Ihnen stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:
1. Sie gewinnen aktive oder ehemalige Lehrkräfte für Ihren Pool.
2. Sie nehmen externe Vertretungskräfte in Ihren Vertretungspool auf.
Die Gewinnung aktiver und ehemaliger Lehrkräfte hat stets Vorrang. Erst wenn Sie hier alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, sollten Sie externe Vertretungskräfte einsetzen.
Im Bereich der Volksschulen arbeiten die Schulämter und die staatlichen Schulen wegen der regelmäßig kleineren Größe dieser Schulen beim Aufbau der Vertretungspools zusammen.
Im Bereich der staatlichen Förderschulen arbeiten Schulen und Regierungen beim Aufbau der Vertretungspools zusammen.
Im Bereich der staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen organisieren die Schulen ihre Vertretungspools eigenständig.
Wichtiger Hinweis
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bietet Ihnen hier im Rahmen dieses Internetauftritts alle die Formulare, die für die Einstellung einer Vertretungskraft erforderlich sind. Sie können alternativ aber auch die von den Regierungen zur Verfügung gestellten Formulare nutzen.
Mit den Regierungen wurde vereinbart, dass die vorzulegenden Unterlagen und die Art ihrer Vorlage (z. B. in einfacher oder beglaubigter Kopie) hier abschließend geregelt sind. Die Anforderungen zusätzlicher Unterlagen kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Die für das Landesamt für Finanzen benötigen Unterlagen bleiben hiervon unberührt.
Die Formulare befinden sich auf dem Stand vom September 2008. Sie werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet.
Die größten Ressourcen zur Vermeidung von Unterrichtsausfall liegen in den Schulen selbst. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten aktive und ehemalige Lehrkräfte für Vertretungsfälle zu gewinnen.
Im Folgenden finden Sie Informationen, Formulare und Hilfestellungen, um diese Ressourcen optimal nutzen zu können. Dabei wird davon ausgegangen, dass Sie bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um schulorganisatorisch bedingte Anlässe für Unterrichtsausfälle zu minimieren.
So haben Sie Ihren Jahresterminplan optimiert (z. B. Schülerfahrten sowie Prüfungszeiten konzentriert), Fortbildungen der Lehrkräfte möglichst in die unterrichtsfreie Zeit gelegt und Konferenztermine außerhalb der Unterrichtszeit anberaumt. Näheres bei den Tipps zur Unterrichtsorganisation.

Hinweise:
Die folgenden Ausführungen sind teilweise (insbesondere unter Nr. 2) nicht mehr aktuell; sie werden demnächst überarbeitet. Auch die Bekanntmachung zur Mehrarbeit wird neu gefasst werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass auch die Formulare zur Mehrarbeit, die im Formularcenter des Landesamtes für Finanzen abrufbar sind, nicht mehr aktuell sind.
Zuständig für die Anordnung von Mehrarbeit ist:
1. Im Bereich der Volksschulen: das Schulamt
Hier stehen wegen der mobilen Reserven nur in Ausnahmefällen Mittel zur Verfügung.
2. An den übrigen Schulen: die Schulleiterin/der Schulleiter
Das Formular zur Anordnung von Mehrarbeit, das von der Regierung von Oberbayern zur Verfügung gestellt wurde, finden Sie hier.
Ordnen Sie Mehrarbeit an, soll diese nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte verteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Wirkung vom September 2007 die Begrenzung von Mehrarbeit auf bislang maximal 24 Unterrichtsstunden im Monat nicht mehr gilt.
Zur Klarstellung:
Mehrarbeit der Lehrkräfte liegt nur vor, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts im Rahmen der Lehrbefähigung Unterricht erteilt wird. Wurde die Unterrichtspflichtzeit bereits ermäßigt oder wurden Anrechnungsstunden gewährt, ist die herabgesetzte Unterrichtszeit der Maßstab. Mehrarbeit liegt dagegen nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit infolge eines allgemeinen oder persönlichen Arbeitszeitkontos.
Auch bei Teilzeitbeschäftigten ist Mehrarbeit möglich. Informationen zu den Folgerungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (2 C 128.07) zur diskriminierungsfreien Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter finden Sie hier.
Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen längeren Zeitraum erforderlich wird, wird im Einzelnen zu entscheiden sein, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung zum Beginn des Schuljahres, d. h. zum 1. August oder zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres, neu festzusetzen ist.
Hinsichtlich der Vergütung der Mehrarbeit ist Folgendes zu beachten:
1. Vergütet wird die Mehrarbeit bei Vollzeitkräften erst dann, wenn mehr als drei Stunden monatlich über die regelmäßige Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilt wird.
2. Mit Wirkung vom September 2007 gilt zum Grundsatz des Vorrangs des Freizeitausgleichs vor Vergütung folgende Differenzierung:
a) Werden Lehrkräfte vor dem 31. Juli 2011 durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht (Art. 81 Abs. 5 Satz 1 BayBG). Die übliche Jahresfrist für den Freizeitausgleich vor einer Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung wird also (nur) in den Fällen des außergewöhnlichen Bewerbermangels deutlich verkürzt.
Außergewöhnlicher Bewerbermangel im Sinne dieser Bestimmung besteht beim:
b) Darüber hinaus entfällt der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung, wenn die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den Fächern Mathematik und Informatik sowie in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und an beruflichen Schulen es zwingend erfordert und das Staatsministerium der Finanzen zustimmt (Art. 87 Abs. 5 Satz 3 BayBG). Dieses Erfordernis sowie die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen liegen vor im Falle der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit (von vorneherein) bis zum Ende eines laufenden Schuljahres in den Fächern Mathematik, Informatik, Physik und Chemie an Gymnasien, Realschulen und Fachoberschulen / Berufsoberschulen sowie in den Fachrichtungen Metalltechnik und Elektro−/Informationstechnik an beruflichen Schulen. Daher ist die Prüfung der Voraussetzungen für diese Bereiche entbehrlich.
Sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung vorliegen, ist in allen Fällen diese unverzüglich zu veranlassen; Abrechnungen sind spätestens quartalsmäßig durchzuführen.
Ziff. 4.3 der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom 11. Dez. 1989 (KWMBl I 1990 S.3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Okt. 2002 (KWMBl I S. 376) ist auf die unter Buchst. a) und b) genannten Fälle nicht anwendbar.
c) In allen anderen Fällen gilt:
Die Mehrarbeitsvergütung wird grundsätzlich nur und erst dann ausbezahlt, wenn innerhalb eines Jahres nach Anfall der Mehrarbeit eine Abgeltung durch Freizeitausgleich nicht möglich ist.
Kann allerdings schon vorher prognostiziert werden, dass Freizeitausgleich innerhalb der Jahresfrist nicht möglich sein wird, so kann bereits vor Ablauf eines Jahres gezahlt werden.
3. Die Mehrarbeit wird nach Stundensätzen vergütet.
Diese betragen derzeit je Einzelstunde 27,40 € bei Gymnasien und beruflichen Schulen, 23,45 (ab 01.03.2010: 23,73) € bei Realschulen und Förderschulen, 19,76 (ab 01.03.2010: 20,00) € bei Volksschulen sowie 15,94 (ab 01.03.2010: 16,13) € für Inhaber von Lehrämtern mit dem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9 bis A 11.
Das zusätzlich zugewiesene Budget zur Vermeidung von kurzfristig auftretendem Unterrichtsausfall kann ggf. auch für die Abrechnung von Mehrarbeit herangezogen werden.
Die zur Abrechnung der Mehrarbeit von Lehrkräften erforderlichen Formulare finden Sie im Formularcenter des Landesamts für Finanzen. Das ausgefüllte Formular ist von Volksschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS) an die Regierung zu leiten; die Regierung gibt es an das Landesamt für Finanzen weiter. Bei Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS erfolgt die Zuleitung von der Schule direkt an das Landesamt für Finanzen.
Quelle: Einzelheiten zur Mehrarbeit sind in der KMBek über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 1990 S. 3), zuletzt geändert am 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376) festgelegt.

Die Tätigkeit als Vertretungskraft während einer Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Dabei wird der Umfang der Teilzeit aufgestockt; ein formloser Antrag genügt. Bei der Teilzeitaufstockung ist zu beachten:
Umfang der Aufstockung (Dienst- bzw. Tarifrecht)
Vergütung (Besoldungs- bzw. Tarifrecht)
Bei Beschäftigung als Beamter wird eine anteilige Besoldung gewährt, bei Beschäftigung als Arbeitnehmer ein anteiliges Entgelt nach Tarifvertrag (TV-L) bezahlt.
Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei der Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer und ggf. (jeweils) deren Erhöhung ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden ist bis zur Höhe von derzeit insgesamt 2.100,- € im Jahr auf Antrag steuerfrei (vgl. auch unten „Hinweis“). Eine Unterrichtstätigkeit beträgt nur „wenige Stunden“, wenn ihr Umfang weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, also weniger als ein Drittel der Unterrichtspflichtzeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulart, beträgt. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag (siehe unten).
Kranken– und Rentenversicherung
Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Die (Teilzeit-)Tätigkeit als Arbeitnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor: Siehe Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind.
Beihilferecht
Bei der (Teilzeit-) Beschäftigung als Beamter besteht Beihilfeanspruch.
Als Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s.o.) abgesichert.
Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre: "Das bayerische Beihilferecht" ersichtlich.
Hinweis
Nachfragen zur Rentenversicherung und zur Steuerbefreiung beim Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen.

Der Unterrichtsbedarf kann auch dadurch gedeckt werden, dass Lehrkräfte bereit sind, vorübergehend mehr Stunden zu erteilen, als es ihrer Unterrichtspflichtzeit entspricht, um dann, wenn der Bedarf geringer wird, entsprechend weniger zu arbeiten. Das bedeutet:
Neue Regelung zum freiwilligen Arbeitszeitkonto:
Ab dem Schuljahr 2007/2008 wird auf formlosen Antrag allen Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an allen staatlichen Schulen aller Schularten eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Arbeitszeitkonto auf freiwilliger Basis) ermöglicht.
Dies gilt auch für Lehrkräfte in einem unbefristeten tariflichen Beschäftigungsverhältnis.
Persönliche Voraussetzungen:
Die Lehrkräfte müssen vollbeschäftigt sein. Teilzeitlehrkräfte können nur ihre Teilzeit in dem vorgesehenen Maß aufstocken (vgl. den vorherigen Aufklapper "Aufstockung der Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft)
Dienstliche Voraussetzungen:
Dienstliche Belange dürfen dem nicht entgegenstehen.
Grenzen des freiwilligen Arbeitszeitkontos:
Das freiwillige Arbeitszeitkonto darf aber die gesetzlich zulässige Höhe der Arbeitszeit nicht überschreiten: Das sind 48 Stunden wöchentlich. Für den Schulbereich bedeutet dies eine Umrechnung in die jeweilige Unterrichtspflichtzeit:
Umrechnung auf Unterrichtspflichtzeit
Gesamtzeitrahmen des Arbeitszeitkontos:
Der Zeitrahmen für das Arbeitszeitkonto beträgt zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden. Zu beachten ist, dass auch der vollständige Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch eine entsprechende Minderung der Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums durchzuführen ist. Die Minderung der Arbeitszeit muss sich dabei nicht unmittelbar an den Zeitraum der Arbeitszeiterhöhung anschließen; eine Wartezeit zwischen Erhöhung und Minderung der Arbeitszeit ist möglich, jedoch nicht vorgeschrieben.
Mindestdauer der Erhöhung und Minderung der Arbeitszeit:
Erhöhung und Minderung der Arbeitszeit sind jeweils für ganze Schuljahre festzulegen. Hierzu zwei Beispiele:
Arbeitszeitkonto und Zeiten von Nichtarbeit:
Während einer Elternzeit ist eine Ansparung im Rahmen des freiwilligen Arbeitszeitkontos nicht möglich. Das gilt auch bei einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat sowie während der Dauer einer Erkrankung, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet; Unterbrechungen durch kurzfristige Erkrankungen sind unschädlich, ebenso Unterbrechungen durch Mutterschutzfristen.
Zuständige Stellen:
Die Schulleiter und die Staatlichen Schulämter für die Volksschulen genehmigen und überwachen diese Arbeitszeitkonten unter Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten und berücksichtigen die zusätzlichen oder geringeren Wochenstunden bei der Klassenbildung.

Ein ebenfalls vorrangiger Weg, Vertretungskräfte zu gewinnen, ist die Wiederbeschäftigung von beurlaubten Lehrkräften - Beamten oder Arbeitnehmern.
Wege der Weiterbeschäftigung:
entsprechend jeweils den beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen.
Das bedeutet: Es kann ein beurlaubter Beamter eine Teilzeittätigkeit als Beamter oder als Arbeitnehmer ausüben. Für eine Beschäftigung als Beamter - auch in Teilzeit - muss eine entsprechende Planstelle vorhanden sein, für die Beschäftigung als Arbeitnehmer genügen entsprechende Mittel.
Ein Arbeitnehmer kann selbstverständlich auch in Vertretungstätigkeit nur als Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Vergütung:
Bei Teilzeit als Beamter erfolgt anteilige Besoldung.
Bei Beschäftigung als Arbeitnehmer wird ein Entgelt nach Tarifvertrag (TV-L) bezahlt.
Weitere Modalitäten der Beschäftigung als Arbeitnehmer:
Zu den Modalitäten der Beschäftigung wird auf die Ausführungen zum Einsatz externer Vertretungskräfte unter „Weiter-/ erneute Beschäftigung“ verwiesen.
Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei der Beschäftigung als Arbeitnehmer ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei (vgl. auch unten „Hinweis“). Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Kranken- und Rentenversicherung
Während der (originären) Beurlaubung besteht ein Anspruch auf Familienversicherung. Bei der (anschließenden Teilzeit-) Beschäftigung als Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Es wird aber der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.
Die (Teilzeit-) Tätigkeit als Arbeitnehmer dagegen unterliegt der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Siehe das Dokument unten: "Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind".
Bei der Tätigkeit als Arbeitnehmer (während der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis) wird wegen der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.
Beihilferecht
Wegen evtl. Besonderheiten (insbesondere bei Konkurrenzsituationen, wenn auch der Ehepartner beihilfeberechtigt ist) wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen empfohlen; weitere Informationen zum Beihilferecht geben auch die dortigen Beihilfestellen bzw. sind aus der Broschüre: Das bayerische Beihilferecht ersichtlich.
Hinweis
Nachfragen zur Rentenversicherung und zur Steuerbefreiung beim Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen.

Auch Lehrkräfte in Elternzeit können als Vertretungskräfte in Teilzeitbeschäftigung gewonnen werden.
Voraussetzungen für eine Tätigkeit während der Elternzeit:
Umfang der Vertretungstätigkeit:
Die Tätigkeit darf höchstens 30 Wochenstunden betragen. Dies entspricht bei Lehrkräften - je nach Unterrichtspflichtzeit - zwischen 16 und 21 Wochenstunden (siehe die unten eingestellte Übersicht).
Vergütung:
Bei Teilzeit als Beamter erfolgt anteilige Besoldung; bei Beschäftigung als Arbeitnehmer wird ein anteiliges Entgelt nach TV-L bezahlt.
Hinweis: Das Bundesfamilienministerium hat einen Elterngeldrechner installiert, der es den Betroffenen ermöglicht, ihr individuelles Elterngeld (unter Beachtung der Einkommensgrenzen und des Familieneinkommens) selbst zu berechnen. Dieser ist auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums online abrufbar (Link siehe unten).
Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei Teilzeit als Arbeitnehmer ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Kranken- und Rentenversicherung
Beihilferecht
Bei Beamten besteht während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen, dessen Umfang sich nach dem Beihilferecht richtet.
Für neu eingestellte Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Er ist wegen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung auch nicht notwendig; bei sog. Altfällen (früherer Beihilfeanspruch) kann sich auch ein Beihilfeanspruch für Angestellte ergeben. Es wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.
Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre: "Das bayerische Beihilferecht" ersichtlich.

Auch eine bestehende Altersteilzeit schließt die Beschäftigung als Vertretungskraft nicht aus. Das gilt sowohl für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell als auch im sog. Blockmodell.
Formen der Altersteilzeit bei Beamten:
Formen der Altersteilzeit bei Arbeitnehmern:
Die Altersteilzeit von Arbeitnehmern erfolgt nach dem einschlägigen Tarifvertrag in ähnlicher Weise wie bei Beamten.
Umfang einer Beschäftigung während der Teilzeit:
Beamte:
- Entsteht in der Freistellungsphase eines Beamten ein Bedarf, den Beamten weiter oder wieder zu beschäftigen und ist er damit einverstanden, kann dies durch eine Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht (Siehe das Dokument: "Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind", Downloadmöglichkeit siehe unten)
erfolgen.
- In der Arbeitsphase im Blockmodell bzw. beim Teilzeitmodell erfolgt eine zusätzliche Tätigkeit als Mehrarbeit.
Arbeitnehmer:
Während des vereinbarten Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit darf keine (zusätzliche) Beschäftigung ausgeübt werden, welche die Geringfügigkeitsgrenze (Arbeitsentgelt mtl. nicht mehr als 400,- €) übersteigt:
- Bei einer wegen der Geringfügigkeitsgrenze unzulässigen Beschäftigung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen.
- Gleiches gilt in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell bzw. beim Teilzeitmodell für Mehrarbeit / Überstundenentgelt über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus.
Vergütung:
Beamte:
- Die Bezahlung für nebenamtlichen Unterricht bei Beamten während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgt nach Stundensätzen, die der Höhe nach den Stundensätzen bei angeordneter und zur Auszahlung kommender Mehrarbeit entsprechen.
- In der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. beim Teilzeitmodell werden bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit die entsprechenden Stundensätze gezahlt (siehe Aufklapper: "Anordnung von Mehrarbeit").
Arbeitnehmer:
- In der Freistellungsphase der Altersteilzeit wird für die Vertretungstätigkeit ein Entgelt gezahlt, das sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag richtet. Es kann sich aber nur um die Bezahlung für wenige Stunden handeln, weil ansonsten die Geringfügigkeitsgrenze (s. o.) überschritten würde.
- In der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt eine Bezahlung nach den Stundensätzen für Mehrarbeit (siehe Aufklapper: "Anordnung von Mehrarbeit") wie bei Beamten.
- Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit oder bei Teilzeit vor der Altersteilzeit und anschließendem Blockmodell auf der Grundlage der bisherigen Teilzeit wird bei Aufstockung der Arbeitszeit bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten ein anteiliges tarifliches Entgelt gezahlt.
Steuerrecht
Bei der Beschäftigung als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) und bei nebenamtlichen Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) ist eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Kranken- und Rentenversicherung
Beamte:
Der nebenamtliche Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) wird sozialversicherungsfrei ausgeübt.
Arbeitnehmer:
Die Tätigkeit als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) unterliegt i.d.R. der Sozialversicherungspflicht (der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern wird insoweit empfohlen), es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung (Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind) vor.
Wegen der Konsequenzen im Hinblick auf die Aufstockungsleistungen wird im Arbeitnehmerbereich eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus i.d.R. nicht in Frage kommen.
Beihilferecht
Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre: "Das bayerische Beihilferecht" ersichtlich.

Auch Ruheständler können helfen, den Unterrichtsbedarf zu decken.
Art der Weiterbeschäftigung:
Beamte:
Eine "Wiederbeschäftigung" eines Beamten im Ruhestand ist nur auf der Grundlage eines Vertrages nach dem TV-L möglich.
Arbeitnehmer:
Bei Lehrkräften als Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis kraft Tarifvertrags mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersgrenze vollendet hat. Eine Weiterbeschäftigung ist nicht in Form der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere nicht einseitig durch den Arbeitgeber) möglich, allerdings kann eine Quasi-Weiterbeschäftigung durch den Abschluss eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrages (also einvernehmlich) erfolgen.
Auf die Ausführungen zum Einsatz externer Vertretungskräfte unter Weiter- / erneute Beschäftigung wird hingewiesen.
Umfang der Weiterbeschäftigung:
Da es sich um eine vertragliche Abmachung handelt, ist insoweit keine Begrenzung der Stundenzahl gegeben. Finanzielle Begrenzungen können sich infolge einer Anrechung auf die Ruhestandsbezüge ergeben, wenn die Vergütung bestimmte Anrechnungsgrenzen übersteigt (s.u.).
Vergütung:
Bei Pensionisten und Rentenbeziehern wird auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages das jeweils zutreffende TV-L-Entgelt vereinbart und bezahlt.
Steuerrecht
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Ein Verdienst über den Jahresfreibetrag hinaus ist in üblicher Weise zu versteuern.
Kranken- und Rentenversicherung
Auch für ansonsten rentenversicherungsfreie (Ruhestands-) Beamte und weiter beschäftigte Arbeitnehmer hat (nur) der Arbeitgeber einen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen, wie wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig wäre.
Zur Krankenversicherung gilt:
Ruhestandsbeamte, die als Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei
Arbeitnehmer, die wieder beschäftigt werden, sind in der Krankenversicherung im Rahmen der Geringfügigkeitsregelungen versicherungsfrei; im Übrigen besteht Versicherungspflicht.
Versorgungs- bzw. Rentenrecht
Beamte
Bei den Ruhestandsbeamten sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge vor:
a) Treten Lehrkräfte zum Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den (gesetzlichen, nicht vorzeitigen) Ruhestand, und beziehen sie neben den Versorgungsbezügen ein sog. Verwendungseinkommen (Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst z.B. als tarifliche Lehrkraft auf der Basis eines Aushilfsvertrages), wird bei der Ermittlung der Höchstgrenze, bis zu der das Verwendungseinkommen nicht angerechnet wird, das Verwendungseinkommen ab dem Kalenderjahr, in dem der Ruhestandsbeamte das 65. Lebensjahr vollendet, mit 1/12 des Einkommens des Kalenderjahres angesetzt.
Zur Verdeutlichung folgendes (fiktives) Beispiel :
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge lt. Versorgungsbescheid: 4.500.- €
Ruhegehalt lt. Versorgungsbescheid: 3.250.- €
Differenz monatlich: 1.250.- €
In Höhe der monatlichen Differenz wären jährlich (= 12 x 1250 €) insgesamt 15.000.- € anrechnungsfrei; beispielsweise wäre es also auch möglich, im gleichen Kalenderjahr in 5 Monaten jeweils 3.000.- € anrechnungsfrei zusätzlich zum Ruhegehalt zu verdienen.
Bei diesem Beispiel wurde pauschal und ohne weitere Differenzierung davon ausgegangen, dass der Unterschied zwischen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem tatsächlichen Ruhegehalt (beide sind unmittelbar aus dem individuellen Versorgungsbescheid ersichtlich) anrechnungsfrei ist. Detaillierte und verbindliche Aussagen im Einzelfall können nur vom Landesamt für Finanzen getroffen werden. Der jeweils auf dem Versorgungsbescheid genannte Sachbearbeiter kann weiterführende Informationen geben.
Aus dem ermittelten Betrag kann dann auf der Basis der individuellen Vergütung rückgeschlossen werden, wie viele Stunden in etwa vertreten werden können, ohne dass mit einer Anrechnung des Verwendungseinkommens auf die Ruhestandsbezüge gerechnet werden muss.
b) Ruhestandsbeamte, die nicht mit der gesetzlichen Altersgrenze bzw. nicht mit der allgemeinen Antragsaltersgrenze nach vollendetem 64. Lebensjahr in den Ruhestand eingetreten sind, können - je nach individueller Gestaltung - im „schlechtesten“ Fall lediglich 325 € mtl. hinzuverdienen.
Detaillierte Aussagen hierzu können wegen der Vielfalt der möglichen Fallgestaltungen nicht getroffen werden; bei den für das Versorgungsrecht zuständigen Ansprechpartnern beim Landesamt für Finanzen können bei Bedarf aber die finanziellen Auswirkungen im Einzelfall erfragt werden.
Zu diesem Themenkreis wird auch auf die Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen "Grundzüge des Versorgungsrechts" (insbesondere Kapitel D1) hingewiesen (Downloadmöglichkeit s.u.).
Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer bezieht neben der Vergütung aus der Weiterbeschäftigung die vollen Rentenbezüge, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat, gleichgültig, ob er im oder außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig ist; vor Vollendung des 65. Lebensjahres gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 350 € im Monat (d.h.: bis zu diesem Betrag ist ein Hinzuverdienst für den vollen Rentenbezug unschädlich).
Beihilferecht
Beamte:
Für Pensionisten gilt: Der Beihilfeanspruch, der ihnen als Ruhestandsbeamten zusteht, wird im Falle einer Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer nicht durch Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften geschmälert. Es ergibt sich auch durch die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bei der Beschäftigung als Arbeitnehmer i.d.R. keine Auswirkung auf die Höhe der Beihilfe.
Arbeitnehmer:
Für Rentenbezieher, die als Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden, besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht abgesichert. Bei einer „nahtlosen“ (Weiter-) Beschäftigung könnte evtl. eine (frühere) Beihilfeberechtigung entstehen; insoweit wird der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen empfohlen.
Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre: Das bayerische Beihilferecht ersichtlich.
Der zweite Weg, Unterrichtsausfall zu verhindern, ist der Einsatz von externen Vertretungskräften. Die Gewinnung aktiver und ehemaliger Lehrkräfte hat jedoch stets Vorrang. Erst wenn Sie hier alle Ihnen erkennbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, sollten Sie externe Vertretungskräfte einsetzen.
Als Schulleiter und Schulleiterin entscheiden Sie über das Vorliegen der allgemeinen Eignung und der für den Einsatz im Unterricht notwendigen Fachkompetenz.
Als Vertretungskräfte kommen neben Personen mit Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen insbesondere auch Hochschulabsolventen mit einer für den jeweiligen Fachunterricht einschlägigen Staatsprüfung oder einem einschlägigen Diplom- oder Magisterhauptfachabschluss in Betracht. Aber auch Lehramtsstudenten im höheren Fachsemester können eingesetzt werden.
Im Bereich der beruflichen Schulen kommen darüber hinaus insbesondere Meister/ Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder vergleichbar ausgebildete Personen zur Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts in Betracht.
Auch bei der Auswahl der externen Vertretungskräfte gilt die Vorgabe des Grundgesetzes wonach "Jeder (Deutsche) nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte" hat (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG).
Mit Personen, die für eine befristete Einstellung als externe Vertretungskraft in Betracht kommen, schließen Sie eine Rahmenvereinbarung (PDF siehe unten). Durch diese Rahmenvereinbarung erklärt der Bewerber, grundsätzlich für Ihren Vertretungspool bereit zu stehen. Die Rahmenvereinbarung erleichtert Ihnen daher Ihre Planungen und verbleibt bei Ihren Unterlagen. Ein konkreter Arbeitsvertrag wird damit aber noch nicht geschlossen. Die Vertretungskraft darf noch nicht für den Vertretungsunterricht eingesetzt werden.
Hinweis nur für den Bereich der Volksschulen:
Die Volksschulen arbeiten mit den staatlichen Schulämtern bei der Gewinnung von externen Vertretungskräften zusammen. Die Rahmenvereinbarung zur Aufnahme in einen Vertretungspool wird durch das Schulamt unter Beteiligung der Schulleitung der Volksschule geschlossen. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt durch die Regierung auf Vorschlag des Staatlichen Schulamtes.
Im konkreten Vertretungsfall ist mit der Vertretungskraft ein befristeter Vertrag auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu schließen.
Um hier eine richtige Eingruppierung und damit Vergütung der Vertretungskraft sicherzustellen, sind detaillierte Angaben erforderlich. Lesen Sie auch die Hinweise zur Eingruppierung und zur Höhe der Vergütung (PDF siehe unten).
Da die Vertretungskräfte zudem an staatlichen Schulen des Freistaats Bayern tätig werden, müssen sie neben der fachlichen Qualifikation auch einen Nachweis über ihre persönliche Zuverlässigkeit und Integrität beibringen.
Ein Einsatz als (Vertretungs-)Lehrkraft darf immer erst nach Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erfolgen. Das Führungszeugnis darf also nicht nachgereicht werden, selbst wenn dies zur Folge haben sollte, dass sehr kurzfristige Einsätze im Einzelfall nicht möglich sein sollten.
Um zu vermeiden, dass Unterricht ausfällt, obwohl eine zur Vertretung bereite Lehrkraft (allerdings ohne erweitertes Führungszeugnis) zur Verfügung stünde, bietet es sich an, dass Personen aus dem Vertretungspool, die grundsätzlich zur Übernahme einer Unterrichtsvertretung bereit sind, schon vorsorglich ein erweitertes Führungszeugnis anfordern. Ein solches erweitertes Führungszeugnis darf maximal drei Jahre alt sein (entsprechend dem Zeitraum für die erleichterten Einstellungsformalitäten bei erneuter Einstellung). Kosten hierfür können aber vom Freistaat Bayern nicht übernommen werden.
Um die Entgeltzahlung durch das zuständige Landesamt für Finanzen zu ermöglichen, sind schließlich – wie bei jeder anderen Tätigkeit – auch einige Unterlagen mit Blick auf die Entgeltzahlung vorzulegen.
Im Folgenden finden Sie die notwendigen Formulare sowie Hinweise auf die im Übrigen vorzulegenden Unterlagen. (Neben den bekannten pdf-Dateien können Sie auch word-Dokumente verwenden. Sie finden die Dateien am Ende des Aufklappers "Weiter- oder erneute Beschäftigung einer Vertretungskraft".)
Dabei wird zwischen einer erstmaligen und einer weiteren bzw. erneuten Beschäftigung unterschieden (siehe Aufklapper).

Die Vertretungskraft hat folgende Formulare an den dafür vorgesehenen Stellen auszufüllen und zu unterzeichnen:
- Erklärung der Lehrkraft zur Regelung des Dienstverhältnisses (PDF s.u.)
- Gegebenenfalls Antrag auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 ESt (PDF s.u.)
Die Vertretungskraft hat folgendes Formblatt an den dafür vorgesehenen Stellen auszufüllen. Es ist von der Schulleitung und der Vertretungskraft zu unterzeichnen:
"Zusammengefasstes Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Vertretungskraft" (PDF s.u.).
Darin sind enthalten:
Folgende Formulare sind von der Schulleitung auszufüllen und von dieser allein, teils auch von dieser und der Vertretungskraft zu unterzeichnen:
- Antrag auf Regelung des Dienstverhältnisses
- Befristungsvereinbarung (diese ist zwingend vor dem Dienstantritt abzuschließen) Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Befristungen und Befristungsgründen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Regierung.
- bei Blockunterricht an beruflichen Schulen: Blockbeschulungsplan.
Zum leichteren Ausdruck sind hier diese fünf Formulare aus Abschnitt A zu einer PDF-Datei zusammengefasst (PDF s.u.).
Die Vertretungskraft hat außerdem folgende Unterlagen beizubringen:
Sie überprüfen abschließend die Vollständigkeit der Formulare und der Unterlagen und ergänzen diese - soweit erforderlich.
Die Unterlagen der Vertretungskraft und die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare leiten Sie zusammen mit einer Kopie an die zuständige Regierung weiter.
Außerdem informiert die Schulleitung den örtlichen Personalrat vorab über die beabsichtigte Beschäftigung der Vertretungskraft. Die Regierung beteiligt dann die zuständige Personalvertretung.
Sofern dann der tatsächliche Dienstbeginn vom vereinbarten Dienstbeginn abweicht (z.B. wegen Erkrankung der Vertretungskraft o.ä.), ist dies der zuständigen Regierung mitzuteilen.

Im Falle einer Weiterbeschäftigung (ohne Unterbrechung) oder einer erneuten Beschäftigung (siehe unten) als Vertretungskraft reduzieren sich die vorzulegenden Unterlagen auf folgende Formulare (PDFs s.u.):
Zum leichteren Ausdruck sind unten diese fünf Formulare aus Abschnitt B zu einer PDF-Datei zusammengefasst.
Sie überprüfen abschließend die Vollständigkeit der Formulare und der Unterlagen und ergänzen diese - soweit erforderlich.
Die Unterlagen der Vertretungskraft und die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare leiten Sie zusammen mit einer Kopie an die zuständige Regierung weiter.
Eine Weiterbeschäftigung (ohne Unterbrechung) liegt auch vor, wenn Ruhestandsbeamte in unmittelbarem Anschluss an das aktive Beamtenverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses nach dem TV-L beschäftigt werden.
Eine erneute Beschäftigung ist gegeben, wenn eine Vertretungskraft bzw. ein Ruhestandsbeamter innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem letzten Arbeitsverhältnis erneut bzw. nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erstmals in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird.
Hat die Vertretungskraft oder der Ruhestandsbeamte bislang noch kein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt, so ist ein solches vor der erneuten Beschäftigung beizubringen. Sobald aber bereits einmal ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wurde, gilt wieder der bislang praktizierte Grundsatz, dass im Fall einer erneuten Beschäftigung im o.g. Sinn kein neues Führungszeugnis vorzulegen ist.

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