Sondermaßnahmen beim Lehramt an Sonderschulen (Lehramt für Sonderpädagogik)
Verhaltensgestörtenpädagogik
Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen mit der sonderpädagogischen Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik sowie der Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen Qualifikation Verhaltensgestörtenpädagogik zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen in einem Studienseminar mit der sonderpädagogischen Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik zum Termin 2011.
Blinden-/Sehbehindertenpädagogik
Aufgrund einer Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) bildet Bayern Lehrkräfte in den Fachrichtungen Blinden- und Sehbehindertenpädagogik nicht selbst aus.
Für Bewerber, die bereits die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und eine außerhalb Bayerns absolvierte und in Bayern anerkannte Prüfung in Blinden- und Sehbehindertenpädagogik nachweisen, wird die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen festgestellt. Auf die Ableistung des Vorbereitungsdiensts und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird dabei verzichtet (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 BayLBG). Weitere Möglichkeiten des Quereinstiegs bestehen bis auf Weiteres nicht.
Der reguläre Weg zum Lehramt
Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben (Art. 7 Abs. 1 des Bayerisches Lehrerbildungsgesetz; BayLBG).
Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist nicht nur Hochschulabschlussprüfung, sondern auch Einstellungsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes und unterliegt als solche einem strengen Wettbewerbsprinzip (§§ 1 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I – ).
Universitäre Prüfungen können daher weder als Erste Staatsprüfung noch als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden.
Wechsel ins Lehramtsstudium aus anderen, verwandten Studiengängen
Wer nach einem Studium, das dem Lehramtsstudium fachlich eng verwandt ist (z.B. Diplom-Theologie), die Befähigung für ein Lehramt anstrebt, kann prüfen lassen, in welchem Umfang Studienzeiten und bisher erbrachte Leistungsnachweise als Ersatz für die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung angerechnet werden können (dies gilt in begrenztem Umfang auch für Fachhochschulstudiengänge). Dazu sind der Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen an der Universität die Studienunterlagen vorzulegen. Nach erfolgreichem Ablegen der Ersten Staatsprüfung ist die Meldung zum Vorbereitungsdienst möglich.
Sondermaßnahmen bei Bewerbermangel (Quereinstieg)
Stehen regulär ausgebildete Bewerber mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung nicht in genügender Anzahl zur Verfügung, findet auch der Wettbewerb der Prüfungsteilnehmer um Einstellung in den staatlichen Schuldienst nicht mehr statt. In diesem Fall kann für geeignete Bewerber mit einem universitären Abschluss im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Art. 22 BayLBG eine Lehramtsbefähigung unter weiteren Bedingungen für die betreffende Schulart (s. o.) festgestellt werden.
Aufgrund der aktuellen Bedarfsentwicklung sind derzeit und in absehbarer Zukunft keine Sondermaßnahmen geplant.

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