Ein Gesetzbuch
Gesetzliche Grundlagen für den Schulbetrieb ©Ingo Bartussek – stock.adobe.com

Auf dieser Seite finden Sie zentrale Vorschriften für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Dazu gehören insbesondere Gesetze, wie das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Verordnungen und Bekanntmachungen. Außerdem finden Sie Informationen zu den Veröffentlichungen des Staatsministeriums und zu weiteren rechtlichen Themen.

Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern bilden die Grundlage aller schulischen Gesetze und Verordnungen.

Weitere relevante Gesetze

Schulordnungen, Prüfungsordungen, Zulassungs-, und Ausbildungsordnungen sowie weitere Verordnungen

Bekanntmachungen und ministerielle Schreiben


Schreiben zur Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen

Die nachfolgenden Dokumente sollen als Handlungsempfehlungen Fragen klären, die im Zusammenhang mit der Medikamentenabgabe durch Lehrkräfte in Schulen in Bayern aufkommen.


Veröffentlichungen

In der Datenbank BAYERN.RECHT können alle bayerischen Gesetze und Verordnungen sowie die Verwaltungsvorschriften aus den Amtsblättern in der aktuellen Fassung recherchiert werden. Hierbei handelt es sich um ein Serviceangebot. Rechtlich maßgeblich sind jeweils die amtlich verkündeten Fassungen, etwa im Bayerischen Ministerialblatt ( BayMBl. ) und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt ( GVBl. ).


Ausgaben des KWMBl. und KWMBeibl. der Jahre 2005 bis 2008 im ZIP-Format:


Im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst (KWMBl.) wurden die Bekanntmachungen beider Ministerien veröffentlicht. Dort wurden auch für den Schul- und Hochschulbereich bedeutende Gesetze und Verordnungen sowie Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Ministerien und sonstiger Stellen nochmals abgedruckt. Im Beiblatt zum Amtsblatt (KWMBeibl.) wurde auf aktuelle Termine insbesondere von Prüfungen, Fortbildungsveranstaltungen und Wettbewerben sowie auf offene Stellen hingewiesen. Ein früher eigens herausgegebener Teil II des Amtsblatts diente der Veröffentlichung von Hochschulsatzungen; diese werden seit 01.01.2005 von den einzelnen Hochschulen durch Aushang bzw. im Internet bekannt gemacht. Seit 01.01.2019 wurden die vier zuvor bestehenden Amts- und Ministerialblätter einschließlich des KWMBl. durch das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) ersetzt.

Alle Ausgaben können auch als gedruckte Kopie gegen Gebühr unter folgender Adresse angefordert werden:

Bayerische StaatsbibliothekDirektlieferdienst subito
Ludwigstraße 16
80539 München

Telefon:089 28638-2417, -2643 o. -2983
Fax:089 2809284
Web:bsb-muenchen.de

Rechtliche Fragen und Muster

Die Bayerische Staatsregierung hat die Aufgabe, den Bürger durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen über ihre Arbeit zu unterrichten sowie Grundlagen und Zielvorstellungen der Landespolitik öffentlich bekannt zu machen und zu erläutern. Dieser Informationsauftrag gilt laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht unbeschränkt:

Es ist Staatsorganen u.a. untersagt, mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit für politische Parteien zu werben, insbesondere parteinehmend in einen Wahlkampf einzugreifen. Dieses Gebot staatlicher Neutralität soll die Chancengleichheit aller Parteien wahren und eine von staatlicher Einflussnahme freie Willensbildung des Wahlbürgers ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, sind auch Parteien, Wahlbewerber und Wahlhelfer verpflichtet, eine im Sinne dieses Urteils missbräuchliche Verwendung staatlichen Informationsmaterials zu unterlassen.

Es wird daher gebeten, bei der weiteren Verwendung der übersandten Veröffentlichungen folgendes zu beachten:

Für die Öffentlichkeitsarbeit hergestelltes Informationsmaterial der Bayerischen Staatsregierung darf weder von Parteien, noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, einen Zeitraum von fünf Monaten vor dem Wahltermin als Vorwahlzeit anzunehmen. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleich-falls die Weitergabe von Druckwerken der Staatsregierung an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf staatliches Informationsmaterial nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Den Parteien ist es jedoch gestattet, staatliches Informationsmaterial zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

Mit KMS vom 04.05.2023 (II.1-BS4610.2/35/125) wurden die Schulen über das Schulkonto zur finanziellen Abwicklung von Schülerfahrten informiert.

Soweit Schulleiterinnen und Schulleiter von den kontoführenden Banken zur Mitteilung der persönlichen Steuer-ID aufgefordert werden, kann der jeweiligen Bank folgende mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abgestimmte Antwort zur Verfügung gestellt werden:

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( StUmgBG ) wurde § 154 AO in der Weise ergänzt, dass Kreditinstitute neben der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO zur Erhebung und Aufzeichnung der Identifikationsmerkmale des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind (vgl. § 154 Abs. 2a AO). Darüber hinaus wurde mit § 154 Abs. 2d AO geregelt, dass die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen können, wenn die Einhaltung der Pflichten nach § 154 Absätze 2 bis 2c AO unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

Hinsichtlich der Erleichterungen i.S.d. § 154 Abs. 2d AO enthält der Anwendungserlass zur AO in Tz. 11 (BStBl I 2017, 1604) einen Katalog an Fällen, in denen hinsichtlich der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten u.a. auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichtet werden kann. Demnach kann gemäß Tz. 11.1 Buchstabe h) im Fall einer Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts von der Erhebung der Identifikationsnummer des Verfügungsberechtigten abgesehen werden.

Nachdem es sich bei einem Schulkonto i.S.d. § 25 Abs. 1, 2 BaySchO um ein staatliches Konto handelt, welches die Schulleiterin oder der Schulleiter im Namen des Freistaats Bayern eröffnet (Kontoinhaber ist der Freistaat Bayern), liegt hier der Fall einer „Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ vor, mit der Folge, dass das Kreditinstitut auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichten kann.

Stand: 11. April 2024

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