist daher im Sinne eines zügigen Abschlusses der Personalplanung dringend abzusehen.

Hier noch einige Hinweise zum Auffinden der eigenen Position auf der Warteliste:

a) Hauptkriterium zur Ermittlung der Note, mit der man auf der Liste geführt wird, ist die Gesamtprüfungsnote oder die Note unter Berücksichtigung einer Erweiterungsprüfung. Nachträgliche Erweiterungen, die im Schuljahr 2023/2024 abgelegt werden, werden nach Vorlage des Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung des Erweiterungsfaches berücksichtigt, sind jedoch in der veröffentlichten Reihung noch nicht eingerechnet. Die Bewerberinnen und Bewerber, die ein Erweiterungsfach vorweisen können, werden nicht auf einer eigenen "Drei-Fächer-Liste", sondern in ihrer grundständigen Fächerverbindung unter Berücksichtigung des entsprechenden Bonus für die Erweiterung aufgeführt. Herangezogen wird stets die zum besseren Ergebnis führende Berechnung (vgl. Berücksichtigung von Erweiterungsfächern bei der Einstellung).

b) Anschließend ist von der in a) zugrunde gelegten Note der sogenannte Wartezeitbonus abzuziehen, der ausschließlich dazu dient eine Reihenfolge nach Noten unter Berücksichtigung der Wartezeiten auf der Warteliste einer Fächerverbindung vorzunehmen.

Unabhängig davon, ob eine Bereitschaftserklärung abgegeben wurde oder nicht, steht pro Jahr der Wartelistenberechtigung ein Wartezeitbonus von 0,06 zu – nicht jedoch im ersten Jahr. Da die Wartelistenberechtigung spätestens nach 5 Jahren erlischt, ergibt sich daraus ein maximal möglicher Wartezeitbonus von 4×0,06, also 0,24.

c) Die aus obigen Erläuterungen resultierende Note ist in der Liste unter der jeweiligen Fächerverbindung aufgeführt.

Beispiel:

Als Beispiel wird eine Wartelistenbewerberin angeführt, die in ihrer Fächerverbindung ohne Erweiterungsprüfung eine Gesamtprüfungsnote von 2,10 erzielt hat.

  • Ist diese Wartelistenbewerberin aus dem Prüfungsjahrgang 2023, so gilt: Zum September 2024 ist diese Bewerberin zum ersten Mal wartelistenberechtigt, sie wird daher mit der Einstellungsnote 2,10 auf der Warteliste eingereiht.
  • Ist diese Wartelistenbewerberin aus dem Prüfungsjahrgang 2022, so gilt: Zum September 2024 ist diese Bewerberin zum zweiten Mal wartelistenberechtigt, also Wartezeitbonus 1×0,06. Die Bewerberin wird mit der Note 2,04 auf der Warteliste eingereiht.
  • Ist diese Wartelistenbewerberin aus dem Prüfungsjahrgang 2020, so gilt: Zum September 2024 ist diese Bewerberin zum vierten Mal wartelistenberechtigt, also Wartezeitbonus 3×0,06 = 0,18. Die Bewerberin wird mit der Note 1,92 auf der Warteliste eingereiht.

Die anonymisierte Warteliste zum Einstellungstermin September 2024 wird voraussichtlich Anfang Juli 2024 gebildet und an dieser Stelle veröffentlicht.

Sollte eine Stelle wegen Schwangerschaft oder aus Gründen der Kindererziehung nicht sofort angetreten werden können, so kann trotzdem am Wartelistenverfahren teilgenommen werden, da Mutterschutz oder Erziehungsurlaub der Einstellung nicht entgegenstehen.

Während der zwei-, eineinhalb- bzw. einjährigen Bewährung im Rahmen der Zweitqualifizierung im Grund- und Mittelschulbereich bleibt die Wartelistenberechtigung für das Lehramt an Realschulen grundsätzlich erhalten.
Es ist jedoch nicht zulässig, während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrages eine Jährliche Bereitschaftserklärung abzugeben, da aufgrund der Vertragsbindung keine Einstellung über das Wartelistenverfahren möglich ist.

Stand: 28. März 2024

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